ZAP-2020-02
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Straßenverkehrsrecht Fach 9, Seite 1107<br />
Die neue eKFV<br />
Versicherungskennzeichen und deren Ausgestaltung und Anbringung in §§ 26, 27 FZV erfüllt sein<br />
müssen. Gegen den Haftpflichtversicherer des eKF besteht ein Direktanspruch nach § 115 VVG. Die<br />
Mindestdeckung beträgt gegenwärtig 7,5 Mio. € für Personenschäden und 1,22 Mio. € für Sachschäden.<br />
Aktuell werden solche Versicherungen je nach Alter des jüngsten Fahrers online bereits im einstelligen<br />
Euro-Bereich angeboten.<br />
3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Fabrikschild<br />
Das eKF muss entsprechend § 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a Hs. 1, Abs. 1b oder 2 StVZO mit einer Fahrzeug-<br />
Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild mit den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 eKFV genannten<br />
Maßgaben gekennzeichnet sein.<br />
4. Erforderliche technische Ausstattung<br />
Schließlich muss das eKF den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 eKFV aufgeführten Anforderungen an die technische<br />
Ausstattung genügen (eingehend TERNIG DAR 2019, 287, 595). Die Verzögerungseinrichtung muss den<br />
Vorgaben des § 4 eKFV entsprechen. Insbesondere müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen<br />
vorhanden sein. Die Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen beschreibt § 4 eKFV, der im<br />
Kern auf die Regelung in § 67 StVZO für Fahrräder verweist. Die Anforderungen an die Einrichtung für<br />
Schallzeichen ergeben sich aus § 6 eKFV, sonstige Sicherheitsanforderungen aus § 7 eKFV.<br />
Hinweis:<br />
Eine Pflicht zum Anbringen von Fahrtrichtungsanzeigern (Blinker) besteht nicht (§§ 5 Abs. 4, 11 Abs. 3 eKFV).<br />
Das begründet eine erhöhte Unfallgefahr bei Abbiegevorgängen (zu Elektrotretrollern im Praxistest,<br />
s. SIEMER/HOGER DAR 2019, 715). Eine entsprechende Ergänzung des § 4 eKFV i.R.d. Evaluierung nach<br />
§ 15 Abs. 4 S. 1 eKFV liegt nahe.<br />
Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann zu einer Beschränkung oder Untersagung des Betriebs des<br />
eKFV führen (§ 5 Abs. 1 FZV).<br />
Hinweis:<br />
Eine Steuerpflicht oder Pflicht zur Durchführung einer Hauptuntersuchung wie bei einem Pkw besteht<br />
mangels Zulassungspflicht nicht (§§ 3 Nr. 1 KraftStG, 29 Abs. 1 StVZO).<br />
IV. Wer darf ein eKF führen?<br />
Nach §§ 3 eKFV, 10 Abs. 3 S. 2a FeV sind Personen zum Führen eines eKFV berechtigt, die das 14.<br />
Lebensjahr vollendet haben. Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Die grundsätzliche Pflicht, für das<br />
Führen eines Kfz auf öffentlichen Straßen eine Fahrerlaubnis zu besitzen (§ 4 Abs. 1 S. 1 FeV), gilt nach § 4<br />
Abs. 1 S. 2 Nr. 1a FeV nicht für eKF nach § 1 Abs. 1 eKFV. Eine sog. Mofa-Prüfbescheinigung nach § 5 FeV<br />
ist ebenfalls nicht erforderlich. Die Personenbeförderung und der Anhängerbetrieb sind nicht gestattet<br />
(§ 8 eKFV).<br />
V. Welche Verhaltensregeln müssen beachtet werden?<br />
Nach § 9 efKV unterliegt der Führer eines eKF im Straßenverkehr den Vorschriften der StVO nach<br />
Maßgabe der §§ 10-13 eKFV.<br />
1. Spezifische Regeln für eKF<br />
a) Zulässige Verkehrsflächen (§ 10 eKFV)<br />
Noch im Referentenentwurf war vorgesehen, dass eKF mit einer bbH von weniger als 12 km/h innerhalb<br />
geschlossener Ortschaften nur auf Gehwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen und in Fußgängerzonen<br />
gefahren werden dürfen. Nunmehr schreibt § 10 Abs. 1 eKFV (detailliert hierzu HUPPERTZ NZV 2019,<br />
390 f.) vor, dass eKF innerhalb geschlossener Ortschaften nur geführt werden dürfen auf<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 2 22.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong> 83