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ZAP-2020-02

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Straßenverkehrsrecht Fach 9, Seite 1107<br />

Die neue eKFV<br />

Versicherungskennzeichen und deren Ausgestaltung und Anbringung in §§ 26, 27 FZV erfüllt sein<br />

müssen. Gegen den Haftpflichtversicherer des eKF besteht ein Direktanspruch nach § 115 VVG. Die<br />

Mindestdeckung beträgt gegenwärtig 7,5 Mio. € für Personenschäden und 1,22 Mio. € für Sachschäden.<br />

Aktuell werden solche Versicherungen je nach Alter des jüngsten Fahrers online bereits im einstelligen<br />

Euro-Bereich angeboten.<br />

3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Fabrikschild<br />

Das eKF muss entsprechend § 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a Hs. 1, Abs. 1b oder 2 StVZO mit einer Fahrzeug-<br />

Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild mit den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 eKFV genannten<br />

Maßgaben gekennzeichnet sein.<br />

4. Erforderliche technische Ausstattung<br />

Schließlich muss das eKF den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 eKFV aufgeführten Anforderungen an die technische<br />

Ausstattung genügen (eingehend TERNIG DAR 2019, 287, 595). Die Verzögerungseinrichtung muss den<br />

Vorgaben des § 4 eKFV entsprechen. Insbesondere müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen<br />

vorhanden sein. Die Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen beschreibt § 4 eKFV, der im<br />

Kern auf die Regelung in § 67 StVZO für Fahrräder verweist. Die Anforderungen an die Einrichtung für<br />

Schallzeichen ergeben sich aus § 6 eKFV, sonstige Sicherheitsanforderungen aus § 7 eKFV.<br />

Hinweis:<br />

Eine Pflicht zum Anbringen von Fahrtrichtungsanzeigern (Blinker) besteht nicht (§§ 5 Abs. 4, 11 Abs. 3 eKFV).<br />

Das begründet eine erhöhte Unfallgefahr bei Abbiegevorgängen (zu Elektrotretrollern im Praxistest,<br />

s. SIEMER/HOGER DAR 2019, 715). Eine entsprechende Ergänzung des § 4 eKFV i.R.d. Evaluierung nach<br />

§ 15 Abs. 4 S. 1 eKFV liegt nahe.<br />

Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann zu einer Beschränkung oder Untersagung des Betriebs des<br />

eKFV führen (§ 5 Abs. 1 FZV).<br />

Hinweis:<br />

Eine Steuerpflicht oder Pflicht zur Durchführung einer Hauptuntersuchung wie bei einem Pkw besteht<br />

mangels Zulassungspflicht nicht (§§ 3 Nr. 1 KraftStG, 29 Abs. 1 StVZO).<br />

IV. Wer darf ein eKF führen?<br />

Nach §§ 3 eKFV, 10 Abs. 3 S. 2a FeV sind Personen zum Führen eines eKFV berechtigt, die das 14.<br />

Lebensjahr vollendet haben. Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Die grundsätzliche Pflicht, für das<br />

Führen eines Kfz auf öffentlichen Straßen eine Fahrerlaubnis zu besitzen (§ 4 Abs. 1 S. 1 FeV), gilt nach § 4<br />

Abs. 1 S. 2 Nr. 1a FeV nicht für eKF nach § 1 Abs. 1 eKFV. Eine sog. Mofa-Prüfbescheinigung nach § 5 FeV<br />

ist ebenfalls nicht erforderlich. Die Personenbeförderung und der Anhängerbetrieb sind nicht gestattet<br />

(§ 8 eKFV).<br />

V. Welche Verhaltensregeln müssen beachtet werden?<br />

Nach § 9 efKV unterliegt der Führer eines eKF im Straßenverkehr den Vorschriften der StVO nach<br />

Maßgabe der §§ 10-13 eKFV.<br />

1. Spezifische Regeln für eKF<br />

a) Zulässige Verkehrsflächen (§ 10 eKFV)<br />

Noch im Referentenentwurf war vorgesehen, dass eKF mit einer bbH von weniger als 12 km/h innerhalb<br />

geschlossener Ortschaften nur auf Gehwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen und in Fußgängerzonen<br />

gefahren werden dürfen. Nunmehr schreibt § 10 Abs. 1 eKFV (detailliert hierzu HUPPERTZ NZV 2019,<br />

390 f.) vor, dass eKF innerhalb geschlossener Ortschaften nur geführt werden dürfen auf<br />

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