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ZAP-2020-02

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Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug Fach 22, Seite 995<br />

Pflichtverteidigung<br />

Hinweis:<br />

Unfähigkeit des Verteidigers kommt jedoch nur höchst selten in Betracht. Insbesondere erfolgt keine<br />

Zweckmäßigkeitskontrolle der Verteidigungsstrategie durch das Gericht (KG, a.a.O.).<br />

e) Revisionsverteidiger<br />

Für die Revisionsinstanz kann der Beschuldigte nach § 143a Abs. 3 StPO n.F. nunmehr binnen einer<br />

Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist die Aufhebung der Bestellung des bisherigen und die<br />

Beiordnung eines neuen, von ihm bezeichneten Pflichtverteidigers beantragen. Der Gesetzgeber trägt<br />

damit dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der jeweils unterschiedlichen Spezialisierungen häufig<br />

ein „Revisionsrechtler“ an die Stelle des Instanzverteidigers tritt.<br />

f) Rechtsmittel<br />

Auch gegen Entscheidungen nach § 143a StPO n.F. ist nunmehr die sofortige Beschwerde statthaft,<br />

§ 143a Abs. 4 StPO n.F.<br />

6. Zusätzliche Pflichtverteidiger, § 144 StPO<br />

Insbesondere in Umfangsverfahren mit mehreren Angeklagten bereitet es in der Praxis v.a. in Haftsachen<br />

häufig Schwierigkeiten, die Hauptverhandlung in einem dem Beschleunigungsgebot genügenden<br />

zeitlichen Rahmen durchzuführen. Es war deshalb auch vor der Gesetzesreform gängige Praxis,<br />

zur Sicherung der Durchführung der Hauptverhandlung zusätzlich zu bereits mandatierten Wahl- oder<br />

Pflichtverteidigern weitere Verteidiger beizuordnen. Gesetzliche Regelungen zu diesen sog. Sicherungsverteidigern<br />

fehlten bislang.<br />

a) Umfangsverfahren<br />

Nunmehr bestimmt § 144 Abs. 1 StPO n.F., dass dem Beschuldigten bis zu zwei Pflichtverteidiger<br />

zusätzlich bestellt werden können, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens,<br />

insb. wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit erforderlich ist.<br />

Hinweis:<br />

Wann eine Sache besonders schwierig oder besonders umfangreich ist, hat der Gesetzgeber nicht geregelt.<br />

Eine solche Regelung wäre angesichts der hohen Einzelfallabhängigkeit auch nicht sachgerecht<br />

gewesen. Hinsichtlich des Umfangs könnte jedoch eine Orientierung an § 76 Abs. 3 GVG, wonach die<br />

Mitwirkung eines dritten Berufsrichters i.d.R. notwendig ist, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich<br />

länger als zehn Tage dauern wird, erfolgen. In diesem Fall geht der Gesetzgeber offenbar von einem<br />

besonderen Umfang aus. Gleiches gilt für § 213 Abs. 2 StPO, der Verfahren mit voraussichtlich mehr als<br />

zehn Hauptverhandlungstagen als „besonders umfangreich“ bezeichnet. Wenngleich sich hieraus nicht<br />

ableiten lassen wird, dass in Fällen dieser Größenordnung stets weitere Pflichtverteidiger erforderlich<br />

sind, wird eine zusätzliche Beiordnung in diesen Fällen jedoch zumindest zu prüfen sein.<br />

Darüber hinaus können auch in der Person des Hauptverteidigers liegende Gründe weitere Beiordnungen<br />

erforderlich machen. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel hierfür Krankheit.<br />

b) Beiordnung grundsätzlich bis zum Abschluss der Hauptverhandlung<br />

§ 144 Abs. 2 S. 1 StPO n.F. bestimmt, dass die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers aufzuheben ist,<br />

sobald seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist. Dies<br />

wird bei umfangreichen Hauptverhandlungen freilich erst mit deren Abschluss der Fall sein (BT-Drucks<br />

19/13829, S. 50).<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 2 22.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong> 111

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