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ZAP-2020-02

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Steuerrecht Fach 20, Seite 673<br />

Grundlagen der Besteuerung der Personengesellschaft<br />

Beispiel für eine OHG mit den Gesellschaftern A, B und C:<br />

Aktivseite<br />

Passivseite<br />

A. Anlagevermögen A. Eigenkapital<br />

I. Kapital A<br />

II. Kapital B<br />

III. Kapital C<br />

B. Umlaufvermögen B. Rückstellungen<br />

C. Verbindlichkeiten<br />

C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Rechnungsabgrenzungsposten<br />

Ebenso wie bei der Aufstellung der Steuerbilanz des Einzelunternehmers sind bei der Ermittlung des<br />

steuerrechtlich maßgebenden Anteils des einzelnen Mitunternehmers am Gesamtgewinn der Gesellschaft<br />

die die Maßgeblichkeit des Handelsbilanzrechts durchbrechenden Vorschriften des Steuerrechts<br />

zu berücksichtigen.<br />

Wenn sich Wertdifferenzen zwischen den Ansätzen in der Gesellschaftsbilanz und den für den einzelnen<br />

Mitunternehmer zutreffenden Ansätzen ergeben (z.B. beim entgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils<br />

oder bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine<br />

Personengesellschaft oder bei personenbezogenen Steuervergünstigungen), sind diese Differenzen in<br />

einer Ergänzungsbilanz des einzelnen Gesellschafters auszuweisen.<br />

Grundlegende Aussagen über die Besteuerung der Gesellschafter/Mitunternehmer einer gewerblich<br />

tätigen Personengesellschaft enthält die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Hiernach rechnen zu den<br />

gewerblichen Einkünften „die Gewinnanteile der Gesellschafter … und die Vergütungen, die der Gesellschafter<br />

von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die<br />

Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat“. Damit sollen die Mitunternehmer einer Personengesellschaft<br />

dem Einzelunternehmer angenähert werden. Dieser kann keine Verträge mit sich selbst schließen<br />

und demgemäß seinen gewerblichen Gewinn auch nicht durch Gehaltsbezüge oder durch Pachtzinsen<br />

für ihm gehörende betrieblich genutzte Grundstücke mindern.<br />

Die Gewinnermittlung stellt sich demnach wie folgt dar:<br />

Auf einer ersten Stufe ist der Gewinn der Personengesellschaft selbst zu ermitteln. Maßgebend dafür<br />

ist die durch §§ 4 ff. EStG modifizierte Handelsbilanz der Gesellschaft. Schuldrechtliche Beziehungen<br />

zwischen Gesellschaft und Gesellschafter werden hier anerkannt. Erst auf einer zweiten Gewinnermittlungsstufe<br />

werden die in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erwähnten Sondervergütungen und<br />

Sonderbetriebsausgaben erfasst.<br />

Für die Ermittlung dieser Einkünfte gilt im Einzelnen Folgendes:<br />

1. Gewinnanteile der Gesellschafter (erste Stufe)<br />

Unter „Gewinnanteilen“ i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn (oder<br />

Verlust) der Gesellschaft zu verstehen. Um diesen Anteil festzustellen, ist zunächst der Gewinn (Verlust)<br />

der Gesellschaft zu ermitteln. Dies geschieht bei Personenhandelsgesellschaften durch einen Betriebsvermögensvergleich<br />

gem. § 5 Abs. 1 EStG. Der Gewinn der Personengesellschaft, der nach den handelsund<br />

einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt worden ist, wird grds.<br />

aufgrund des handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssels auf die Gesellschafter aufgeteilt. Die<br />

Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust sind i.d.R. im Gesellschaftsvertrag bestimmt (§§ 120,<br />

167 HGB) – sog. Gewinnermittlung erster Stufe.<br />

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