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ZAP-2020-02

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Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug Fach 22, Seite 987<br />

Pflichtverteidigung<br />

III. Beiordnungsverfahren<br />

Während in § 140 StPO n.F. das „Ob“ einer Beiordnung geregelt ist, normieren die komplett neu gefassten<br />

§§ 141–144 StPO n.F. das Verfahren der Beiordnung, also die Frage wer, wann, von wem, auf<br />

wessen Veranlassung zum Pflichtverteidiger bestellt wird.<br />

Hinweis:<br />

Das Gesetz unterscheidet klar zwischen den Voraussetzungen der Beiordnung (§ 140 StPO n.F.) einerseits<br />

und dem Verfahren (§§ 141 ff. StPO n.F.) andererseits. Die Verfahrensvorschriften kommen immer erst<br />

dann zur Anwendung, wenn ein Fall des § 140 StPO n.F. gegeben ist.<br />

1. Antrag des Beschuldigten/Zeitpunkt der Bestellung, § 141 StPO<br />

a) Grundsatz: Antragserfordernis im Ermittlungsverfahren<br />

Nach § 141 Abs. 1 S. 1 StPO n.F. erfolgt die Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn der Beschuldigte sie<br />

• nach Belehrung ausdrücklich beantragt,<br />

• ihm der Tatvorwurf eröffnet worden ist und<br />

• er noch keinen Verteidiger hat.<br />

Über den Antrag des Beschuldigten ist spätestens vor seiner Vernehmung oder einer Gegenüberstellung<br />

mit ihm zu entscheiden (§ 141 Abs. 1 S. 2 StPO n.F.), sofern nicht ein Ausnahmefall gem. § 141a<br />

StPO n.F. (s. unter III 2) gegeben ist.<br />

Ist der Antrag begründet, so ist die Bestellung unverzüglich, d.h. so rechtzeitig, dass die Verteidigungsrechte<br />

gewahrt werden, und jedenfalls vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung<br />

vorzunehmen.<br />

aa) Möglichkeit einer Beiordnung von Amts wegen<br />

Das Antragserfordernis ist im Gesetzgebungsverfahren auf teils harsche Kritik gestoßen, da es die<br />

Hinzuziehung eines Pflichtverteidigers erschwere. Dies ist, auch wenn der Beschuldigte über sein Antragsrecht<br />

gem. § 58 Abs. 2 StPO n.F. zu belehren und dies gem. § 168b StPO n.F. zu dokumentieren ist,<br />

nicht gänzlich von der Hand zu weisen.<br />

Allerdings steht das Fehlen eines Antrags einer Verteidigerbestellung nicht automatisch entgegen (es<br />

sei denn, das Gesetz setzt ausnahmsweise zwingend einen Antrag voraus, s. §§ 140 Abs. 1 Nr. 11, 141 Abs. 2<br />

S. 2 StPO n.F.). So enthält § 141 Abs. 2 StPO n.F. vier Konstellationen, in denen unabhängig von einem<br />

Antrag des Beschuldigten eine Beiordnung zu erfolgen hat (s. unter III 1 b). Darüber hinaus kann<br />

ausnahmsweise auch die Staatsanwaltschaft (StA) im Rahmen ihrer neu geschaffenen Eilzuständigkeit<br />

nach § 142 Abs. 4 StPO n.F. von Amts wegen eine Bestellung vornehmen.<br />

Auch die Gesetzesbegründung geht nicht davon aus, dass das Fehlen eines Antrags die Beiordnung eines<br />

Verteidigers zwingend ausschließt. Zwar soll das Unterbleiben eines Antrags bei der Prüfung, wann im<br />

Vorverfahren im Rechtspflegeinteresse eine Verteidigerbestellung erforderlich ist, „vorrangig zu berücksichtigen“<br />

sein. Es könne aber insb. die Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten auch ohne Antrag eine<br />

Verteidigerbeiordnung gebieten (BT-Drucks 19/13829, S. 3). Zudem sei in den Fällen der notwendigen<br />

Verteidigung (§ 140 StPO n.F.) spätestens mit Anklageerhebung ein Verteidiger zu bestellen.<br />

Hinweis:<br />

Wie die „vorrangige Berücksichtigung“ konkret erfolgen soll, bleibt indes in Ermangelung brauchbarer<br />

Hinweise in der Gesetzesbegründung offen. Jedoch wird man festhalten müssen, dass die Beiordnungsvoraussetzungen<br />

des § 140 StPO n.F. nicht unterlaufen werden dürfen. So entfällt z.B. die Verteidigungsunfähigkeit<br />

des Beschuldigten nicht etwa deshalb, weil er keinen Beiordnungsantrag stellt.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 2 22.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong> 103

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