ZAP-2020-02
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<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
einfacher ihre Rechte gegen große Firmen durchsetzen<br />
können. Ende November stimmte der Rat<br />
einem entsprechenden Vorschlag der Kommission<br />
für eine Richtlinie über Verbandsklagen zum<br />
Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher<br />
zu (vgl. zum Kommissionsentwurf auch Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong> 2018, 475). Das Vorhaben geht nun<br />
in das Europaparlament, dessen Zustimmung<br />
ebenfalls erforderlich ist. Stimmt das Parlament<br />
zu, werden Verbraucher ihre Rechte nicht nur<br />
individuell, sondern auch kollektiv geltend machen<br />
können. Der Entwurf sieht vor, dass sog.<br />
qualifizierte Einrichtungen die Möglichkeit erhalten,<br />
Klagen im Namen der Verbraucher einzuleiten.<br />
Hintergrund der geplanten Einführung von Sammelklagen<br />
ist der VW-Abgasskandal. Dieser hatte<br />
die EU-Kommission 2018 bewogen, bei den<br />
Verbraucherrechten in der EU nachzubessern.<br />
Deutschland, das bereits 2018 in einem nationalen<br />
Alleingang die Musterfeststellungsklage eingeführt<br />
hatte (vgl. dazu zuletzt Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong> 2018, 1080), enthielt sich bei der Abstimmung<br />
im EU-Rat (zu den Bedenken der Bundesländer<br />
gegen eine europäische Sammelklage s. auch<br />
Anwaltsmagazin <strong>ZAP</strong> 2018, 708).<br />
Der Erste Vizepräsident der Kommission, FRANS<br />
TIMMERMANS, und die Kommissarin für Justiz, Verbraucher<br />
und Gleichstellung, VĚRA JOUROVÁ, kommentierten<br />
den Vorstoß der EU wie folgt: „Fälle<br />
wie der Diesel-Skandal, die zu massivem und weitreichendem<br />
Schaden geführt haben, verdeutlichen den<br />
dringenden Handlungsbedarf auf europäischer Ebene.<br />
Die Bürgerinnen und Bürger müssen endlich vollständigen<br />
Zugang zur Justiz haben und betrügerische<br />
Unternehmen müssen davon abgehalten werden, die<br />
Verbraucherrechte zu verletzen.“<br />
[Quelle: EU-Kommission]<br />
Neue Düsseldorfer Tabelle zum<br />
1.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />
Das OLG Düsseldorf hat eine neue Unterhaltstabelle<br />
herausgegeben, die ab dem 1. Januar gilt.<br />
Sie sieht höhere Bedarfssätze v.a. für minderjährige<br />
Trennungskinder vor. Daneben steigt<br />
erstmals seit 2015 auch der Selbstbehalt der<br />
Unterhaltspflichtigen. Die sog. Düsseldorfer Tabelle<br />
hat keine Gesetzeskraft, dient jedoch bundesweit<br />
als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen<br />
Kindesunterhalts. Sie wird seit 1979<br />
herausgegeben und ist jeweils mit dem Deutschen<br />
Familiengerichtstag und den Oberlandesgerichten<br />
abgestimmt.<br />
Nach der neuesten Tabelle beträgt der Mindestunterhalt<br />
ab dem 1.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong> für Kinder im Alter bis<br />
fünf Jahre 369 € statt bislang 354 €– ein Plus von<br />
15 €. Das gilt für die niedrigste Einkommensgruppe<br />
der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 €<br />
Nettoeinkommen. Kinder zwischen sechs und<br />
elf Jahren haben in dieser Einkommensklasse<br />
Anspruch auf mindestens 424 € statt bislang<br />
406 €. In der dritten Altersgruppe bis zur Volljährigkeit<br />
sind es 497 €–ein Plus von 21 €.<br />
Für volljährige Trennungskinder steigen die Sätze<br />
dagegen nur gering: von 527 auf 530 € in der<br />
niedrigsten Einkommensgruppe. Die Bedarfssätze<br />
volljähriger Kinder waren 2018 und 2019 völlig<br />
unverändert geblieben. Der Bedarfssatz von Studenten,<br />
die nicht bei den Eltern wohnen, steigt<br />
dagegen deutlich von 735 auf 860 € (einschließlich<br />
375 € an Warmmiete).<br />
Erstmals seit 2015 ändert sich der Selbstbehalt,<br />
der den Unterhaltspflichtigen zusteht. Er steigt<br />
bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen<br />
von 880 auf 960 €, bei Erwerbstätigen von 1.080<br />
auf 1.160 €; dabei wird eine Warmmiete von 430 €<br />
angenommen. Der Selbstbehalt kann erhöht<br />
werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag<br />
überschreiten und nicht unangemessen sind.<br />
Beim Ehegattenunterhalt beträgt der Eigenbedarf<br />
des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem<br />
1. Januar 1.280 € und des nicht erwerbstätigen<br />
Unterhaltspflichtigen 1.180 €. Die Unterscheidung<br />
zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen<br />
Unterhaltspflichtigen war durch den Beschluss<br />
des BGH vom 16.10.2019 (XII ZB 341/17)<br />
notwendig geworden. Der Selbstbehalt gegenüber<br />
Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt von<br />
bisher 1.800 € auf 2.000 €.<br />
[Quelle: OLG Düsseldorf]<br />
Personalia<br />
Im III. und im IX. Zivilsenat des BGH gibt es seit<br />
Jahresbeginn zwei neue Richter. Neu im III. Senat,<br />
der u.a. für das Amts-, Staats- und Notarhaftungsrecht<br />
zuständig ist, ist der bisherige Richter<br />
am OLG Karlsruhe Dr. MATHIAS HERR. Dr. HERR war<br />
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