ZAP-2020-02

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20.01.2020 Aufrufe

Fach 9, Seite 1112 Die neue eKFV Straßenverkehrsrecht 238.2 – mit Gefährdung § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO 25 € 238.3 – mit Sachbeschädigung 30 € 238a Mit einem Elektrokleinstfahrzeug nebeneinander gefahren § 11 Abs. 1 § 14 Nr. 6 15 € 238a.1 – mit Behinderung § 11 Abs. 1 § 14 Nr. 6 § 1 Abs. 2 StVO § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO 238a.2 – mit Gefährdung § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO 25 € 238a.3 – mit Sachbeschädigung 30 € Die im BKat nicht aufgeführten Verstöße gegen § 14 eKFV bleiben auch ohne Regelgeldbuße verfolgbar (HUPPERTZ NZV 2019, 559). Nr. 235 BKat erfasst nur das Fahren ohne gültige, aber vorhandene (sonst Straftat nach § 6 PflVG – s.o. VI 2 c) Versicherungsplakette. Entspricht die angebrachte Plakette nicht den Vorgaben des § 29a Abs. 4 FZV, ist Nr. 184 BKat mit einer Regelgeldbuße von 10 € einschlägig. Ein Verstoß gegen das Mindestalter des eKF-Fahrers von 14 Jahren (§ 3 eKFV) ist nicht sanktioniert und wäre wegen der Altersgrenze der Verantwortlichkeit von 14 Jahren in § 12 OWiG auch nicht verfolgbar. 20 € Hinweis: Bei Abschluss dieses Beitrags (Stand: 20.12.2019) wies juris noch keine Rechtsprechung zur eKFV auf. Angesichts der aufgezeigten Fragen wird das nicht lange auf sich warten lassen. Die weitere Entwicklung bleibt zu beobachten. 88 ZAP Nr. 2 22.1.2020

Steuerrecht Fach 20, Seite 667 Grundlagen der Besteuerung der Personengesellschaft Steuerrecht Steuerrecht und Gesellschaftsrecht – Grundlagen der Besteuerung der Personengesellschaft Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht PETER HAAS, Bochum, und Rechtsreferendar und wiss. Mitarbeiter TITUS WOLF, Erlangen Inhalt I. Einleitung II. Mitunternehmerschaft und Transparenzprinzip III. Mitunternehmerschaft 1. Abgrenzung zur vermögensverwaltenden Personengesellschaft 2. Begriff des Mitunternehmers 3. Erzielung gewerblicher Einkünfte IV. Gewinnermittlung und Bestandteile der Einkünfte der Mitunternehmerschaft 1. Gewinnanteile der Gesellschafter (erste Stufe) 2. Sondervergütungen (zweite Stufe) I. Einleitung Das geltende Unternehmenssteuerrecht hängt von der zivilrechtlichen Rechtsform des Unternehmens ab. Personengesellschaften sind regelmäßig gesamthänderisch konstruiert. Die BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) bildet die Grundform der Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG), die als solche üblicherweise unternehmerisch tätig werden und am Rechtsverkehr teilnehmen. Auch wenn die Personenhandelsgesellschaften (gem. § 124 HGB) und auch die Außen-GbR rechtsfähig sind, so sind Personengesellschaften doch keine juristischen Personen (zuletzt BACHMANN in FS für K. Schmidt, 2019, S. 49 ff. m.w.N.). Daneben gibt es die Stille Gesellschaft und die sog. BGB-Innengesellschaft, die nicht rechtsfähig und auch nicht gesamthänderisch verfasst sind. Für die Besteuerung der Personengesellschaften bedeutet dies, dass sie generell nicht dem Regelstatut des Körperschaftssteuergesetz (KStG) zuzuordnen (auch die Publikums-GmbH & Co. KG fällt nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, vgl. BFH, Beschl. v. 25.6.1984 – GrS 4/82, BStBl II 1984, 751) und damit nicht Subjekt der Körperschaftsteuer sind. Aber auch das Einkommenssteuergesetz (EStG) erfasst nach dessen § 1 Abs. 1 EStG nur natürliche Personen, weshalb die Personengesellschaft auch kein Subjekt des EStG ist. Besteuert werden vielmehr die hinter der Personengesellschaft stehenden Gesellschafter, die als natürliche Personen nach dem EStG und als Körperschaften nach dem KStG subjektiv steuerpflichtig sind. Beispielsweise unterliegt bei einer GmbH & Co. KG die Komplementär-GmbH mit ihren Einkünften (oftmals nur eine sog. Haftungsvergütung) der Körperschaftsteuer, die Kommanditisten, soweit natürliche Personen, unterliegen der Einkommensteuer. Im Mittelpunkt der Dogmatik steht für den zentralen Bereich der Gewinneinkunftsarten das sog. Mitunternehmerschaftskonzept des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, auf das die §§ 13 Abs. 7, 18 Abs. 4 S. 2 EStG verweisen. ZAP Nr. 2 22.1.2020 89

Steuerrecht Fach 20, Seite 667<br />

Grundlagen der Besteuerung der Personengesellschaft<br />

Steuerrecht<br />

Steuerrecht und Gesellschaftsrecht – Grundlagen der Besteuerung der<br />

Personengesellschaft<br />

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht PETER HAAS, Bochum, und Rechtsreferendar und<br />

wiss. Mitarbeiter TITUS WOLF, Erlangen<br />

Inhalt<br />

I. Einleitung<br />

II. Mitunternehmerschaft und Transparenzprinzip<br />

III. Mitunternehmerschaft<br />

1. Abgrenzung zur vermögensverwaltenden<br />

Personengesellschaft<br />

2. Begriff des Mitunternehmers<br />

3. Erzielung gewerblicher Einkünfte<br />

IV. Gewinnermittlung und Bestandteile der<br />

Einkünfte der Mitunternehmerschaft<br />

1. Gewinnanteile der Gesellschafter (erste<br />

Stufe)<br />

2. Sondervergütungen (zweite Stufe)<br />

I. Einleitung<br />

Das geltende Unternehmenssteuerrecht hängt von der zivilrechtlichen Rechtsform des Unternehmens<br />

ab. Personengesellschaften sind regelmäßig gesamthänderisch konstruiert. Die BGB-Gesellschaft<br />

(§§ 705 ff. BGB) bildet die Grundform der Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG), die als solche<br />

üblicherweise unternehmerisch tätig werden und am Rechtsverkehr teilnehmen. Auch wenn die<br />

Personenhandelsgesellschaften (gem. § 124 HGB) und auch die Außen-GbR rechtsfähig sind, so sind<br />

Personengesellschaften doch keine juristischen Personen (zuletzt BACHMANN in FS für K. Schmidt, 2019,<br />

S. 49 ff. m.w.N.). Daneben gibt es die Stille Gesellschaft und die sog. BGB-Innengesellschaft, die nicht<br />

rechtsfähig und auch nicht gesamthänderisch verfasst sind.<br />

Für die Besteuerung der Personengesellschaften bedeutet dies, dass sie generell nicht dem Regelstatut<br />

des Körperschaftssteuergesetz (KStG) zuzuordnen (auch die Publikums-GmbH & Co. KG fällt nicht unter<br />

§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, vgl. BFH, Beschl. v. 25.6.1984 – GrS 4/82, BStBl II 1984, 751) und damit nicht Subjekt<br />

der Körperschaftsteuer sind. Aber auch das Einkommenssteuergesetz (EStG) erfasst nach dessen § 1<br />

Abs. 1 EStG nur natürliche Personen, weshalb die Personengesellschaft auch kein Subjekt des EStG ist.<br />

Besteuert werden vielmehr die hinter der Personengesellschaft stehenden Gesellschafter, die als<br />

natürliche Personen nach dem EStG und als Körperschaften nach dem KStG subjektiv steuerpflichtig<br />

sind. Beispielsweise unterliegt bei einer GmbH & Co. KG die Komplementär-GmbH mit ihren Einkünften<br />

(oftmals nur eine sog. Haftungsvergütung) der Körperschaftsteuer, die Kommanditisten, soweit<br />

natürliche Personen, unterliegen der Einkommensteuer. Im Mittelpunkt der Dogmatik steht für den<br />

zentralen Bereich der Gewinneinkunftsarten das sog. Mitunternehmerschaftskonzept des § 15 Abs. 1 S. 1<br />

Nr. 2 EStG, auf das die §§ 13 Abs. 7, 18 Abs. 4 S. 2 EStG verweisen.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 2 22.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong> 89

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