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ZAP-2020-02

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<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

Anwaltsmagazin<br />

Neuregelungen im Januar<br />

Zu Beginn des Jahres <strong>2<strong>02</strong>0</strong> sind wieder zahlreiche<br />

Neuregelungen auf unterschiedlichen Rechtsgebieten<br />

in Kraft getreten. Besonders viele Änderungen<br />

gibt es in den Bereichen Arbeit und Soziales,<br />

daneben gilt es aber auch wichtige Neuerungen<br />

etwa im Zivil- und im Strafprozess. Nachstehend<br />

sind die wichtigsten Änderungen zum 1.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong> kurz<br />

zusammengefasst wiedergegeben:<br />

• Arbeit und Soziales<br />

Arbeitslosenversicherung: Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung<br />

ist mit dem 1. Januar um<br />

0,1 % auf jetzt 2,4 % abgesenkt worden. Arbeitgeber<br />

und Beschäftigte tragen den Beitrag jeweils<br />

zur Hälfte. Die Regelung gilt befristet bis zum<br />

31.12.2<strong>02</strong>2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

sowie Unternehmen sollen damit um rund<br />

600 Mio. Euro jährlich entlastet werden.<br />

Gesetzlicher Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn<br />

steigt mit dem Jahresbeginn von bisher<br />

9,19 € auf 9,35 €. Die Anhebung beruht auf dem<br />

Vorschlag der Mindestlohnkommission aus dem<br />

Jahr 2018.<br />

Mindestvergütung in der Ausbildung: Zum 1. Januar<br />

ist das modernisierte Berufsbildungsgesetz in<br />

Kraft getreten. Mit ihm wird auch eine Mindestvergütung<br />

für Auszubildende eingeführt. Sie soll im<br />

ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 € betragen.<br />

2<strong>02</strong>1 erhöht sie sich auf 550 €, 2<strong>02</strong>2 auf 585 € und<br />

2<strong>02</strong>3 auf 620 €. Außerdem sollen Ausbildungen in<br />

Teilzeit erleichtert werden.<br />

Beitragsbemessungsgrenzen: Seit dem 1. Januar<br />

gelten neue Einkommensgrenzen für die Beitragsberechnungen<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

und der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Zudem ändern sich weitere wichtige<br />

Werte in der Sozialversicherung.<br />

Regelbedarfssätze in der Grundsicherung und<br />

Sozialhilfe: Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld<br />

II angewiesen ist, bekommt ab sofort mehr<br />

Geld: Alleinstehende Erwachsene erhalten jetzt<br />

432 € im Monat – 8 € mehr als bisher. Die Regelsätze<br />

für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.<br />

Angehörigenentlastung in der Pflege: Erwachsene<br />

Kinder pflegebedürftiger Eltern können seit dem<br />

1. Januar nur noch dann zu Unterhaltszahlungen<br />

herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen<br />

100.000 € brutto übersteigt. In gleichem Umfang<br />

werden außerdem Menschen von Zuzahlungen befreit,<br />

deren Angehörige aufgrund einer Behinderung<br />

Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Darunter<br />

fällt beispielsweise die finanzielle Hilfe für<br />

den Umbau einer barrierefreien Wohnung.<br />

Eingliederungshilfe: Seit dem 1. Januar ist die<br />

Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem der<br />

Sozialhilfe herausgelöst und als eigenständiges<br />

Leistungsrecht in das Neunte Sozialgesetzbuch<br />

eingebettet worden. Zudem sind weitere wesentliche<br />

Verbesserungen bei der Einkommensund<br />

Vermögensanrechnung in Kraft getreten.<br />

Damit werden für Menschen mit Behinderungen<br />

die Anreize erhöht, eine sozialversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung aufzunehmen (Dritte<br />

Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes).<br />

Beschäftigungsduldungsgesetz: Gute Integrationsleistungen<br />

sollen sich künftig auszahlen. Ziel<br />

ist es, mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit<br />

für Arbeitgeber und Geduldete zu erreichen.<br />

Können Geduldete ihren Lebensunterhalt durch<br />

Erwerbstätigkeit selbst sichern und sind sie gut<br />

integriert, haben sie jetzt klare Kriterien für einen<br />

langfristigen Aufenthaltsstatus. Auch erhalten abgelehnte<br />

Asylbewerber die Möglichkeit, ihre begonnene<br />

Berufsausbildung abzuschließen.<br />

Betriebsrenten: Künftig sollen alle Betriebsrentnerinnen<br />

und -rentner bei der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

entlastet werden. Sie zahlen ab <strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 2 22.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong> 67

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