ZAP-2020-03
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Rechtsprechung <strong>2020</strong> Fach 1, Seite 15<br />
Rechtsprechung<br />
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Allgemeines Zivilrecht<br />
Mietwagenkosten: Arithmetisches Mittel aus Fraunhofer-Liste und Schwacke-Liste<br />
(OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.11.2019 – 7 U 39/19) • Mietwagenkosten sind nur im Umfang des<br />
günstigsten Vergleichsangebots auf dem örtlich relevanten Markt erstattungsfähig. Gesondert in<br />
Rechnung gestellte weitere Leistungen wie Winterreifen, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs,<br />
weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät sind dem arithmetischen Mittel aus den<br />
Tabellen von Fraunhofer und Schwacke nur dann zuzuschlagen, sofern sie i.R.d. streitgegenständlichen<br />
Anmietung auch tatsächlich angefallen sind. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 48/<strong>2020</strong><br />
Kaufvertragsrecht<br />
Dieselskandal: Einbau eines Thermofensters<br />
(OLG Koblenz, Urt. v. 9.12.2019 – 12 U 555/19) • Angesichts einer als nicht unzweifelhaft und nicht eindeutig<br />
einzustufenden europarechtlichen Gesetzeslage kann der Einbau eines „Thermofensters“ durch den<br />
Hersteller eines mit einem Dieselmotor ausgestatteten Fahrzeugs nicht als sittenwidrige Schädigung des<br />
Fahrzeugerwerbers bewertet werden. Übersteigt die Laufleistung des Fahrzeugs die durchschnittlich zu<br />
erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 km, zehrt die anzurechnende Nutzungsentschädigung einen<br />
eventuell bestehenden Schadenersatzanspruch des Fahrzeugkäufers in vollem Umfang auf. Hinweis: Das<br />
OLG bestätigt seine bisherige Rechtsprechung; im Verfahren ging es um einen Mercedes-Benz A 180 CDI.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 49/<strong>2020</strong><br />
Miete/Nutzungen<br />
Untervermietungserlaubnis: Folgen eines Widerrufs<br />
(LG Berlin, Urt. v. 30.10.2019 – 64 S 36/19) • Der Hauptmieter ist nicht allein deswegen berechtigt, ein mit<br />
Erlaubnis des Hauptvermieters begründetes unbefristetes Untermieterverhältnis nach § 573 Abs. 1 BGB zu<br />
kündigen, weil der Hauptvermieter die Untervermietungserlaubnis wirksam widerrufen hat. Liegen die<br />
Voraussetzungen der §§ 549 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, 573a Abs. 2 BGB für eine erleichterte Kündigung des<br />
Untermietverhältnisses nicht vor und kann der Hauptmieter sich mangels konkreter Absicht, die Mieträume<br />
wieder selbst zu bewohnen, auch nicht auf berechtigten Eigenbedarf stützen, so bleibt seine Kündigung ohne<br />
Erfolg. Die mit dem wirksamen Widerruf der Untervermietungserlaubnis begründete Pflicht des Hauptmieters,<br />
die Untervermietung zu beenden, vermag auch nicht deswegen ein sonstiges berechtigtes Interesse<br />
an der Beendigung des Untermietverhältnisses i.S.d. § 573 Abs. 1 BGB zu begründen, weil ihm bei Fortsetzung<br />
der Untervermietung die Kündigung des Hauptmietverhältnisses drohte. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 50/<strong>2020</strong><br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong> 121