ZAP-2020-03
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Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong><br />
die spezifischen Eigenschaften der neuen Technologien<br />
die Beweisführung erschweren würden.<br />
Eine bislang umstrittene Frage haben die Experten<br />
eindeutig beantwortet: Von der Einführung<br />
einer eigenen Rechtspersönlichkeit für Künstliche<br />
Intelligenz raten sie ab.<br />
[Red.]<br />
Rechtssicherheit für WLAN-<br />
Anbieter<br />
Die vor zwei Jahren in Kraft getretenen Änderungen<br />
am Telemediengesetz haben nach Aussagen<br />
von Marktteilnehmern nur bedingt zu mehr<br />
Rechtssicherheit beim Anbieten von WLAN-Verbindungen<br />
geführt. Dies geht aus dem als Unterrichtung<br />
vorgelegten Bericht der Bundesregierung<br />
zum Dritten Gesetz zur Änderung des<br />
Telemediengesetzes hervor. Auch wenn sich die<br />
Rechtslage für WLAN-Betreiber in der Praxis<br />
insgesamt beruhigt habe, sei nur ein „leichtes<br />
Durchatmen“ bei den WLAN-Betreibern zu verspüren,<br />
„da sich die Rechtsunsicherheit lediglich<br />
verlagert habe“, zitiert die Bundesregierung darin<br />
aus Einschätzungen von Zugangsvermittlern.<br />
Die Kritik zielt darauf ab, dass weiterhin unklar<br />
sei, wann eine Haftung entfalle (zweifelnd<br />
bereits seinerzeit LANGE Kolumne <strong>ZAP</strong> 2016,<br />
1151 f.). Der Gesetzgeber, so die Kritiker, habe<br />
nicht hinreichend konkretisiert, welche Sicherheitsmaßnahmen<br />
WLAN-Betreiber ergreifen<br />
müssen. Auch von Seiten der Rechteinhaber<br />
und der Zugangsanbieter gibt es Detailkritik an<br />
der derzeitigen Rechtslage. Verlässliche Zahlen,<br />
wie sich die Zahl der WLAN-Geräte und Hotspots<br />
in Deutschland nach der Gesetzesänderung<br />
entwickelt habe, gebe es nicht, erklärt die<br />
Bundesregierung weiter. Sowohl von den Zugangsvermittlern<br />
als auch von den Rechteinhabern<br />
werde zumindest vorgetragen, dass fast<br />
jedes neu auf den Markt kommende elektronische<br />
Gerät WLAN-fähig und ein Ausbau der<br />
Hotspots in Deutschland zu verzeichnen sei.<br />
Die Bundesregierung will das Gesetz vorerst<br />
nicht ändern. Sie werde die Entwicklung der<br />
Rechtsprechung weiter aufmerksam verfolgen<br />
und mit den beteiligten Kreisen deren praktische<br />
Auswirkungen erörtern, erklärte sie in ihrem<br />
Bericht.<br />
[Quelle: Bundesregierung]<br />
Nutzung von Online-Mediation<br />
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die<br />
zunehmende Gewöhnung an Online-Kommunikation<br />
und Entwicklungen wie die Online-Streitschlichtung<br />
für eine zunehmende Akzeptanz und<br />
Nutzung auch von Online-Mediation sorgen<br />
werden. Das teilte sie kürzlich in einer Antwort<br />
auf eine Kleine Anfrage im Bundestag mit (BT-<br />
Drucks 19/14014). Allerdings dürfte es sich hier um<br />
eine langfristige Entwicklung handeln, heißt es<br />
darin weiter. So sei für den Bereich der Mediation<br />
derzeit noch zu konstatieren, dass in den meisten<br />
Fällen nur Teile des Mediationsverfahrens online<br />
durchgeführt würden, während insb. die zentrale<br />
Phase der Mediation im Regelfall bei persönlicher<br />
Anwesenheit der Beteiligten erfolge.<br />
Wie die Bundesregierung weiter ausführt, legt die<br />
Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung<br />
lediglich Mindeststandards für die Aus- und Fortbildung<br />
sowie für Aus- und Fortbildungseinrichtungen<br />
fest. Das Bundesministerium der Justiz und<br />
für Verbraucherschutz (BMJV) plane – nicht zuletzt<br />
aus Anlass des Evaluationsberichts zum Mediationsgesetz<br />
– für das Jahr <strong>2020</strong> einen Kongress mit<br />
allen Interessierten, um sich darüber auszutauschen,<br />
wie die Mediation in Deutschland nachhaltig<br />
gefördert werden könne. In diesem Rahmen werde<br />
auch die Frage erörtert werden, ob die Mediationslandschaft<br />
in Deutschland ausreichend auf<br />
die Digitalisierung und den damit einhergehenden<br />
Wandel vorbereitet ist. [Quelle: Bundestag]<br />
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[Red.]<br />
120 <strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong>