ZAP-2020-02
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<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
Anwaltsmagazin<br />
Neuregelungen im Januar<br />
Zu Beginn des Jahres <strong>2<strong>02</strong>0</strong> sind wieder zahlreiche<br />
Neuregelungen auf unterschiedlichen Rechtsgebieten<br />
in Kraft getreten. Besonders viele Änderungen<br />
gibt es in den Bereichen Arbeit und Soziales,<br />
daneben gilt es aber auch wichtige Neuerungen<br />
etwa im Zivil- und im Strafprozess. Nachstehend<br />
sind die wichtigsten Änderungen zum 1.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong> kurz<br />
zusammengefasst wiedergegeben:<br />
• Arbeit und Soziales<br />
Arbeitslosenversicherung: Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung<br />
ist mit dem 1. Januar um<br />
0,1 % auf jetzt 2,4 % abgesenkt worden. Arbeitgeber<br />
und Beschäftigte tragen den Beitrag jeweils<br />
zur Hälfte. Die Regelung gilt befristet bis zum<br />
31.12.2<strong>02</strong>2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />
sowie Unternehmen sollen damit um rund<br />
600 Mio. Euro jährlich entlastet werden.<br />
Gesetzlicher Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn<br />
steigt mit dem Jahresbeginn von bisher<br />
9,19 € auf 9,35 €. Die Anhebung beruht auf dem<br />
Vorschlag der Mindestlohnkommission aus dem<br />
Jahr 2018.<br />
Mindestvergütung in der Ausbildung: Zum 1. Januar<br />
ist das modernisierte Berufsbildungsgesetz in<br />
Kraft getreten. Mit ihm wird auch eine Mindestvergütung<br />
für Auszubildende eingeführt. Sie soll im<br />
ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 € betragen.<br />
2<strong>02</strong>1 erhöht sie sich auf 550 €, 2<strong>02</strong>2 auf 585 € und<br />
2<strong>02</strong>3 auf 620 €. Außerdem sollen Ausbildungen in<br />
Teilzeit erleichtert werden.<br />
Beitragsbemessungsgrenzen: Seit dem 1. Januar<br />
gelten neue Einkommensgrenzen für die Beitragsberechnungen<br />
in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
und der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
Zudem ändern sich weitere wichtige<br />
Werte in der Sozialversicherung.<br />
Regelbedarfssätze in der Grundsicherung und<br />
Sozialhilfe: Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld<br />
II angewiesen ist, bekommt ab sofort mehr<br />
Geld: Alleinstehende Erwachsene erhalten jetzt<br />
432 € im Monat – 8 € mehr als bisher. Die Regelsätze<br />
für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.<br />
Angehörigenentlastung in der Pflege: Erwachsene<br />
Kinder pflegebedürftiger Eltern können seit dem<br />
1. Januar nur noch dann zu Unterhaltszahlungen<br />
herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen<br />
100.000 € brutto übersteigt. In gleichem Umfang<br />
werden außerdem Menschen von Zuzahlungen befreit,<br />
deren Angehörige aufgrund einer Behinderung<br />
Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Darunter<br />
fällt beispielsweise die finanzielle Hilfe für<br />
den Umbau einer barrierefreien Wohnung.<br />
Eingliederungshilfe: Seit dem 1. Januar ist die<br />
Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem der<br />
Sozialhilfe herausgelöst und als eigenständiges<br />
Leistungsrecht in das Neunte Sozialgesetzbuch<br />
eingebettet worden. Zudem sind weitere wesentliche<br />
Verbesserungen bei der Einkommensund<br />
Vermögensanrechnung in Kraft getreten.<br />
Damit werden für Menschen mit Behinderungen<br />
die Anreize erhöht, eine sozialversicherungspflichtige<br />
Beschäftigung aufzunehmen (Dritte<br />
Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes).<br />
Beschäftigungsduldungsgesetz: Gute Integrationsleistungen<br />
sollen sich künftig auszahlen. Ziel<br />
ist es, mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit<br />
für Arbeitgeber und Geduldete zu erreichen.<br />
Können Geduldete ihren Lebensunterhalt durch<br />
Erwerbstätigkeit selbst sichern und sind sie gut<br />
integriert, haben sie jetzt klare Kriterien für einen<br />
langfristigen Aufenthaltsstatus. Auch erhalten abgelehnte<br />
Asylbewerber die Möglichkeit, ihre begonnene<br />
Berufsausbildung abzuschließen.<br />
Betriebsrenten: Künftig sollen alle Betriebsrentnerinnen<br />
und -rentner bei der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
entlastet werden. Sie zahlen ab <strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 2 22.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong> 67