ZAP-2020-02
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Fach 20, Seite 670<br />
Grundlagen der Besteuerung der Personengesellschaft<br />
Steuerrecht<br />
Zweifeln könnte man an der Mitunternehmerstellung der Komplementär-GmbH, die regelmäßig am<br />
Gesamthandvermögen nicht beteiligt wird und am Ergebnis nur mittels einer gewinnunabhängigen<br />
Haftungsvergütung beteiligt wird. Der BFH bejaht trotzdem im Hinblick auf die unbeschränkte<br />
Außenhaftung nach § 128 HGB und die Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenz eine Mitunternehmerstellung<br />
(BFH, Urt. v. 25.4.2006 – VIII R 74/03, BStBl II 2006, S. 595). Neuerdings schränkt<br />
der VIII. Senat des BFH die Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters trotz unbeschränkter<br />
Außenhaftung dann ein, wenn die Geschäftsführungsbefugnis begrenzt ist und statt einer Gewinnbeteiligung<br />
eine Beteiligung am eigenen Umsatz gewährt wird (BFH, Urt. v. 3.11.2015 – VIII R 63/13,<br />
DStR 2016, 726).<br />
3. Erzielung gewerblicher Einkünfte<br />
Der Tatbestand einer gewerblichen Mitunternehmerschaft ist immer dann erfüllt, wenn gewerbliche<br />
Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG erzielt werden.<br />
a) Originär gewerbliche Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG)<br />
Dass die Personengesellschaft grds. eine gewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausüben<br />
muss, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus Abs. 1 S. 1 Nr. 2, aber aus dem Umkehrschluss zu § 15 Abs. 3<br />
Nr. 1 EStG („wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i.S.d. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ausübt“). Dazu muss die Tätigkeit die<br />
Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 S. 1 EStG (Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Teilnahme am allgemeinen<br />
wirtschaftlichen Verkehr und Gewinnerzielungsabsicht) erfüllen.<br />
Die Tätigkeit einer Personengesellschaft ist notwendig selbstständig. Streitanfällig ist neben der<br />
Abgrenzung zur vermögensverwaltenden Tätigkeit namentlich die Gewinnerzielungsabsicht, wenn<br />
die Gesellschaft Verluste erwirtschaftet. Gewinnerzielungsabsicht ist die Absicht, eine Mehrung des<br />
Betriebsvermögens zu erzielen. Dem Steuerpflichtigen geht es darum, die Verluste entweder im Wege<br />
des horizontalen Verlustausgleichs (mit Gewinnen derselben Einkunftsart) oder im Wege des<br />
vertikalen Verlustausgleichs (mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten) zu verrechnen, um<br />
dadurch seine einkommensteuerliche Belastung zu reduzieren (zum sog. synthetischen Einkommensbegriff<br />
vgl. HEY in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl. 2018, § 8 Rn 1). Fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht,<br />
liegen keine unternehmerischen Einkünfte vor und der Verlust wird der nicht versteuerbaren<br />
Privatsphäre zugeordnet, mit der Folge, dass er einkommensteuerrechtlich irrelevant ist (innerhalb<br />
des Verlustausgleichssystems des EStG gibt es einkunftsartbezogene Verlustausgleichsbeschränkungen<br />
(vgl. z.B. § 15 Abs. 4 EStG für Verluste aus gewerblichen Differenzgeschäften und stillen<br />
Beteiligungen) und einkunftsartunabhängige Verlustausgleichsbeschränkungen (§ 2a Abs. 1 EStG für<br />
negative ausländische Einkünfte). Die durch die Betätigung verursachte Einkommensteuerersparnis<br />
darf bei der Beurteilung der Frage, ob Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, nicht berücksichtigt werden<br />
(§ 15 Abs. 2 S. 2 EStG). Ausreichend ist das Streben nach einer Betriebsvermögensmehrung in der<br />
Form eines Totalgewinns in der Totalperiode, d.h. eines positiven Gesamtergebnisses des Betriebs in<br />
der Zeit von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe (BFH, Beschl. v. 25.6.1984 – GrS 4/82,<br />
BStBl II 1984, 751). Es wird also nicht auf einzelne Periodenergebnisse abgestellt. Veräußerungsgewinne<br />
nach § 16 EStG sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, da sie in den Totalgewinn eingehen.<br />
Die auf Gewinnerzielung gerichtete Absicht ist ein rein subjektives Tatbestandsmerkmal, auf dessen<br />
Vorliegen oder Fehlen jedoch nur anhand äußerlich erkennbarer, objektiver Umständen geschlossen<br />
werden kann, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können (eine Liste<br />
von Anhaltspunkten mit Entscheidungen findet sich bei Kirchhof/REIß, Einkommensteuergesetz,<br />
18. Aufl. 2019, § 15 EStG Rn 50 f.). Erforderlich ist daher eine in die Zukunft gerichtete langfristige<br />
Beurteilung, für die die Verhältnisse der Vergangenheit Anhaltspunkte bieten können. Beweisanzeichen<br />
für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist ein Betrieb, der nach seiner Wesensart<br />
und nach der Lebenserfahrung objektiv geeignet ist, einen Totalgewinn zu erwirtschaften<br />
(Abgrenzung zur sog. Liebhaberei). Es reicht aus, wenn die Gewinnerzielungsabsicht Nebenzweck der<br />
Tätigkeit ist (§ 15 Abs. 2 S. 3 EStG). Auch sprechen Anlaufverluste noch nicht generell für Liebhaberei.<br />
Bei der Liebhaberei handelt es sich spiegelbildlich um eine Tätigkeit, bei deren Ausübung die Ge-<br />
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