ZAP-2020-02
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Fach 20, Seite 674<br />
Grundlagen der Besteuerung der Personengesellschaft<br />
Steuerrecht<br />
Beispiel:<br />
Die aus den Gesellschaftern A und B bestehende A & B OHG hat im Jahr 2001 einen Gewinn von<br />
400.000 € erzielt. Nach dem Gesellschaftsvertrag betragen die Gewinnanteile von A 60 % (= 240.000 €),<br />
von B 40 % (= 160.000 €).<br />
Ergänzungsbilanzen<br />
Auf dieser ersten Stufe der Gewinnermittlung ist auch das Ergebnis aus etwaigen Ergänzungsbilanzen<br />
für die einzelnen Mitunternehmer zu berücksichtigen. In Ergänzungsbilanzen werden Wertkorrekturen<br />
zu den Ansätzen in der Steuerbilanz der Gesellschaft erfasst. Durch positive und negative Ergänzungsbilanzen<br />
von Mitunternehmern werden individuelle Anschaffungskosten einzelner Gesellschafter<br />
sowie personenbezogene Steuervergünstigungen, die sich in der Gesellschaftsbilanz nicht<br />
auswirken, berücksichtigt und fortgeführt. Ergänzungsbilanzen enthalten keine Wirtschaftsgüter,<br />
sondern nur Korrekturposten zu den Ansätzen in der Steuerbilanz der Gesellschaft (Steuerbilanz<br />
erster Stufe). Sie sind keine Handelsbilanzen, sondern stellen eine rein steuerliche Korrekturbilanz dar.<br />
Die Notwendigkeit für die Erstellung von Ergänzungsbilanzen beschränkt sich im Wesentlichen auf zwei<br />
Sachbereiche:<br />
• Entgeltlicher Erwerb eines Mitunternehmeranteils,<br />
• Einbringungsvorgang gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.<br />
Beispiel:<br />
Gesellschafter K hat seinen Mitunternehmeranteil von V für 80.000 € erworben. Das Kapitalkonto des V<br />
betrug 50.000 €. Den Mehrpreis hat K gezahlt, weil in dem zum Anlagevermögen der Gesellschaft<br />
gehörenden Grundstück sowie in den Gebäuden und Warenvorräten stille Reserven i.H.v. je 10.000 €<br />
vorhanden waren. Das Kapitalkonto des K lautet in der Bilanz der Gesellschaft – wie bei V – auf 50.000 €.<br />
Die um 30.000 € höheren Anschaffungskosten weist K in einer Ergänzungsbilanz aus:<br />
Ergänzungsbilanz K<br />
Mehrwert Grund und Boden 10.000 € Mehrkapital 30.000 €<br />
Mehrwert Gebäude 10.000 €<br />
Mehrwert Waren 10.000 €<br />
30.000 €<br />
2. Sondervergütungen (zweite Stufe)<br />
Auf die Ermittlung des Gewinns (Verlusts) der ersten Stufe folgt die Ermittlung der sog. Sondereinkünfte<br />
der Gesellschafter – sog. Gewinnermittlung zweiter Stufe.<br />
Bei der Ermittlung der Sondereinkünfte ist zunächst davon auszugehen, dass eine Personengesellschaft<br />
zivilrechtlich zu ihren Gesellschaftern auch andere als gesellschaftsrechtliche Beziehungen haben kann.<br />
Eine OHG kann mit ihren Gesellschaftern Darlehens-, Miet- oder Pachtverträge sowie Arbeitsverträge<br />
abschließen. Bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung erster Stufe werden allgemein-schuldrechtliche<br />
Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter anerkannt. Das ist ein wesentlicher<br />
Unterschied zur früheren Bilanzbündeltheorie. Wenn die Gesellschaft aufgrund solcher Rechtsverhältnisse<br />
Vergütungen an die Gesellschafter zahlt, wirkt sich dies bei der Ermittlung des Gesellschaftsergebnisses<br />
gewinnmindernd aus.<br />
Diese an die Gesellschafter gezahlten (und bei der Gesellschaft gewinnmindernd berücksichtigten)<br />
Vergütungen (Geschäftsführergehalt, Mietvergütung, Darlehenszinsen) sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG<br />
bei der Einkünfteermittlung den jeweiligen Gewinnanteilen der Gesellschafter wieder hinzuzurechnen.<br />
Das geschieht in der Weise, dass die Vergütungen als gewerbliche Einkünfte der Gesellschafter<br />
umqualifiziert werden, obwohl sie ihrer Art nach Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG),<br />
aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) darstellen.<br />
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