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ZAP-2020-03

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Fach 1, Seite 16 Rechtsprechung <strong>2020</strong><br />

Bauvertragsrecht<br />

Vereinbarung eines neuen Preises nach der VOB/B: Mengenmehrung<br />

(BGH, Urt. v. 21.11.2019 – VII ZR 10/19) • Der Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises nach § 2 Abs. 3<br />

Nr. 2 VOB/B setzt nach dem Wortlaut der Klausel nur voraus, dass die ausgeführte Menge den im Vertrag<br />

angegebenen Mengenansatz um mehr als 10 % überschreitet und eine Partei die Vereinbarung eines neuen<br />

Preises verlangt. Dagegen ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht, dass eine auf die Mengenmehrung<br />

kausal zurückzuführende Veränderung der im ursprünglichen Einheitspreis veranschlagten Kosten<br />

Voraussetzung für den Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises ist (Anschluss an BGH, Urt.<br />

v. 8.8.2019 – VII ZR 34/18, BauR 2019, 1766 = NZBau 2019, 706). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 51/<strong>2020</strong><br />

Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />

Grunddienstbarkeit: Erneute Anlage<br />

(BGH, Urt. v. 12.7.2019 – V ZR 288/17) • Die Berechtigung aus einer Grunddienstbarkeit, eine Anlage auf<br />

dem dienenden Grundstück mitzubenutzen, bezieht sich bei nächstliegender Auslegung regelmäßig<br />

nicht nur auf die bei der Bestellung des Rechts vorhandene, sondern auch auf eine erneuerte Anlage.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 52/<strong>2020</strong><br />

Bank- und Kreditwesen<br />

Kapitalanlageberatung: Zurechnung<br />

(BGH, Urt. v. 21.11.2019 – III ZR 244/18) • Der Schutzzweck einer Auskunfts- oder Beratungspflicht ist<br />

nicht stets auf den ersten Erwerb einer Anlage auf der Grundlage der Empfehlung begrenzt. Es steht den<br />

Vertragsparteien frei, auch größere oder unbestimmte Risiken einzugehen. Insofern kann der<br />

Schutzzweck haftungserweiternd wirken. Deshalb können auch spätere Anlageentscheidungen, die<br />

der Anleger auf der Grundlage der pflichtwidrig erteilten Empfehlung, jedoch ohne erneute Beratung/<br />

Vermittlung trifft, dem Berater oder Vermittler zuzurechnen sein. Hinweis: In diesem Fall legte der<br />

Kläger Geld bei einem Rechtsanwalt an. Nachdem dieser verstorben war, wurde über seinen Nachlass<br />

ein Insolvenzverfahren eröffnet, in welchem einer Masse von rd. 400.000 € Forderungen im Umfang<br />

von über 8 Mio. Euro gegenüberstehen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 53/<strong>2020</strong><br />

Straßenverkehrsrecht<br />

Linksabbieger: Überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten<br />

(LG Saarbrücken, Urt. v. 30.12.2019 – 13 S 66/19) • Ereignet sich beim Linksabbiegen eines Pkw ein<br />

Verkehrsunfall mit einem sich auf einer bevorrechtigen Straße mit überhöhter Geschwindigkeit von links<br />

nähernden Motorrads, so steht der festgestellte Geschwindigkeitsverstoß der Annahme eines gegen den<br />

Linksabbieger sprechenden Anscheinsbeweises jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Motorradfahrer für<br />

den Abbiegenden in der Annäherung erkennbar war. Hinweis: Vorliegend stand nach gutachterlichen<br />

Darlegungen ein Geschwindigkeitsverstoß des Vorfahrtsberechtigten von mindestens 61 km/h bis zu 75 km/h<br />

fest. Der Geschwindigkeitsverstoß entlastete den Wartepflichtigen aber nicht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 54/<strong>2020</strong><br />

Versicherungsrecht<br />

Krankenversicherung: Medizinische Notwendigkeit einer In-vitro-Fertilisation<br />

(BGH, Urt. v. 4.12.2019 – IV ZR 323/18) • Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Invitro-Fertilisation<br />

(IVF) mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) sind deren Erfolgsaussichten<br />

grds. nur am Behandlungsziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu messen. Hinweis:<br />

Der Kläger des Ausgangsverfahrens leidet an einer Kryptozoospermie und kann auf natürlichem Wege<br />

keine Kinder zeugen; er nahm seinen privaten Krankenversicherer erfolgreich auf Erstattung der Kosten<br />

122 <strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong>

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