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ZAP-2020-02

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Fach 20, Seite 674<br />

Grundlagen der Besteuerung der Personengesellschaft<br />

Steuerrecht<br />

Beispiel:<br />

Die aus den Gesellschaftern A und B bestehende A & B OHG hat im Jahr 2001 einen Gewinn von<br />

400.000 € erzielt. Nach dem Gesellschaftsvertrag betragen die Gewinnanteile von A 60 % (= 240.000 €),<br />

von B 40 % (= 160.000 €).<br />

Ergänzungsbilanzen<br />

Auf dieser ersten Stufe der Gewinnermittlung ist auch das Ergebnis aus etwaigen Ergänzungsbilanzen<br />

für die einzelnen Mitunternehmer zu berücksichtigen. In Ergänzungsbilanzen werden Wertkorrekturen<br />

zu den Ansätzen in der Steuerbilanz der Gesellschaft erfasst. Durch positive und negative Ergänzungsbilanzen<br />

von Mitunternehmern werden individuelle Anschaffungskosten einzelner Gesellschafter<br />

sowie personenbezogene Steuervergünstigungen, die sich in der Gesellschaftsbilanz nicht<br />

auswirken, berücksichtigt und fortgeführt. Ergänzungsbilanzen enthalten keine Wirtschaftsgüter,<br />

sondern nur Korrekturposten zu den Ansätzen in der Steuerbilanz der Gesellschaft (Steuerbilanz<br />

erster Stufe). Sie sind keine Handelsbilanzen, sondern stellen eine rein steuerliche Korrekturbilanz dar.<br />

Die Notwendigkeit für die Erstellung von Ergänzungsbilanzen beschränkt sich im Wesentlichen auf zwei<br />

Sachbereiche:<br />

• Entgeltlicher Erwerb eines Mitunternehmeranteils,<br />

• Einbringungsvorgang gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.<br />

Beispiel:<br />

Gesellschafter K hat seinen Mitunternehmeranteil von V für 80.000 € erworben. Das Kapitalkonto des V<br />

betrug 50.000 €. Den Mehrpreis hat K gezahlt, weil in dem zum Anlagevermögen der Gesellschaft<br />

gehörenden Grundstück sowie in den Gebäuden und Warenvorräten stille Reserven i.H.v. je 10.000 €<br />

vorhanden waren. Das Kapitalkonto des K lautet in der Bilanz der Gesellschaft – wie bei V – auf 50.000 €.<br />

Die um 30.000 € höheren Anschaffungskosten weist K in einer Ergänzungsbilanz aus:<br />

Ergänzungsbilanz K<br />

Mehrwert Grund und Boden 10.000 € Mehrkapital 30.000 €<br />

Mehrwert Gebäude 10.000 €<br />

Mehrwert Waren 10.000 €<br />

30.000 €<br />

2. Sondervergütungen (zweite Stufe)<br />

Auf die Ermittlung des Gewinns (Verlusts) der ersten Stufe folgt die Ermittlung der sog. Sondereinkünfte<br />

der Gesellschafter – sog. Gewinnermittlung zweiter Stufe.<br />

Bei der Ermittlung der Sondereinkünfte ist zunächst davon auszugehen, dass eine Personengesellschaft<br />

zivilrechtlich zu ihren Gesellschaftern auch andere als gesellschaftsrechtliche Beziehungen haben kann.<br />

Eine OHG kann mit ihren Gesellschaftern Darlehens-, Miet- oder Pachtverträge sowie Arbeitsverträge<br />

abschließen. Bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung erster Stufe werden allgemein-schuldrechtliche<br />

Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter anerkannt. Das ist ein wesentlicher<br />

Unterschied zur früheren Bilanzbündeltheorie. Wenn die Gesellschaft aufgrund solcher Rechtsverhältnisse<br />

Vergütungen an die Gesellschafter zahlt, wirkt sich dies bei der Ermittlung des Gesellschaftsergebnisses<br />

gewinnmindernd aus.<br />

Diese an die Gesellschafter gezahlten (und bei der Gesellschaft gewinnmindernd berücksichtigten)<br />

Vergütungen (Geschäftsführergehalt, Mietvergütung, Darlehenszinsen) sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG<br />

bei der Einkünfteermittlung den jeweiligen Gewinnanteilen der Gesellschafter wieder hinzuzurechnen.<br />

Das geschieht in der Weise, dass die Vergütungen als gewerbliche Einkünfte der Gesellschafter<br />

umqualifiziert werden, obwohl sie ihrer Art nach Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG),<br />

aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) darstellen.<br />

96 <strong>ZAP</strong> Nr. 2 22.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong>

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