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ZAP-2020-02

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Steuerrecht Fach 20, Seite 669<br />

Grundlagen der Besteuerung der Personengesellschaft<br />

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 EStG) oder gewerbliche Einkünfte bezieht (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Var. 2 EStG), Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb fingiert werden (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) oder das Mitunternehmerschaftkonzept<br />

kraft Verweisung (§ 18 Abs. 4 S. 2 EStG, § 13 Abs. 7 EStG) bei land- und forstwirtschaftlichen bzw.<br />

freiberuflichen Personengesellschaften anzuwenden ist.<br />

Zur Besteuerung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird auf die<br />

Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zurückgegriffen. Das Gesamthandvermögen der<br />

Gesellschaft wird den Gesellschaftern anteilig zugerechnet wird (ausführlich ENGEL, Vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaften im Ertragssteuerrecht, 2. Aufl. 2015). Für die Einkünftezurechnung<br />

wendet der BFH die Vorschrift analog an (BFH, Urt. v. 13.7.1999 – VIII R 72/98, DStR 1999, 1808).<br />

Unabhängig davon, ob die Gesellschaft handelsrechtlich bilanzierungspflichtig ist – § 105 Abs. 2 HGB<br />

eröffnet Gesellschaften mit einem vermögensverwaltenden Zweck die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaften,<br />

wenn sie in das Handelsregister eingetragen sind –, erfolgt die Überschussermittlung<br />

nach den §§ 8, 9, 11 EStG.<br />

2. Begriff des Mitunternehmers<br />

Nach dem Verständnis des BFH ist nicht jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft automatisch<br />

Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG (st. Rspr., vgl. BFH, Beschl. v. 25.6.1984 – GrS 4/82,<br />

BStBl II, S. 1984, 751). Mitunternehmer seien nämlich nur solche Gesellschafter, die Mitunternehmerrisiko<br />

tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten. Beide Voraussetzungen müssen dabei<br />

kumulativ vorliegen, können sich aber gegenseitig kompensierend ergänzen. Eine nur sehr schwach<br />

ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kann durch ein stärker ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko<br />

ausgeglichen werden.<br />

Mitunternehmerrisiko trägt, wer an Erfolg und Misserfolg sowie den stillen Reserven der Gesellschaft<br />

beteiligt ist (BFH, Urt. v. 28.10.1999 – VIII R 66-70/97, BStBl II 2000, S. 183 m.w.N.). Letzteres äußert sich<br />

meist dahingehend, dass dem Gesellschafter ein Abfindungs- oder Auseinandersetzungsanspruch für<br />

den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft zusteht. Mitunternehmerinitiative entfaltet, wer zur<br />

Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen berechtigt ist, also wem Geschäftsführungs- und<br />

Vertretungsbefugnisse sowie Stimmrechte eingeräumt sind.<br />

Am plastischsten werden die Voraussetzungen, wenn man die typische Stille Beteiligung (§§ 230 ff.<br />

HGB) betrachtet. Diese vermittelt im Auseinandersetzungsfall nur einen Anspruch auf Rückgewähr<br />

der Einlage (§ 235 Abs. 1 HGB), weshalb keine mitunternehmerischen Einkünfte, sondern Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen erzielt werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Ist der stille Gesellschafter neben einer<br />

Gewinnbeteiligung und einer auf seine Einlage beschränkten Verlustbeteiligung im Falle des Ausscheidens<br />

und der Liquidation an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des<br />

Zuwachses an dem Firmenwert beteiligt, steht seiner Mitunternehmerstellung nicht entgegen, dass<br />

seine Initiativrechte auf die des § 233 HGB beschränkt sind (BFH, Urt. v. 19.7.2018 – IV R 10/17, DStR<br />

2018, 2372).<br />

Ein Kommanditist ist grds. an den stillen Reserven beteiligt (vgl. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, 738 Abs. 1<br />

S. 2 BGB), besitzt also Mitunternehmerrisiko. Da § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG die KG als Mitunternehmerschaft<br />

ansieht, reichen die nach dem gesetzlichen Leitbild der §§ 164 ff. HGB einem<br />

Kommanditisten zustehenden Stimm- und Kontrollrechte aus, um eine hinreichende Mitunternehmerinitiative<br />

zu bejahen (BFH, Urt. v. 21.10.2015 – IV R 43/12, BStBl II 2016, S. 517). Inwieweit<br />

Abweichungen vom Regelstatut zur Ablehnung der Mitunternehmerstellung führen, ist eine Frage des<br />

Einzelfalls. Reichen die Möglichkeiten eines Gesellschafters nicht aus, um Mitunternehmerinitiative zu<br />

entfalten und können diese Defizite auch nicht durch ein ungleich größeres Mitunternehmerrisiko<br />

ausgeglichen werden, so erzielt der Gesellschafter regelmäßig Einkünfte aus der entsprechenden<br />

Überschusseinkunftsart.<br />

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