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ZAP-2020-02

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Steuerrecht Fach 20, Seite 675<br />

Grundlagen der Besteuerung der Personengesellschaft<br />

• Sonderbilanz, Sonderbetriebsvermögen:<br />

Bei der Ermittlung der Sondereinkünfte sind die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften anzuwenden.<br />

Parallel zur Ermittlung des Gewinns der Personengesellschaft durch Betriebsvermögensvergleich<br />

findet auch bei der Ermittlung der Sondereinkünfte ein (Sonder-)Betriebsvermögensvergleich<br />

statt.<br />

Zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehören Wirtschaftsgüter, die im Eigentum des<br />

Gesellschafters stehen und die dem Betrieb der Gesellschaft unmittelbar dienen. Darunter fallen insb.<br />

Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlässt, sowie<br />

Forderungen eines Gesellschafters aus der Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft. Gleichgültig ist,<br />

ob das Wirtschaftsgut der Gesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich, freiwillig oder auf Vereinbarung<br />

im Gesellschaftsvertrag, schuldrechtlich (Miete, Pacht, Leihe) oder dinglich gesichert (Erbbaurecht,<br />

Nießbrauch) zur Verfügung gestellt wird. Diese Wirtschaftsgüter werden als Sonderbetriebsvermögen I<br />

bezeichnet.<br />

Zum Sonderbetriebsvermögen gehören außerdem Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Begründung<br />

oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft dienen (Sonderbetriebsvermögen<br />

II). Dazu zählen v.a. die Anteile der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH.<br />

Die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sind in der Sonderbilanz des<br />

Gesellschafters zu erfassen. Gehören Gegenstände des Sonderbetriebsvermögens zu einem eigenen<br />

Gewerbebetrieb des Gesellschafters, so ist zu entscheiden, wo das Sonderbetriebsvermögen zu<br />

erfassen ist. Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung (BFH, Urt. v. 18.5.1983 – I R 5/82, BStBI II 1983, S. 771)<br />

gilt ein Vorrang desjenigen Betriebs, in dem die Gegenstände eingesetzt werden; der Eigenbetrieb des<br />

Gesellschafters tritt also zurück. Anders verhält es sich nach der neueren BFH-Rechtsprechung (BFH,<br />

Urt. v. 23.4.1996 – VIII R 13/95, BStBI II 1998, S. 325) in der Konstellation einer sog. mitunternehmerischen<br />

Betriebsaufspaltung oder bei personenidentischen Mitunternehmerschaften.<br />

Im Rahmen der Ermittlung der Sondereinkünfte werden den Sonderbetriebseinnahmen (Arbeitsvergütungen,<br />

Mietzahlungen) die Sonderbetriebsausgaben gegenübergestellt. Sonderbetriebsausgaben<br />

sind Aufwendungen des Gesellschafters, die durch seine Sondervergütungen oder sein Sonderbetriebsvermögen<br />

oder seine Beteiligung an der Gesellschaft veranlasst sind, z.B. Fahrtkosten,<br />

Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des SBV, Fremdkapitalzinsen zur Finanzierung seiner Beteiligung.<br />

• Gesamtgewinn der Gesellschaft:<br />

Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass sich die Einkünfte eines Gesellschafters<br />

(Mitunternehmers) gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen. Das<br />

Ergebnis ist der Anteil des Gesellschafters (Mitunternehmers) am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft.<br />

Nach Auffassung des BFH (Urt. v. 14.11.1985 – IV R 63/83, BStBI II 1986, S. 58) führt die<br />

geschilderte zweistufige Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft nicht zu einer Gesamtbilanz im<br />

technischen Sinne, ausreichend sei eine additive Gewinnermittlung. Die von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG<br />

zu erfassenden mitunternehmerischen Einkünfte seien die Summe der Ergebnisse der Steuerbilanz der<br />

Personengesellschaft als solcher zuzüglich der Sonderbilanzen der einzelnen Mitunternehmer.<br />

Der Anteil des Gesellschafters am „Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft“ umfasst außer dem Anteil des<br />

Gesellschafters am Gewinn (Verlust) der Gesellschaft auch das Ergebnis einer etwaigen Ergänzungsbilanz<br />

des Gesellschafters. Im Rahmen der Gewinnermittlung zweiter Stufe kommen die Sondereinkünfte<br />

hinzu. Schließlich werden als gewerbliche Einkünfte des Gesellschafters auch noch etwaige<br />

Gewinne (Verluste) aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils erfasst.<br />

Diese durch Addition zusammenzufügenden Berechnungsgrößen ergeben insgesamt die gewerblichen<br />

Einkünfte der Gesellschafter (Mitunternehmer).<br />

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