20.01.2020 Aufrufe

ZAP-2020-02

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

einfacher ihre Rechte gegen große Firmen durchsetzen<br />

können. Ende November stimmte der Rat<br />

einem entsprechenden Vorschlag der Kommission<br />

für eine Richtlinie über Verbandsklagen zum<br />

Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher<br />

zu (vgl. zum Kommissionsentwurf auch Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong> 2018, 475). Das Vorhaben geht nun<br />

in das Europaparlament, dessen Zustimmung<br />

ebenfalls erforderlich ist. Stimmt das Parlament<br />

zu, werden Verbraucher ihre Rechte nicht nur<br />

individuell, sondern auch kollektiv geltend machen<br />

können. Der Entwurf sieht vor, dass sog.<br />

qualifizierte Einrichtungen die Möglichkeit erhalten,<br />

Klagen im Namen der Verbraucher einzuleiten.<br />

Hintergrund der geplanten Einführung von Sammelklagen<br />

ist der VW-Abgasskandal. Dieser hatte<br />

die EU-Kommission 2018 bewogen, bei den<br />

Verbraucherrechten in der EU nachzubessern.<br />

Deutschland, das bereits 2018 in einem nationalen<br />

Alleingang die Musterfeststellungsklage eingeführt<br />

hatte (vgl. dazu zuletzt Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong> 2018, 1080), enthielt sich bei der Abstimmung<br />

im EU-Rat (zu den Bedenken der Bundesländer<br />

gegen eine europäische Sammelklage s. auch<br />

Anwaltsmagazin <strong>ZAP</strong> 2018, 708).<br />

Der Erste Vizepräsident der Kommission, FRANS<br />

TIMMERMANS, und die Kommissarin für Justiz, Verbraucher<br />

und Gleichstellung, VĚRA JOUROVÁ, kommentierten<br />

den Vorstoß der EU wie folgt: „Fälle<br />

wie der Diesel-Skandal, die zu massivem und weitreichendem<br />

Schaden geführt haben, verdeutlichen den<br />

dringenden Handlungsbedarf auf europäischer Ebene.<br />

Die Bürgerinnen und Bürger müssen endlich vollständigen<br />

Zugang zur Justiz haben und betrügerische<br />

Unternehmen müssen davon abgehalten werden, die<br />

Verbraucherrechte zu verletzen.“<br />

[Quelle: EU-Kommission]<br />

Neue Düsseldorfer Tabelle zum<br />

1.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />

Das OLG Düsseldorf hat eine neue Unterhaltstabelle<br />

herausgegeben, die ab dem 1. Januar gilt.<br />

Sie sieht höhere Bedarfssätze v.a. für minderjährige<br />

Trennungskinder vor. Daneben steigt<br />

erstmals seit 2015 auch der Selbstbehalt der<br />

Unterhaltspflichtigen. Die sog. Düsseldorfer Tabelle<br />

hat keine Gesetzeskraft, dient jedoch bundesweit<br />

als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen<br />

Kindesunterhalts. Sie wird seit 1979<br />

herausgegeben und ist jeweils mit dem Deutschen<br />

Familiengerichtstag und den Oberlandesgerichten<br />

abgestimmt.<br />

Nach der neuesten Tabelle beträgt der Mindestunterhalt<br />

ab dem 1.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong> für Kinder im Alter bis<br />

fünf Jahre 369 € statt bislang 354 €– ein Plus von<br />

15 €. Das gilt für die niedrigste Einkommensgruppe<br />

der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 €<br />

Nettoeinkommen. Kinder zwischen sechs und<br />

elf Jahren haben in dieser Einkommensklasse<br />

Anspruch auf mindestens 424 € statt bislang<br />

406 €. In der dritten Altersgruppe bis zur Volljährigkeit<br />

sind es 497 €–ein Plus von 21 €.<br />

Für volljährige Trennungskinder steigen die Sätze<br />

dagegen nur gering: von 527 auf 530 € in der<br />

niedrigsten Einkommensgruppe. Die Bedarfssätze<br />

volljähriger Kinder waren 2018 und 2019 völlig<br />

unverändert geblieben. Der Bedarfssatz von Studenten,<br />

die nicht bei den Eltern wohnen, steigt<br />

dagegen deutlich von 735 auf 860 € (einschließlich<br />

375 € an Warmmiete).<br />

Erstmals seit 2015 ändert sich der Selbstbehalt,<br />

der den Unterhaltspflichtigen zusteht. Er steigt<br />

bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen<br />

von 880 auf 960 €, bei Erwerbstätigen von 1.080<br />

auf 1.160 €; dabei wird eine Warmmiete von 430 €<br />

angenommen. Der Selbstbehalt kann erhöht<br />

werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag<br />

überschreiten und nicht unangemessen sind.<br />

Beim Ehegattenunterhalt beträgt der Eigenbedarf<br />

des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem<br />

1. Januar 1.280 € und des nicht erwerbstätigen<br />

Unterhaltspflichtigen 1.180 €. Die Unterscheidung<br />

zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen<br />

Unterhaltspflichtigen war durch den Beschluss<br />

des BGH vom 16.10.2019 (XII ZB 341/17)<br />

notwendig geworden. Der Selbstbehalt gegenüber<br />

Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt von<br />

bisher 1.800 € auf 2.000 €.<br />

[Quelle: OLG Düsseldorf]<br />

Personalia<br />

Im III. und im IX. Zivilsenat des BGH gibt es seit<br />

Jahresbeginn zwei neue Richter. Neu im III. Senat,<br />

der u.a. für das Amts-, Staats- und Notarhaftungsrecht<br />

zuständig ist, ist der bisherige Richter<br />

am OLG Karlsruhe Dr. MATHIAS HERR. Dr. HERR war<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 2 22.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong> 71

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!