ZAP-2020-03
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Fach 1, Seite 16 Rechtsprechung <strong>2020</strong><br />
Bauvertragsrecht<br />
Vereinbarung eines neuen Preises nach der VOB/B: Mengenmehrung<br />
(BGH, Urt. v. 21.11.2019 – VII ZR 10/19) • Der Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises nach § 2 Abs. 3<br />
Nr. 2 VOB/B setzt nach dem Wortlaut der Klausel nur voraus, dass die ausgeführte Menge den im Vertrag<br />
angegebenen Mengenansatz um mehr als 10 % überschreitet und eine Partei die Vereinbarung eines neuen<br />
Preises verlangt. Dagegen ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht, dass eine auf die Mengenmehrung<br />
kausal zurückzuführende Veränderung der im ursprünglichen Einheitspreis veranschlagten Kosten<br />
Voraussetzung für den Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises ist (Anschluss an BGH, Urt.<br />
v. 8.8.2019 – VII ZR 34/18, BauR 2019, 1766 = NZBau 2019, 706). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 51/<strong>2020</strong><br />
Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />
Grunddienstbarkeit: Erneute Anlage<br />
(BGH, Urt. v. 12.7.2019 – V ZR 288/17) • Die Berechtigung aus einer Grunddienstbarkeit, eine Anlage auf<br />
dem dienenden Grundstück mitzubenutzen, bezieht sich bei nächstliegender Auslegung regelmäßig<br />
nicht nur auf die bei der Bestellung des Rechts vorhandene, sondern auch auf eine erneuerte Anlage.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 52/<strong>2020</strong><br />
Bank- und Kreditwesen<br />
Kapitalanlageberatung: Zurechnung<br />
(BGH, Urt. v. 21.11.2019 – III ZR 244/18) • Der Schutzzweck einer Auskunfts- oder Beratungspflicht ist<br />
nicht stets auf den ersten Erwerb einer Anlage auf der Grundlage der Empfehlung begrenzt. Es steht den<br />
Vertragsparteien frei, auch größere oder unbestimmte Risiken einzugehen. Insofern kann der<br />
Schutzzweck haftungserweiternd wirken. Deshalb können auch spätere Anlageentscheidungen, die<br />
der Anleger auf der Grundlage der pflichtwidrig erteilten Empfehlung, jedoch ohne erneute Beratung/<br />
Vermittlung trifft, dem Berater oder Vermittler zuzurechnen sein. Hinweis: In diesem Fall legte der<br />
Kläger Geld bei einem Rechtsanwalt an. Nachdem dieser verstorben war, wurde über seinen Nachlass<br />
ein Insolvenzverfahren eröffnet, in welchem einer Masse von rd. 400.000 € Forderungen im Umfang<br />
von über 8 Mio. Euro gegenüberstehen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 53/<strong>2020</strong><br />
Straßenverkehrsrecht<br />
Linksabbieger: Überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten<br />
(LG Saarbrücken, Urt. v. 30.12.2019 – 13 S 66/19) • Ereignet sich beim Linksabbiegen eines Pkw ein<br />
Verkehrsunfall mit einem sich auf einer bevorrechtigen Straße mit überhöhter Geschwindigkeit von links<br />
nähernden Motorrads, so steht der festgestellte Geschwindigkeitsverstoß der Annahme eines gegen den<br />
Linksabbieger sprechenden Anscheinsbeweises jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Motorradfahrer für<br />
den Abbiegenden in der Annäherung erkennbar war. Hinweis: Vorliegend stand nach gutachterlichen<br />
Darlegungen ein Geschwindigkeitsverstoß des Vorfahrtsberechtigten von mindestens 61 km/h bis zu 75 km/h<br />
fest. Der Geschwindigkeitsverstoß entlastete den Wartepflichtigen aber nicht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 54/<strong>2020</strong><br />
Versicherungsrecht<br />
Krankenversicherung: Medizinische Notwendigkeit einer In-vitro-Fertilisation<br />
(BGH, Urt. v. 4.12.2019 – IV ZR 323/18) • Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Invitro-Fertilisation<br />
(IVF) mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) sind deren Erfolgsaussichten<br />
grds. nur am Behandlungsziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu messen. Hinweis:<br />
Der Kläger des Ausgangsverfahrens leidet an einer Kryptozoospermie und kann auf natürlichem Wege<br />
keine Kinder zeugen; er nahm seinen privaten Krankenversicherer erfolgreich auf Erstattung der Kosten<br />
122 <strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong>