ZAP-2020-02
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Fach 9, Seite 1110<br />
Die neue eKFV<br />
Straßenverkehrsrecht<br />
rungsschein findet. Bei einem Fahrer, der entgegen § 3 eKFV jünger als 14 Jahre alt ist, dürfte kein<br />
Verstoß gegen die „Führerscheinklausel“ vorliegen. Leistungsfreiheit kann hingegen bei einem unberechtigten<br />
Fahrer eintreten (§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 2 KfzPflVV; zur Aufsichtspflichtverletzung und<br />
Deckung beim zu jungen Fahrer sowie insgesamt zu allem eingehend TOMSON/WIELAND NZV 2019, 448 ff.).<br />
2. Strafrecht<br />
a) Trunkenheits- und Drogenfahrten (§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB)<br />
Beim Führen eines Fahrrads sind 1,6 o/oo als Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit anerkannt<br />
(BayObLG NJW 1992, 1906 = DAR 1992, 269; Nw. bei FISCHER, StGB, 67. Aufl. <strong>2<strong>02</strong>0</strong>, § 316 Rn 27). Für eKF gilt<br />
dieser Grenzwert nicht. Da es sich um Kfz handelt, gilt hier der allgemeine Grenzwert von 1,1 ‰ (allg.<br />
Ansicht: HEß/FIGGENER NJW-Spezial 2019, 585; HUPPERTZ NZV 2019, 560; KERKMANN SVR 2019, 369; TERNIG<br />
DAR 2019, 289, 597). Für die nunmehr unter die eKFV fallenden Segways wurde dies bereits früher vom<br />
OLG Hamburg angenommen (DAR 2017, 157 = NZV 2017, 193 [KERKMANN]), ebenso für die vergleichbaren<br />
motorisierten Krankenfahrstühle (OLG Nürnberg NZV 2011, 358 = DAR 2011, 152 = VRR 2011, 111<br />
[DEUTSCHER]; a.A. FISCHER, a.a.O.).<br />
b) Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)<br />
Ein eKF darf ohne Fahrerlaubnis geführt werden (s.o. IV). Wird ein eKF technisch so verändert, dass es<br />
mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h gefahren werden kann (getuntes Fahrzeug), ist zu<br />
unterscheiden: Beträgt die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn dann höchstens 25 km/h, bleibt das<br />
Fahrzeug fahrerlaubnisfrei (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FeV), wobei allerdings die Ordnungswidrigkeit nach § 14<br />
Nr. 1 eKFV, Nr. 236 BKat (Erlöschen der Betriebserlaubnis, s.u. 3b) einschlägig ist. Kann eine höhere<br />
Geschwindigkeit erreicht werden, besteht eine Fahrerlaubnispflicht nach Klasse AM (HUPPERTZ NZV 2019,<br />
390; anders aber in NZV 2019, 561 f.: Klasse A1). Ein Führen des getunten eKF ohne Fahrerlaubnis ist dann<br />
strafbar.<br />
c) Fahren ohne Haftpflichtversicherung (§ 6 PflVG)<br />
Dieser Straftatbestand ist einschlägig, wenn das eKF ohne formellen Bestand des erforderlichen<br />
Haftpflichtversicherungsvertrags geführt wird. Es genügt nicht, dass lediglich die vorhandene Versicherungsplakette<br />
nicht angebracht worden ist (s. unten VI 3 b), was allerdings ein Indiz für eine<br />
fehlende Versicherung ist, oder ein eKF „getunt“ geführt wird (HUPPERTZ NZV 2019, 561; zur Auswirkung<br />
einer Betriebsuntersagung auf das Versicherungsverhältnis OLG Köln DAR 2018, 697 = NZV 2018, 435<br />
[DEUTSCHER]).<br />
Hinweis:<br />
Allgemeine Straftatbestände, die als Tatbestandsmerkmal nicht auf das Führen eines Fahrzeugs abstellen,<br />
bleiben ohnehin anwendbar. Insbesondere kann der eKF-Fahrer als Unfallbeteiligter Täter eines unerlaubten<br />
Entfernens vom Unfallort sein (§ 142 StGB).<br />
d) Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis (§§ 44, 69, 69a StGB, FeV)<br />
Da es sich um Kfz handelt, kann die Begehung einer Straftat beim Führen eines eKF zur Entziehung einer<br />
bestehenden Fahrerlaubnis führen (§ 69 StGB), zur Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung der<br />
Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) und zu einem Fahrverbot (§ 44 StGB). Dies betrifft insb. die strafbaren<br />
Trunkenheits- und Drogenfahrten. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr kommt die<br />
Anordnung einer MPU in Betracht (§ 13 Abs. 1 Nr. 2c FeV; zur Drogenfahrt vgl. § 14 FeV).<br />
3. Bußgeldrecht<br />
a) Allgemeine Tatbestände<br />
Soweit sie vom Wortlaut her einschlägig sind, gelten die allgemeinen Bußgeldtatbestände auch für die<br />
Benutzung von eKF (vgl. § 9 eKFV, s. o. V 2). Hier ist praxisnah insb. das Verbot der Benutzung<br />
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