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ZAP-2020-02

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Fach 22, Seite 996<br />

Pflichtverteidigung<br />

Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />

c) Auswahl nach allgemeinen Regeln<br />

Für die Auswahl der weiteren Pflichtverteidiger gelten die allgemeinen Regelungen. Auch vor deren<br />

Bestellung muss der Beschuldigte Gelegenheit haben, konkrete Verteidiger zu bezeichnen.<br />

Hinweis:<br />

Die mitunter anzutreffenden Versuche einzelner Gerichte, die Auswahl der Sicherungsverteidiger selbst zu<br />

steuern, um, sozusagen als „Ausgleich“ für den möglicherweise eher unbequemen Hauptverteidiger, einen<br />

dem Gericht genehmeren Anwalt im Verfahren zu platzieren, sind daher nach wie vor unzulässig.<br />

d) Rechtsmittel<br />

Gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bestellung weiterer Pflichtverteidiger ist die sofortige<br />

Beschwerde statthaft, § 144 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 142 Abs. 7 S. 1 StPO.<br />

IV.<br />

Weitere Änderungen<br />

1. Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen des OLG<br />

In erstinstanzlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist die (sofortige) Beschwerde gegen<br />

Entscheidungen, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung betreffen, nicht mehr<br />

ausgeschlossen. Der Katalog des § 304 S. 2 StPO wurde entsprechend ergänzt.<br />

2. Strafbefehlsverfahren<br />

Eine weitere praxisrelevante Änderung betrifft das Strafbefehlsverfahren. Zunächst ist nunmehr durch<br />

die entsprechende Änderung des § 408b StPO ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei einer auf<br />

Grundlage dieser Vorschrift erfolgenden Verteidigerbestellung um eine Pflichtverteidigung handelt.<br />

Darüber hinaus wurde die bisherige Verweisung auf § 143 Abs. 3 StPO a.F. gestrichen, so dass nunmehr<br />

insgesamt die §§ 141–144 StPO n.F. zur Anwendung kommen. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung des<br />

Gerichts, dem Beschuldigten auch im Strafbefehlsverfahren zunächst selbst die Auswahl eines Verteidigers<br />

zu ermöglichen (BT-Drucks 19/13829, S. 52).<br />

3. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)<br />

Darüber hinaus erfolgten Änderungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)<br />

vor dem Hintergrund, dass eine aufgrund europäischen Haftbefehls gesuchte Person ab dem Zeitpunkt<br />

ihrer Festnahme bis zu ihrer Übergabe oder bis zur Entscheidung, sie nicht zu übergeben, gem. Art. 5<br />

Abs. 1 der PKH-Richtlinie Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Diesen Anspruch hat der Gesetzgeber<br />

durch die Regelung einer notwendigen Rechtsbeistandschaft insb. in den §§ 40, 53 und 83j IRG n.F.<br />

umgesetzt.<br />

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