PpSG - Leseprobe
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
PpSG: So profitieren Sie von den
neuen Förderprogrammen
Seit Jahresbeginn ist das Pflegepersonalstärkungs-Gesetz (PpSG) in Kraft. Bekannt
sind bis heute daraus vor allem die lakonisch als „Spahn-Stellen“ bezeichneten
zusätzlichen Pflegekräfte im stationären Bereich. Doch im Kleingedruckten
des Gesetzes finden sich gleich 2 Förderprogramme, die auch
ambulanten Diensten zugutekommen.
Einheitliche Ziele: Digitalisierung und Familienfreundlichkeit
Die Ausrichtung der beiden Förderprogramme beschreibt 2 Ziele: Mit Maßnahmen
der Digitalisierung soll das Pflegepersonal entlastet werden. Dazu
sollen einzelne Prozesse (z. B. die Pflegedokumentation oder die Erhebung
der künftigen Qualitätsindikatoren) durch den Einsatz von Softwarelösungen
vereinfacht werden.
Das 2. Förderprogramm stellt die Familienfreundlichkeit der Arbeit in der Pflege
in den Mittelpunkt. Der Grundgedanke: Wenn Familie und Pflegeberuf besser
vereinbar wären, könnten wieder mehr Menschen für die Tätigkeit in der
Pflege gewonnen werden. Pflegekräften, die sich um Kinder kümmern und
dies nicht mit dem Schichtdienst in der Pflege vereinbaren konnten, sollen
Chancen zum Wiedereintritt ins Berufsfeld eröffnet werden.
1. Finanzielle Förderung von Digitalisierung in der Pflege
Seit Kurzem liegt die Richtlinie zur Förderung der Digitalisierung in stationären
und ambulanten Pflegeeinrichtungen vor. Demnach kann die Anschaffung
digitaler und technischer Ausstattung mit einem 1-maligen Zuschuss
finanziell gefördert werden.
Was kann alles gefördert werden?
Mit dem Zuschuss werden digitale oder technische Anschaffungen gefördert,
einschließlich des Erwerbs von Lizenzen oder der Einrichtung von WLAN. Alle
Vorhaben müssen – unter der Prämisse der Entlastung von Pflegearbeit – einen
Zweck verfolgen, der in der nachfolgenden Übersicht enthalten ist.
Übersicht: Zweck des Förderprogramms
„Digitalisierung der Pflege“
Entbürokratisierung der Pflegedokumentation
Unterstützung der Dienst- und Tourenplanung
Unterstützung für das interne Qualitätsmanagement
Unterstützung für die Erhebung von Qualitätsindikatoren
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen
(einschließlich Videosprechstunden)
elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 SGB XI
Aus-, Fort-, Weiterbildung oder Schulung, die im Zusammenhang mit der
Anschaffung digitaler und technischer Ausrüstung stehen
Wie viel Geld gibt es?
Die Förderung erfolgt grundsätzlich als einmaliger Zuschuss. Je Pflegeeinrichtung
(ambulant oder stationär) können das bis zu 40 % der Maßnahmenkosten
sein, allerdings höchstens 12.000 €. Eine Splittung des Zuschusses auf
mehrere Anschaffungen digitaler oder technischer Ausstattung ist dabei
möglich. Antragsberechtigt sind alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die
Fortsetzung auf Seite 4
Förderprogramme des PpSG
Digitalisierung: Wie wird
der Förderantrag gestellt?
Möglich sind sowohl die Förderung
eines geplanten Vorhabens
(auf Basis eines Kostenvoranschlags)
als auch die retrospektive
Bezuschussung auf Basis bereits
bezahlter Rechnungen. Bei
einem in die Zukunft gerichteten
Antrag muss die Einrichtung zusichern,
dass die Maßnahme zeitnah
durchgeführt wird. Der Förderantrag
muss schriftlich erfolgen
und ist an eine Pflegekasse
in Ihrem jeweiligen Bundesland
zu stellen. Dieser muss folgende
Angaben enthalten:
Name, Sitz und das Institutionskennzeichen
Ihrer
Einrichtung
Name und Anschrift des
Trägers der Einrichtung
Beschreibung des Inhalts, insbesondere
zur Zweckmäßigkeit
und zum Umfang der
digitalen bzw. technischen
Ausrüstung
Angaben zum Hersteller der
digitalen bzw. technischen
Ausrüstung
Angabe der Gesamtkosten;
dabei bleiben regelmäßig
wiederkehrende Kosten für
den Betrieb (z. B. Kosten für
Wartung oder Service) außen
vor
Nachweise über die verausgabten
Mittel mittels Rechnungsbeleg
je Fördermaßnahme
oder ein Kostenvoranschlag
bei geplanten Maßnahmen
Mein Rat: Es gibt ein Muster-
Formblatt für den Antrag, auf
dem Sie alle Angaben in einer
vorgegebenen Struktur machen
können. Fordern Sie dieses bei einer
in Ihrer Vergütungsvereinbarung
im Rubrum gelisteten Pflegekasse
an. Sie finden es auch –
mitsamt hilfreichen Ausfüllhinweisen
– im Netz unter: www.
aok-gesundheitspartner.de/bund/
pflege/ppsg/index_22094.html
Rechtssicher handeln in der Pflege
Förderprogramme des PpSG
Familienfreundlichkeit:
Diese Förderung ist
möglich
Für Maßnahmen, mit denen Sie
die Familienfreundlichkeit Ihres
Dienstes ausbauen, können Sie
einen Zuschuss von bis zu 50 %
der Kosten erhalten. Allerdings ist
dieser auf 7.500 € je Kalenderjahr
begrenzt. Die andere Hälfte bzw.
alle Kosten jenseits von 15.000 €
müssen Sie als Eigenmittel beisteuern.
Wenn eine Pflegeeinrichtung den
Förderhöchstbetrag in einem
Jahr nicht ausgeschöpft hat, kann
sie die Mittel in das Folgejahr
übertragen. Es wäre also auch
möglich, 2020 ein Vorhaben, das
30.000 € kostet, mit 15.000 € fördern
zu lassen und dafür den
nicht verbrauchten Anspruch aus
2019 einzusetzen.
Nutzen Sie die
Förderprogramme
Meine Gesamtbewertung: Das
PpSG als „Sofortprogramm“ des
Ministers Jens Spahn ist zu Recht
dafür kritisiert worden, dass es in
seinen Ansätzen zur Verbesserung
der Personalausstattung in
Heimen an der Realität des Pflege-Arbeitsmarktes
vorbeigeht.
Doch gegen die Förderprogramme
pro Digitalisierung und Familienfreundlichkeit
ist wenig einzuwenden.
Das können Sie auch
für Maßnahmen tun, die Sie ohnehin
geplant hatten, etwa die
Umstellung auf die mobile Datenerfassung
mittels digitaler
Endgeräte. Möglicherweise planen
Sie schon, Ihren Pflegedienst
in die digitale Zukunft zu führen.
Dann nehmen Sie die Förderung
mit!
Oder es fehlten Ihnen bisher die
Mittel oder Ideen, Ihre Arbeitsorganisation
familienfreundlicher
zu gestalten. Dann könnte das
Geld von den Kassen die Anreizkonstellation
entscheidend verbessern!
Fortsetzung von Seite 3
einen Versorgungsvertrag mit den Kassen haben. Bezuschusst werden nur
Anschaffungen, die nach dem 01.01.2019 vorgenommen wurden. Bedingung
ist, dass der restliche Finanzierungsbedarf über Eigenmittel sichergestellt wird.
Das Programm läuft bis zum 31.12.2021. Bis dahin können Förderanträge gestellt
werden.
2. Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Ziel dieses Programms ist es, in den nächsten 6 Jahren Maßnahmen zu fördern,
die Arbeit in der Pflege familienfreundlicher machen. Damit soll die Attraktivität
des Pflegeberufs gestärkt werden. Finanziell ist das Programm
durchaus üppig ausgestattet: Aus Mitteln der Pflegeversicherung stehen bis
Ende 2024 pro Jahr 100 Mio. € zur Verfügung. Auch hierzu hat die Bundesregierung
eine entsprechende Richtlinie „zur Förderung von Maßnahmen ambulanter
und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege,
Familie und Beruf“ erlassen.
Was kann gefördert werden?
Unterstützt werden Vorhaben von Pflegeeinrichtungen, die ihre Arbeitsbedingungen
besser an den familiären Verpflichtungen ihrer Beschäftigten ausrichten
möchten. Förderfähig sind individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote,
die auf die problematischen Arbeitszeiten von Angestellten
in der Pflege ausgerichtet sind. Daneben erfüllen auch Schulungen und
Weiterbildungen die Förderkriterien. Welche Einzelmaßnahmen das sein können,
entnehmen Sie der folgenden Übersicht.
Übersicht: Förderschwerpunkte zur Verbesserung
der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
in trägereigenen Kindertagesstätten oder Belegplätzen: die Unterstützung
und Anpassung bzw. Erweiterung von Betreuungsangeboten auf die
Ferienzeiten, an den Wochenenden und Feiertagen oder auf Zeiten des
Nachtdienstes oder Randzeiten sowie Angebote zur Betreuung pflegebedürftiger
Familienangehöriger
Beratung und Coaching, Schulungen und Weiterbildungen der Führungskräfte
und der in der Pflege tätigen Mitarbeiter (Sensibilisierung, Dienstplan- /
Einsatzplangestaltung)
Projekte zur Einführung neuer familienorientierter Personalmanagementmodelle
externe Beratungsleistungen zur Optimierung der Dienstplangestaltung
Wie muss der Förderantrag zur „Vereinbarkeit von Pflege, Familie und
Beruf“ aussehen?
Der Antrag auf Förderung muss an die Pflegekasse gerichtet werden und folgende
Angaben beinhalten:
Name, Sitz und das Institutionskennzeichen Ihrer Einrichtung
Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung
Beschreibung des Inhalts und der Zielsetzung der Maßnahme: Wie soll
das Ziel erreicht werden?
Angabe der Gesamtkosten und ihrer Finanzierung: Welcher Eigenanteil
wird eingebracht?
Unter www.aok-gesundheitspartner.de/bund/pflege/ppsg/index_22096.html
kann der Antrag als Formular aus dem Netz heruntergeladen werden.
Rechtssicher handeln in der Pflege