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ZAP-2020-03

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Rechtsprechung <strong>2020</strong> Fach 1, Seite 15<br />

Rechtsprechung<br />

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Allgemeines Zivilrecht<br />

Mietwagenkosten: Arithmetisches Mittel aus Fraunhofer-Liste und Schwacke-Liste<br />

(OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.11.2019 – 7 U 39/19) • Mietwagenkosten sind nur im Umfang des<br />

günstigsten Vergleichsangebots auf dem örtlich relevanten Markt erstattungsfähig. Gesondert in<br />

Rechnung gestellte weitere Leistungen wie Winterreifen, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs,<br />

weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät sind dem arithmetischen Mittel aus den<br />

Tabellen von Fraunhofer und Schwacke nur dann zuzuschlagen, sofern sie i.R.d. streitgegenständlichen<br />

Anmietung auch tatsächlich angefallen sind. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 48/<strong>2020</strong><br />

Kaufvertragsrecht<br />

Dieselskandal: Einbau eines Thermofensters<br />

(OLG Koblenz, Urt. v. 9.12.2019 – 12 U 555/19) • Angesichts einer als nicht unzweifelhaft und nicht eindeutig<br />

einzustufenden europarechtlichen Gesetzeslage kann der Einbau eines „Thermofensters“ durch den<br />

Hersteller eines mit einem Dieselmotor ausgestatteten Fahrzeugs nicht als sittenwidrige Schädigung des<br />

Fahrzeugerwerbers bewertet werden. Übersteigt die Laufleistung des Fahrzeugs die durchschnittlich zu<br />

erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 km, zehrt die anzurechnende Nutzungsentschädigung einen<br />

eventuell bestehenden Schadenersatzanspruch des Fahrzeugkäufers in vollem Umfang auf. Hinweis: Das<br />

OLG bestätigt seine bisherige Rechtsprechung; im Verfahren ging es um einen Mercedes-Benz A 180 CDI.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 49/<strong>2020</strong><br />

Miete/Nutzungen<br />

Untervermietungserlaubnis: Folgen eines Widerrufs<br />

(LG Berlin, Urt. v. 30.10.2019 – 64 S 36/19) • Der Hauptmieter ist nicht allein deswegen berechtigt, ein mit<br />

Erlaubnis des Hauptvermieters begründetes unbefristetes Untermieterverhältnis nach § 573 Abs. 1 BGB zu<br />

kündigen, weil der Hauptvermieter die Untervermietungserlaubnis wirksam widerrufen hat. Liegen die<br />

Voraussetzungen der §§ 549 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, 573a Abs. 2 BGB für eine erleichterte Kündigung des<br />

Untermietverhältnisses nicht vor und kann der Hauptmieter sich mangels konkreter Absicht, die Mieträume<br />

wieder selbst zu bewohnen, auch nicht auf berechtigten Eigenbedarf stützen, so bleibt seine Kündigung ohne<br />

Erfolg. Die mit dem wirksamen Widerruf der Untervermietungserlaubnis begründete Pflicht des Hauptmieters,<br />

die Untervermietung zu beenden, vermag auch nicht deswegen ein sonstiges berechtigtes Interesse<br />

an der Beendigung des Untermietverhältnisses i.S.d. § 573 Abs. 1 BGB zu begründen, weil ihm bei Fortsetzung<br />

der Untervermietung die Kündigung des Hauptmietverhältnisses drohte. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 50/<strong>2020</strong><br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong> 121

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