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PpSG - Leseprobe

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PpSG: So profitieren Sie von den

neuen Förderprogrammen

Seit Jahresbeginn ist das Pflegepersonalstärkungs-Gesetz (PpSG) in Kraft. Bekannt

sind bis heute daraus vor allem die lakonisch als „Spahn-Stellen“ bezeichneten

zusätzlichen Pflegekräfte im stationären Bereich. Doch im Kleingedruckten

des Gesetzes finden sich gleich 2 Förderprogramme, die auch

ambulanten Diensten zugutekommen.

Einheitliche Ziele: Digitalisierung und Familienfreundlichkeit

Die Ausrichtung der beiden Förderprogramme beschreibt 2 Ziele: Mit Maßnahmen

der Digitalisierung soll das Pflegepersonal entlastet werden. Dazu

sollen einzelne Prozesse (z. B. die Pflegedokumentation oder die Erhebung

der künftigen Qualitätsindikatoren) durch den Einsatz von Softwarelösungen

vereinfacht werden.

Das 2. Förderprogramm stellt die Familienfreundlichkeit der Arbeit in der Pflege

in den Mittelpunkt. Der Grundgedanke: Wenn Familie und Pflegeberuf besser

vereinbar wären, könnten wieder mehr Menschen für die Tätigkeit in der

Pflege gewonnen werden. Pflegekräften, die sich um Kinder kümmern und

dies nicht mit dem Schichtdienst in der Pflege vereinbaren konnten, sollen

Chancen zum Wiedereintritt ins Berufsfeld eröffnet werden.

1. Finanzielle Förderung von Digitalisierung in der Pflege

Seit Kurzem liegt die Richtlinie zur Förderung der Digitalisierung in stationären

und ambulanten Pflegeeinrichtungen vor. Demnach kann die Anschaffung

digitaler und technischer Ausstattung mit einem 1-maligen Zuschuss

finanziell gefördert werden.

Was kann alles gefördert werden?

Mit dem Zuschuss werden digitale oder technische Anschaffungen gefördert,

einschließlich des Erwerbs von Lizenzen oder der Einrichtung von WLAN. Alle

Vorhaben müssen – unter der Prämisse der Entlastung von Pflegearbeit – einen

Zweck verfolgen, der in der nachfolgenden Übersicht enthalten ist.

Übersicht: Zweck des Förderprogramms

„Digitalisierung der Pflege“

Entbürokratisierung der Pflegedokumentation

Unterstützung der Dienst- und Tourenplanung

Unterstützung für das interne Qualitätsmanagement

Unterstützung für die Erhebung von Qualitätsindikatoren

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen

(einschließlich Videosprechstunden)

elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 SGB XI

Aus-, Fort-, Weiterbildung oder Schulung, die im Zusammenhang mit der

Anschaffung digitaler und technischer Ausrüstung stehen

Wie viel Geld gibt es?

Die Förderung erfolgt grundsätzlich als einmaliger Zuschuss. Je Pflegeeinrichtung

(ambulant oder stationär) können das bis zu 40 % der Maßnahmenkosten

sein, allerdings höchstens 12.000 €. Eine Splittung des Zuschusses auf

mehrere Anschaffungen digitaler oder technischer Ausstattung ist dabei

möglich. Antragsberechtigt sind alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die

Fortsetzung auf Seite 4

Förderprogramme des PpSG

Digitalisierung: Wie wird

der Förderantrag gestellt?

Möglich sind sowohl die Förderung

eines geplanten Vorhabens

(auf Basis eines Kostenvoranschlags)

als auch die retrospektive

Bezuschussung auf Basis bereits

bezahlter Rechnungen. Bei

einem in die Zukunft gerichteten

Antrag muss die Einrichtung zusichern,

dass die Maßnahme zeitnah

durchgeführt wird. Der Förderantrag

muss schriftlich erfolgen

und ist an eine Pflegekasse

in Ihrem jeweiligen Bundesland

zu stellen. Dieser muss folgende

Angaben enthalten:

Name, Sitz und das Institutionskennzeichen

Ihrer

Einrichtung

Name und Anschrift des

Trägers der Einrichtung

Beschreibung des Inhalts, insbesondere

zur Zweckmäßigkeit

und zum Umfang der

digitalen bzw. technischen

Ausrüstung

Angaben zum Hersteller der

digitalen bzw. technischen

Ausrüstung

Angabe der Gesamtkosten;

dabei bleiben regelmäßig

wiederkehrende Kosten für

den Betrieb (z. B. Kosten für

Wartung oder Service) außen

vor

Nachweise über die verausgabten

Mittel mittels Rechnungsbeleg

je Fördermaßnahme

oder ein Kostenvoranschlag

bei geplanten Maßnahmen

Mein Rat: Es gibt ein Muster-

Formblatt für den Antrag, auf

dem Sie alle Angaben in einer

vorgegebenen Struktur machen

können. Fordern Sie dieses bei einer

in Ihrer Vergütungsvereinbarung

im Rubrum gelisteten Pflegekasse

an. Sie finden es auch –

mitsamt hilfreichen Ausfüllhinweisen

– im Netz unter: www.

aok-gesundheitspartner.de/bund/

pflege/ppsg/index_22094.html

Rechtssicher handeln in der Pflege


Förderprogramme des PpSG

Familienfreundlichkeit:

Diese Förderung ist

möglich

Für Maßnahmen, mit denen Sie

die Familienfreundlichkeit Ihres

Dienstes ausbauen, können Sie

einen Zuschuss von bis zu 50 %

der Kosten erhalten. Allerdings ist

dieser auf 7.500 € je Kalenderjahr

begrenzt. Die andere Hälfte bzw.

alle Kosten jenseits von 15.000 €

müssen Sie als Eigenmittel beisteuern.

Wenn eine Pflegeeinrichtung den

Förderhöchstbetrag in einem

Jahr nicht ausgeschöpft hat, kann

sie die Mittel in das Folgejahr

übertragen. Es wäre also auch

möglich, 2020 ein Vorhaben, das

30.000 € kostet, mit 15.000 € fördern

zu lassen und dafür den

nicht verbrauchten Anspruch aus

2019 einzusetzen.

Nutzen Sie die

Förderprogramme

Meine Gesamtbewertung: Das

PpSG als „Sofortprogramm“ des

Ministers Jens Spahn ist zu Recht

dafür kritisiert worden, dass es in

seinen Ansätzen zur Verbesserung

der Personalausstattung in

Heimen an der Realität des Pflege-Arbeitsmarktes

vorbeigeht.

Doch gegen die Förderprogramme

pro Digitalisierung und Familienfreundlichkeit

ist wenig einzuwenden.

Das können Sie auch

für Maßnahmen tun, die Sie ohnehin

geplant hatten, etwa die

Umstellung auf die mobile Datenerfassung

mittels digitaler

Endgeräte. Möglicherweise planen

Sie schon, Ihren Pflegedienst

in die digitale Zukunft zu führen.

Dann nehmen Sie die Förderung

mit!

Oder es fehlten Ihnen bisher die

Mittel oder Ideen, Ihre Arbeitsorganisation

familienfreundlicher

zu gestalten. Dann könnte das

Geld von den Kassen die Anreizkonstellation

entscheidend verbessern!

Fortsetzung von Seite 3

einen Versorgungsvertrag mit den Kassen haben. Bezuschusst werden nur

Anschaffungen, die nach dem 01.01.2019 vorgenommen wurden. Bedingung

ist, dass der restliche Finanzierungsbedarf über Eigenmittel sichergestellt wird.

Das Programm läuft bis zum 31.12.2021. Bis dahin können Förderanträge gestellt

werden.

2. Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Ziel dieses Programms ist es, in den nächsten 6 Jahren Maßnahmen zu fördern,

die Arbeit in der Pflege familienfreundlicher machen. Damit soll die Attraktivität

des Pflegeberufs gestärkt werden. Finanziell ist das Programm

durchaus üppig ausgestattet: Aus Mitteln der Pflegeversicherung stehen bis

Ende 2024 pro Jahr 100 Mio. € zur Verfügung. Auch hierzu hat die Bundesregierung

eine entsprechende Richtlinie „zur Förderung von Maßnahmen ambulanter

und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege,

Familie und Beruf“ erlassen.

Was kann gefördert werden?

Unterstützt werden Vorhaben von Pflegeeinrichtungen, die ihre Arbeitsbedingungen

besser an den familiären Verpflichtungen ihrer Beschäftigten ausrichten

möchten. Förderfähig sind individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote,

die auf die problematischen Arbeitszeiten von Angestellten

in der Pflege ausgerichtet sind. Daneben erfüllen auch Schulungen und

Weiterbildungen die Förderkriterien. Welche Einzelmaßnahmen das sein können,

entnehmen Sie der folgenden Übersicht.

Übersicht: Förderschwerpunkte zur Verbesserung

der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

in trägereigenen Kindertagesstätten oder Belegplätzen: die Unterstützung

und Anpassung bzw. Erweiterung von Betreuungsangeboten auf die

Ferienzeiten, an den Wochenenden und Feiertagen oder auf Zeiten des

Nachtdienstes oder Randzeiten sowie Angebote zur Betreuung pflegebedürftiger

Familienangehöriger

Beratung und Coaching, Schulungen und Weiterbildungen der Führungskräfte

und der in der Pflege tätigen Mitarbeiter (Sensibilisierung, Dienstplan- /

Einsatzplangestaltung)

Projekte zur Einführung neuer familienorientierter Personalmanagementmodelle

externe Beratungsleistungen zur Optimierung der Dienstplangestaltung

Wie muss der Förderantrag zur „Vereinbarkeit von Pflege, Familie und

Beruf“ aussehen?

Der Antrag auf Förderung muss an die Pflegekasse gerichtet werden und folgende

Angaben beinhalten:

Name, Sitz und das Institutionskennzeichen Ihrer Einrichtung

Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung

Beschreibung des Inhalts und der Zielsetzung der Maßnahme: Wie soll

das Ziel erreicht werden?

Angabe der Gesamtkosten und ihrer Finanzierung: Welcher Eigenanteil

wird eingebracht?

Unter www.aok-gesundheitspartner.de/bund/pflege/ppsg/index_22096.html

kann der Antrag als Formular aus dem Netz heruntergeladen werden.

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