ZAP-2020-02
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Steuerrecht Fach 20, Seite 673<br />
Grundlagen der Besteuerung der Personengesellschaft<br />
Beispiel für eine OHG mit den Gesellschaftern A, B und C:<br />
Aktivseite<br />
Passivseite<br />
A. Anlagevermögen A. Eigenkapital<br />
I. Kapital A<br />
II. Kapital B<br />
III. Kapital C<br />
B. Umlaufvermögen B. Rückstellungen<br />
C. Verbindlichkeiten<br />
C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Ebenso wie bei der Aufstellung der Steuerbilanz des Einzelunternehmers sind bei der Ermittlung des<br />
steuerrechtlich maßgebenden Anteils des einzelnen Mitunternehmers am Gesamtgewinn der Gesellschaft<br />
die die Maßgeblichkeit des Handelsbilanzrechts durchbrechenden Vorschriften des Steuerrechts<br />
zu berücksichtigen.<br />
Wenn sich Wertdifferenzen zwischen den Ansätzen in der Gesellschaftsbilanz und den für den einzelnen<br />
Mitunternehmer zutreffenden Ansätzen ergeben (z.B. beim entgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils<br />
oder bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine<br />
Personengesellschaft oder bei personenbezogenen Steuervergünstigungen), sind diese Differenzen in<br />
einer Ergänzungsbilanz des einzelnen Gesellschafters auszuweisen.<br />
Grundlegende Aussagen über die Besteuerung der Gesellschafter/Mitunternehmer einer gewerblich<br />
tätigen Personengesellschaft enthält die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Hiernach rechnen zu den<br />
gewerblichen Einkünften „die Gewinnanteile der Gesellschafter … und die Vergütungen, die der Gesellschafter<br />
von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die<br />
Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat“. Damit sollen die Mitunternehmer einer Personengesellschaft<br />
dem Einzelunternehmer angenähert werden. Dieser kann keine Verträge mit sich selbst schließen<br />
und demgemäß seinen gewerblichen Gewinn auch nicht durch Gehaltsbezüge oder durch Pachtzinsen<br />
für ihm gehörende betrieblich genutzte Grundstücke mindern.<br />
Die Gewinnermittlung stellt sich demnach wie folgt dar:<br />
Auf einer ersten Stufe ist der Gewinn der Personengesellschaft selbst zu ermitteln. Maßgebend dafür<br />
ist die durch §§ 4 ff. EStG modifizierte Handelsbilanz der Gesellschaft. Schuldrechtliche Beziehungen<br />
zwischen Gesellschaft und Gesellschafter werden hier anerkannt. Erst auf einer zweiten Gewinnermittlungsstufe<br />
werden die in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erwähnten Sondervergütungen und<br />
Sonderbetriebsausgaben erfasst.<br />
Für die Ermittlung dieser Einkünfte gilt im Einzelnen Folgendes:<br />
1. Gewinnanteile der Gesellschafter (erste Stufe)<br />
Unter „Gewinnanteilen“ i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn (oder<br />
Verlust) der Gesellschaft zu verstehen. Um diesen Anteil festzustellen, ist zunächst der Gewinn (Verlust)<br />
der Gesellschaft zu ermitteln. Dies geschieht bei Personenhandelsgesellschaften durch einen Betriebsvermögensvergleich<br />
gem. § 5 Abs. 1 EStG. Der Gewinn der Personengesellschaft, der nach den handelsund<br />
einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt worden ist, wird grds.<br />
aufgrund des handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssels auf die Gesellschafter aufgeteilt. Die<br />
Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust sind i.d.R. im Gesellschaftsvertrag bestimmt (§§ 120,<br />
167 HGB) – sog. Gewinnermittlung erster Stufe.<br />
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