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ZAP-2020-02

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Fach 20, Seite 672<br />

Grundlagen der Besteuerung der Personengesellschaft<br />

Steuerrecht<br />

gewarnt (abrufbar unter: https://www.brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/aus-der-arbeit-der-ausschuesse/<br />

2019-11-15-ueberarbeitung-des-beitrag-gewerblichkeit.pdf). Da insb. große Kanzleien nicht mehr nur klassische<br />

anwaltliche Dienstleistungen erbringen, haben sich einige Kanzleien bereits dazu entschieden,<br />

freiwillig gewerbliche Einkünfte zu erklären (Juve Rechtsmarkt 11/2019, abrufbar unter; https://www.juve.<br />

de/nachrichten/namenundnachrichten/2019/09/magic-circle-kanzleien-darum-zahlen-wir-gewerbesteuer).<br />

Bei gewerblichen Tätigkeiten in äußerst geringfügigem Umfang sollen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit<br />

die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nach Auffassung des BFH nicht eintreten. Die<br />

Geringfügigkeitsgrenze sieht der BFH in Anlehnung an § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG bei 24.500 € im<br />

Veranlagungszeitraum, sofern die gewerblichen Nettoumsatzerlöse nicht mehr als 3 % des Gesamtumsatzes<br />

ausmachen (BFH, Urt. v. 27.8.2014 – VIII R 6/12, BStBI II 2015, S. 10<strong>02</strong>; v. 27.8.2014 – VIII R 41/11,<br />

BStBI II 2015, S. 999; v. 27.8.2014 – VIII R 16/11, BStBI II 2015, S. 996).<br />

Hinweis:<br />

Die Praxis entgeht der Infektion dadurch, dass die gewerbliche Tätigkeit durch eine (beteiligungsidentische)<br />

Schwesterpersonengesellschaft ausgeübt wird und der gewerbliche und freiberufliche Betrieb klar<br />

getrennt werden.<br />

c) Gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG)<br />

Aber auch eine Personengesellschaft, die nicht originär gewerbliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

erzielt und deren Einkünfte auch nicht infiziert sind, kann durch die gewerbliche Prägung qua Fiktion des<br />

§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich Einkünfte erzielen und damit Mitunternehmer sein.<br />

Voraussetzung dafür ist, dass nur eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter<br />

sind und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. § 15 Abs. 3 Nr. 2<br />

S. 2 EStG statuiert darüber hinaus, dass auch eine in diesem Sinne geprägte Personengesellschaft als<br />

persönlich haftende Gesellschafterin zur gewerblichen Prägung führt.<br />

Hauptanwendungsfall ist damit die GmbH & Co. KG, die in ihrer Grundstruktur eine gewerblich geprägte<br />

Personengesellschaft ist.<br />

Hinweis:<br />

Durch die Voraussetzungen können die Gesellschafter die gewerbliche Prägung nach Belieben herbeiführen<br />

oder vermeiden. So kann etwa in Abweichung vom Regelstatut des § 164 S. 1 HGB ein<br />

Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnissen ausgestattet werden und damit die gewerbliche<br />

Prägung ausgeschlossen werden.<br />

Eine GbR ist wegen der unbeschränkten Haftung ihrer Gesellschafter (analog § 128 HGB) einer gewerblichen<br />

Prägung unzugänglich.<br />

IV. Gewinnermittlung und Bestandteile der Einkünfte der Mitunternehmerschaft<br />

Wie bereits gezeigt, sieht das EStG keine besonderen Vorschriften für die Ermittlung des Einkommens<br />

von Mitunternehmerschaften vor. Vielmehr führt das Transparenzprinzip dazu, dass die Einkünfte der<br />

Gesellschaft den Gesellschaftern zugerechnet werden (zum Transparenzprinzip s.o. II.). Bei Mitunternehmerschaften<br />

ist aus (handels-)bilanzrechtlicher Sicht aber der Gewinn für die Gesellschaft selbst und<br />

nicht für die einzelnen Mitunternehmer zu ermitteln (vgl. §§ 6, 120 f., 167 f., 242 HGB). Die Handelsbilanz<br />

einer Personengesellschaft unterscheidet sich jedoch prinzipiell nicht von der Bilanz eines Einzelunternehmers.<br />

Allerdings muss deutlich gemacht werden, dass am Eigenkapital mehrere Personen<br />

beteiligt sind.<br />

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