ZAP-2020-02
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Steuerrecht Fach 20, Seite 675<br />
Grundlagen der Besteuerung der Personengesellschaft<br />
• Sonderbilanz, Sonderbetriebsvermögen:<br />
Bei der Ermittlung der Sondereinkünfte sind die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften anzuwenden.<br />
Parallel zur Ermittlung des Gewinns der Personengesellschaft durch Betriebsvermögensvergleich<br />
findet auch bei der Ermittlung der Sondereinkünfte ein (Sonder-)Betriebsvermögensvergleich<br />
statt.<br />
Zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehören Wirtschaftsgüter, die im Eigentum des<br />
Gesellschafters stehen und die dem Betrieb der Gesellschaft unmittelbar dienen. Darunter fallen insb.<br />
Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlässt, sowie<br />
Forderungen eines Gesellschafters aus der Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft. Gleichgültig ist,<br />
ob das Wirtschaftsgut der Gesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich, freiwillig oder auf Vereinbarung<br />
im Gesellschaftsvertrag, schuldrechtlich (Miete, Pacht, Leihe) oder dinglich gesichert (Erbbaurecht,<br />
Nießbrauch) zur Verfügung gestellt wird. Diese Wirtschaftsgüter werden als Sonderbetriebsvermögen I<br />
bezeichnet.<br />
Zum Sonderbetriebsvermögen gehören außerdem Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Begründung<br />
oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft dienen (Sonderbetriebsvermögen<br />
II). Dazu zählen v.a. die Anteile der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH.<br />
Die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sind in der Sonderbilanz des<br />
Gesellschafters zu erfassen. Gehören Gegenstände des Sonderbetriebsvermögens zu einem eigenen<br />
Gewerbebetrieb des Gesellschafters, so ist zu entscheiden, wo das Sonderbetriebsvermögen zu<br />
erfassen ist. Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung (BFH, Urt. v. 18.5.1983 – I R 5/82, BStBI II 1983, S. 771)<br />
gilt ein Vorrang desjenigen Betriebs, in dem die Gegenstände eingesetzt werden; der Eigenbetrieb des<br />
Gesellschafters tritt also zurück. Anders verhält es sich nach der neueren BFH-Rechtsprechung (BFH,<br />
Urt. v. 23.4.1996 – VIII R 13/95, BStBI II 1998, S. 325) in der Konstellation einer sog. mitunternehmerischen<br />
Betriebsaufspaltung oder bei personenidentischen Mitunternehmerschaften.<br />
Im Rahmen der Ermittlung der Sondereinkünfte werden den Sonderbetriebseinnahmen (Arbeitsvergütungen,<br />
Mietzahlungen) die Sonderbetriebsausgaben gegenübergestellt. Sonderbetriebsausgaben<br />
sind Aufwendungen des Gesellschafters, die durch seine Sondervergütungen oder sein Sonderbetriebsvermögen<br />
oder seine Beteiligung an der Gesellschaft veranlasst sind, z.B. Fahrtkosten,<br />
Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des SBV, Fremdkapitalzinsen zur Finanzierung seiner Beteiligung.<br />
• Gesamtgewinn der Gesellschaft:<br />
Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass sich die Einkünfte eines Gesellschafters<br />
(Mitunternehmers) gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen. Das<br />
Ergebnis ist der Anteil des Gesellschafters (Mitunternehmers) am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft.<br />
Nach Auffassung des BFH (Urt. v. 14.11.1985 – IV R 63/83, BStBI II 1986, S. 58) führt die<br />
geschilderte zweistufige Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft nicht zu einer Gesamtbilanz im<br />
technischen Sinne, ausreichend sei eine additive Gewinnermittlung. Die von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG<br />
zu erfassenden mitunternehmerischen Einkünfte seien die Summe der Ergebnisse der Steuerbilanz der<br />
Personengesellschaft als solcher zuzüglich der Sonderbilanzen der einzelnen Mitunternehmer.<br />
Der Anteil des Gesellschafters am „Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft“ umfasst außer dem Anteil des<br />
Gesellschafters am Gewinn (Verlust) der Gesellschaft auch das Ergebnis einer etwaigen Ergänzungsbilanz<br />
des Gesellschafters. Im Rahmen der Gewinnermittlung zweiter Stufe kommen die Sondereinkünfte<br />
hinzu. Schließlich werden als gewerbliche Einkünfte des Gesellschafters auch noch etwaige<br />
Gewinne (Verluste) aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils erfasst.<br />
Diese durch Addition zusammenzufügenden Berechnungsgrößen ergeben insgesamt die gewerblichen<br />
Einkünfte der Gesellschafter (Mitunternehmer).<br />
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