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ZAP-2020-02

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Steuerrecht Fach 20, Seite 671<br />

Grundlagen der Besteuerung der Personengesellschaft<br />

winnerzielungsabsicht fehlt, die also z.B. aus reiner Neigung als Hobby stattfindet (HEY in Tipke/Lang,<br />

23. Aufl. 2018, § 8 Rn 133 m.w.N. und zahlreichen Beispielen).<br />

Da auch die private Vermögensverwaltung eine selbstständige, nachhaltige und von Gewinnerzielungsabsicht<br />

getragene Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sein kann, ist negatives<br />

Tatbestandsmerkmal eines Gewerbebetriebs, dass die Betätigung den Rahmen privater Vermögensverwaltung<br />

überschreitet. Beim sog. gewerblichen Grundstückshandel liegt keine private Vermögensverwaltung,<br />

sondern ein Gewerbebetrieb vor. Das Gleiche gilt, wenn GmbH-Geschäftsanteile gehandelt<br />

werden (BFH, Urt. v. 25.7.2001 – X R 55/97, BB 2001, 22<strong>02</strong> – im konkreten Fall Gründung von elf GmbH,<br />

Ausstattung mit Güterfernverkehrsgenehmigungen und anschließende Veräußerung). Beim Wertpapier-Handel<br />

wird im Ansatz danach differenziert, ob eine Fruchtziehung aus dem eingesetzten<br />

Vermögen vorliegt oder ob die Verwertung der Vermögenssubstanz im Vordergrund steht (Kirchhof/<br />

REIß, a.a.O. § 15 EStG Rn 131 ff.).<br />

Hinweis:<br />

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Konstellation einer sog. Betriebsaufspaltung<br />

die vermögensverwaltende Tätigkeit der Besitzgesellschaft fiktiv in eine gewerbliche Tätigkeit<br />

umqualifiziert wird. Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung sei, dass zwischen Besitzgesellschaft und<br />

Betriebsgesellschaft ein einheitlicher Betätigungswille besteht (sog. personelle Verflechtung) und die<br />

Besitzgesellschaft der Betriebskapitalgesellschaft mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage zur<br />

Nutzung überlässt. Bebaute Immobilien werden praktisch ausnahmslos als wesentliche Betriebsgrundlagen<br />

eingeordnet.<br />

b) Teilweise gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG)<br />

Durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wird der Kreis der Mitunternehmerschaften für die Fälle erweitert, in denen<br />

die Gesellschaft selbst nicht in vollem Umfang, aber entweder teilweise gewerblich tätig wird (Alt. 1)<br />

oder z.B. durch Einkünfte aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (Alt. 2)<br />

gewerbliche Einkünfte bezieht.<br />

Ist der Tatbestand erfüllt, kommt es zur sog. Abfärbung oder auch Infektion, was zur einheitlichen<br />

Qualifikation aller Einkünfte der Gesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb führt. Die Abfärbung ist<br />

insb. für Personengesellschaften relevant, deren Gesellschafter als Freiberufler ausschließlich Einkünfte<br />

aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) erzielen.<br />

Beispiel:<br />

A und B betreiben gemeinschaftlich eine Hautarztpraxis, in der (gewerblich) Kosmetikbehandlungen<br />

durchgeführt werden und Kosmetikprodukte verkauft werden (weitere Beispiele nach der Rechtsprechung:<br />

BFH, Urt. v. 18.5.1995 – IV R 31/94, BStBl II 1995, 718, zur Tanzschule mit Getränkeverkauf; BFH, Urt.<br />

v. 12.12.2001 – XI R 56/00, BStBl II 20<strong>02</strong>, 2<strong>02</strong>, zur Tätigkeit des Insolvenzverwalters).<br />

Kommt es hier aufgrund von teilweise gewerblichen Einkünften zur Abfärbung, so führt dies dazu, dass<br />

die Personengesellschaft insgesamt gem. § 2 Abs. 1 GewStG zum Subjekt der Gewerbesteuer wird und<br />

sämtliche Einkünfte gewerbesteuerpflichtig werden. Zudem kann die Gesellschaft ihren Gewinn infolge<br />

der Infektion nicht mehr gem. § 4 Abs. 3 EStG durch die sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung<br />

ermitteln, sondern muss ihren Gewinn künftig durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) nach<br />

§ 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Auch entfällt durch die Infektion das Privileg der Berechnung der Umsatzsteuer<br />

nach vereinnahmten Entgelten – der sog. Ist-Versteuerung –, das Freiberuflern gem. § 20 Nr. 3 UStG zu<br />

gewähren ist.<br />

Vor dem Hintergrund des zunehmenden Einsatzes von Legal-Tech-Software hat auch der Ausschuss für<br />

Steuerrecht der BRAK im November 2019 vor den Gefahren einer Infektion für Rechtsanwaltskanzleien<br />

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