31.01.2020 Aufrufe

ZAP-2020-03

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

die spezifischen Eigenschaften der neuen Technologien<br />

die Beweisführung erschweren würden.<br />

Eine bislang umstrittene Frage haben die Experten<br />

eindeutig beantwortet: Von der Einführung<br />

einer eigenen Rechtspersönlichkeit für Künstliche<br />

Intelligenz raten sie ab.<br />

[Red.]<br />

Rechtssicherheit für WLAN-<br />

Anbieter<br />

Die vor zwei Jahren in Kraft getretenen Änderungen<br />

am Telemediengesetz haben nach Aussagen<br />

von Marktteilnehmern nur bedingt zu mehr<br />

Rechtssicherheit beim Anbieten von WLAN-Verbindungen<br />

geführt. Dies geht aus dem als Unterrichtung<br />

vorgelegten Bericht der Bundesregierung<br />

zum Dritten Gesetz zur Änderung des<br />

Telemediengesetzes hervor. Auch wenn sich die<br />

Rechtslage für WLAN-Betreiber in der Praxis<br />

insgesamt beruhigt habe, sei nur ein „leichtes<br />

Durchatmen“ bei den WLAN-Betreibern zu verspüren,<br />

„da sich die Rechtsunsicherheit lediglich<br />

verlagert habe“, zitiert die Bundesregierung darin<br />

aus Einschätzungen von Zugangsvermittlern.<br />

Die Kritik zielt darauf ab, dass weiterhin unklar<br />

sei, wann eine Haftung entfalle (zweifelnd<br />

bereits seinerzeit LANGE Kolumne <strong>ZAP</strong> 2016,<br />

1151 f.). Der Gesetzgeber, so die Kritiker, habe<br />

nicht hinreichend konkretisiert, welche Sicherheitsmaßnahmen<br />

WLAN-Betreiber ergreifen<br />

müssen. Auch von Seiten der Rechteinhaber<br />

und der Zugangsanbieter gibt es Detailkritik an<br />

der derzeitigen Rechtslage. Verlässliche Zahlen,<br />

wie sich die Zahl der WLAN-Geräte und Hotspots<br />

in Deutschland nach der Gesetzesänderung<br />

entwickelt habe, gebe es nicht, erklärt die<br />

Bundesregierung weiter. Sowohl von den Zugangsvermittlern<br />

als auch von den Rechteinhabern<br />

werde zumindest vorgetragen, dass fast<br />

jedes neu auf den Markt kommende elektronische<br />

Gerät WLAN-fähig und ein Ausbau der<br />

Hotspots in Deutschland zu verzeichnen sei.<br />

Die Bundesregierung will das Gesetz vorerst<br />

nicht ändern. Sie werde die Entwicklung der<br />

Rechtsprechung weiter aufmerksam verfolgen<br />

und mit den beteiligten Kreisen deren praktische<br />

Auswirkungen erörtern, erklärte sie in ihrem<br />

Bericht.<br />

[Quelle: Bundesregierung]<br />

Nutzung von Online-Mediation<br />

Die Bundesregierung geht davon aus, dass die<br />

zunehmende Gewöhnung an Online-Kommunikation<br />

und Entwicklungen wie die Online-Streitschlichtung<br />

für eine zunehmende Akzeptanz und<br />

Nutzung auch von Online-Mediation sorgen<br />

werden. Das teilte sie kürzlich in einer Antwort<br />

auf eine Kleine Anfrage im Bundestag mit (BT-<br />

Drucks 19/14014). Allerdings dürfte es sich hier um<br />

eine langfristige Entwicklung handeln, heißt es<br />

darin weiter. So sei für den Bereich der Mediation<br />

derzeit noch zu konstatieren, dass in den meisten<br />

Fällen nur Teile des Mediationsverfahrens online<br />

durchgeführt würden, während insb. die zentrale<br />

Phase der Mediation im Regelfall bei persönlicher<br />

Anwesenheit der Beteiligten erfolge.<br />

Wie die Bundesregierung weiter ausführt, legt die<br />

Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung<br />

lediglich Mindeststandards für die Aus- und Fortbildung<br />

sowie für Aus- und Fortbildungseinrichtungen<br />

fest. Das Bundesministerium der Justiz und<br />

für Verbraucherschutz (BMJV) plane – nicht zuletzt<br />

aus Anlass des Evaluationsberichts zum Mediationsgesetz<br />

– für das Jahr <strong>2020</strong> einen Kongress mit<br />

allen Interessierten, um sich darüber auszutauschen,<br />

wie die Mediation in Deutschland nachhaltig<br />

gefördert werden könne. In diesem Rahmen werde<br />

auch die Frage erörtert werden, ob die Mediationslandschaft<br />

in Deutschland ausreichend auf<br />

die Digitalisierung und den damit einhergehenden<br />

Wandel vorbereitet ist. [Quelle: Bundestag]<br />

Wussten Sie schon, dass … ?<br />

… Sie das aktuelle <strong>ZAP</strong> Heft auch ganz bequem<br />

digital lesen können, wenn Sie Ihr Printheft mal<br />

nicht zur Hand haben? Unter www.zap-zeitschrift.<br />

de/haeufige-fragen (Rubrik Bedienung, Frage Nr. 6<br />

– Wo kann ich die aktuelle <strong>ZAP</strong> Ausgabe lesen?)<br />

sagen wir Ihnen, wie Sie direkt zur aktuellen <strong>ZAP</strong><br />

Ausgabe gelangen.<br />

Hinweis:<br />

Unter der Überschrift „Wussten Sie schon, dass...?“<br />

informiert Sie die <strong>ZAP</strong> Redaktion regelmäßig über<br />

die Vorteile der <strong>ZAP</strong> App oder häufig gestellte<br />

Fragen zur Online Bibliothek, die Sie als Abonnent<br />

kostenfrei nutzen.<br />

[Red.]<br />

120 <strong>ZAP</strong> Nr. 3 5.2.<strong>2020</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!