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ZAP-2020-03

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Rechtsprechung <strong>2020</strong> Fach 1, Seite 17<br />

(ca. 17.500 €) für insgesamt vier Behandlungszyklen einer IVF und anschließenden Embryotransfer in<br />

Anspruch. Grund für die Leistungsablehnung der Krankenversicherung war das Alter der Ehefrau des<br />

Klägers mit 44 Jahren. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 55/<strong>2020</strong><br />

Familienrecht<br />

Umgangsverweigerung: Ordnungshaft<br />

(OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.12.2019 – 6 WF 156/19) • Jedenfalls in Fällen nicht ausreichend nachvollziehbarer<br />

und längerer Umgangsverweigerung kann gegen den betreuenden Elternteil zur Durchsetzung<br />

des Umgangs eine Ordnungshaft (hier: fünf Tage) angeordnet werden, wenn die Anordnung eines<br />

Ordnungsgelds keinen Erfolg verspricht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 56/<strong>2020</strong><br />

Nachlass/Erbrecht<br />

Gemeinschaftliches Testament: Fehlende Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten<br />

(OLG München, Beschl. v. 12.11.2019 – 31 Wx 183/19) • Bedenken die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen<br />

Testament die gemeinsamen Kinder als Schlusserben und fehlt eine Erbeinsetzung des überlebenden<br />

Ehegatten für den ersten Erbfall, bildet die Verwendung der Begriffe „nach unserem Tod“ und „wir“ keine<br />

hinreichende Andeutung für einen entsprechenden Willen der Ehegatten für eine Erbeinsetzung des<br />

überlebenden Ehegatten (Anschluss an BGH BGHZ 80, 242; OLG München FG Prax 2013, 72). Das<br />

Nachlassgericht kann einen entsprechenden Willen der Ehegatten bei der Errichtung der Verfügung<br />

unterstellen, ohne diesen zuvor im Wege der Beweisaufnahme zu ermitteln, wenn es für den unterstellten<br />

Willen im Testament keine hinreichende Andeutung zu erkennen vermag (Anschluss an BGH NJW 2019,<br />

2317, 2319). Hinweis: Die Ehegatten errichteten ein von ihnen eigenhändig ge- und unterschriebenes<br />

Testament, in dem es auszugsweise heißt: „Wir (Ehemann) und (Ehefrau) wollen, dass nach unserem Tod das<br />

Haus unser Sohn bekommt.“ Angesichts dieser Formulierung ist die Entscheidung des OLG zumindest<br />

diskussionswürdig. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 57/<strong>2020</strong><br />

Zivilprozessrecht<br />

Dieselskandal: Richter als Halter eines Dieselfahrzeugs der Abgasnorm Euro 5<br />

(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.12.2019 – I-3 U 78/18) • Dass der Vorsitzende eines Zivilsenats selbst Halter<br />

eines Dieselfahrzeugs der Abgasnorm Euro 5 ist, er das ihm vom Hersteller angebotene Aufspielen eines<br />

Software-Updates nach Beratung mit dem Anwalt eines Verkehrsclubs wegen zu besorgender<br />

negativer Folgen abgelehnt hat und er aktuell eine Inanspruchnahme des Herstellers prüft, rechtfertigt<br />

weder die Selbstablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit noch ein Befangenheitsgesuch<br />

desselben Herstellers als Beklagter in einem vor dem Senat geführten Rechtsstreit, in dem der<br />

Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs Ansprüche gegen Verkäufer und Hersteller<br />

geltend macht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 58/<strong>2020</strong><br />

Zwangsvollstreckung/Insolvenz<br />

Insolvenzrechtliche Verwertungsrechte: Garantieansprüche<br />

(BGH, Urt. v. 14.11.2019 – IX ZR 50/17) • Ein Kostenbeitrag setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter eine<br />

Verwertung kraft seines Verwertungsrechts aus § 166 InsO vornimmt oder hätte vornehmen können.<br />

Kommt der Insolvenzverwalter mit der Auskehr des Erlöses in Verzug, schuldet er Verzugszinsen. Verzug<br />

mit der Auskehr des Erlöses tritt i.d.R. nicht ohne Mahnung ein. Hinweis: Der BGH ist der Ansicht, dass<br />

eine Aufrechnung mit Ansprüchen aus § 170 Abs. 1 S. 1 InsO auf eine Verwertungskostenpauschale in<br />

diesem Fall ins Leere geht. Die Inanspruchnahme einer Bundesgarantie ist kein Bestandteil der gem. § 166<br />

Abs. 2 InsO vorgenommenen Verwertung der sicherungszedierten Forderungen. Aus dem erzielten Erlös<br />

fällt dementsprechend keine Verwertungskostenpauschale für die Masse an. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 59/<strong>2020</strong><br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong> 123

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