ZAP-2020-02
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Steuerrecht Fach 20, Seite 671<br />
Grundlagen der Besteuerung der Personengesellschaft<br />
winnerzielungsabsicht fehlt, die also z.B. aus reiner Neigung als Hobby stattfindet (HEY in Tipke/Lang,<br />
23. Aufl. 2018, § 8 Rn 133 m.w.N. und zahlreichen Beispielen).<br />
Da auch die private Vermögensverwaltung eine selbstständige, nachhaltige und von Gewinnerzielungsabsicht<br />
getragene Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sein kann, ist negatives<br />
Tatbestandsmerkmal eines Gewerbebetriebs, dass die Betätigung den Rahmen privater Vermögensverwaltung<br />
überschreitet. Beim sog. gewerblichen Grundstückshandel liegt keine private Vermögensverwaltung,<br />
sondern ein Gewerbebetrieb vor. Das Gleiche gilt, wenn GmbH-Geschäftsanteile gehandelt<br />
werden (BFH, Urt. v. 25.7.2001 – X R 55/97, BB 2001, 22<strong>02</strong> – im konkreten Fall Gründung von elf GmbH,<br />
Ausstattung mit Güterfernverkehrsgenehmigungen und anschließende Veräußerung). Beim Wertpapier-Handel<br />
wird im Ansatz danach differenziert, ob eine Fruchtziehung aus dem eingesetzten<br />
Vermögen vorliegt oder ob die Verwertung der Vermögenssubstanz im Vordergrund steht (Kirchhof/<br />
REIß, a.a.O. § 15 EStG Rn 131 ff.).<br />
Hinweis:<br />
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Konstellation einer sog. Betriebsaufspaltung<br />
die vermögensverwaltende Tätigkeit der Besitzgesellschaft fiktiv in eine gewerbliche Tätigkeit<br />
umqualifiziert wird. Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung sei, dass zwischen Besitzgesellschaft und<br />
Betriebsgesellschaft ein einheitlicher Betätigungswille besteht (sog. personelle Verflechtung) und die<br />
Besitzgesellschaft der Betriebskapitalgesellschaft mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage zur<br />
Nutzung überlässt. Bebaute Immobilien werden praktisch ausnahmslos als wesentliche Betriebsgrundlagen<br />
eingeordnet.<br />
b) Teilweise gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG)<br />
Durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wird der Kreis der Mitunternehmerschaften für die Fälle erweitert, in denen<br />
die Gesellschaft selbst nicht in vollem Umfang, aber entweder teilweise gewerblich tätig wird (Alt. 1)<br />
oder z.B. durch Einkünfte aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (Alt. 2)<br />
gewerbliche Einkünfte bezieht.<br />
Ist der Tatbestand erfüllt, kommt es zur sog. Abfärbung oder auch Infektion, was zur einheitlichen<br />
Qualifikation aller Einkünfte der Gesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb führt. Die Abfärbung ist<br />
insb. für Personengesellschaften relevant, deren Gesellschafter als Freiberufler ausschließlich Einkünfte<br />
aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) erzielen.<br />
Beispiel:<br />
A und B betreiben gemeinschaftlich eine Hautarztpraxis, in der (gewerblich) Kosmetikbehandlungen<br />
durchgeführt werden und Kosmetikprodukte verkauft werden (weitere Beispiele nach der Rechtsprechung:<br />
BFH, Urt. v. 18.5.1995 – IV R 31/94, BStBl II 1995, 718, zur Tanzschule mit Getränkeverkauf; BFH, Urt.<br />
v. 12.12.2001 – XI R 56/00, BStBl II 20<strong>02</strong>, 2<strong>02</strong>, zur Tätigkeit des Insolvenzverwalters).<br />
Kommt es hier aufgrund von teilweise gewerblichen Einkünften zur Abfärbung, so führt dies dazu, dass<br />
die Personengesellschaft insgesamt gem. § 2 Abs. 1 GewStG zum Subjekt der Gewerbesteuer wird und<br />
sämtliche Einkünfte gewerbesteuerpflichtig werden. Zudem kann die Gesellschaft ihren Gewinn infolge<br />
der Infektion nicht mehr gem. § 4 Abs. 3 EStG durch die sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung<br />
ermitteln, sondern muss ihren Gewinn künftig durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) nach<br />
§ 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Auch entfällt durch die Infektion das Privileg der Berechnung der Umsatzsteuer<br />
nach vereinnahmten Entgelten – der sog. Ist-Versteuerung –, das Freiberuflern gem. § 20 Nr. 3 UStG zu<br />
gewähren ist.<br />
Vor dem Hintergrund des zunehmenden Einsatzes von Legal-Tech-Software hat auch der Ausschuss für<br />
Steuerrecht der BRAK im November 2019 vor den Gefahren einer Infektion für Rechtsanwaltskanzleien<br />
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