ZAP-2020-02
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Straßenverkehrsrecht Fach 9, Seite 1105<br />
Die neue eKFV<br />
Straßenverkehrsrecht<br />
E-Scooter & Co – Die neue eKFV (VO über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen<br />
am Straßenverkehr)<br />
Von Richter am Amtsgericht DR. AXEL DEUTSCHER, Bochum<br />
Inhalt<br />
I. Einleitung<br />
II. Was ist ein Elektrokleinstfahrzeug?<br />
III. Welche Anforderungen bestehen an das<br />
Inbetriebsetzen eines eKF?<br />
1. Betriebserlaubnis<br />
2. Versicherungspflicht<br />
3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer und<br />
Fabrikschild<br />
4. Erforderliche technische Ausstattung<br />
IV. Wer darf ein eKF führen?<br />
V. Welche Verhaltensregeln müssen beachtet<br />
werden?<br />
1. Spezifische Regeln für eKF<br />
2. Allgemeine Regeln<br />
VI. Welche Rechtsfolgen haben Verstöße mit eKF?<br />
1. Zivilrecht<br />
2. Strafrecht<br />
3. Bußgeldrecht<br />
I. Einleitung<br />
Das Erscheinungsbild von Innenstädten hat sich seit der Nutzbarkeit von sog. E-Scootern stark verändert.<br />
Möglich wurde das durch die VO über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr<br />
(eKFV) vom 6.6.2019 (BGBl I, S. 756), in Kraft getreten am 15.6.2019 (zur Historie HUPPERTZ NZV<br />
2019, 387). Zugleich wurde die zuvor einschlägige MobHV aufgehoben. Die eKFV erfasst nicht nur, aber<br />
in erster Linie E-Scooter. In anderen Staaten (etwa den USA oder Frankreich) ist das Führen solcher<br />
Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr schon seit Längerem erlaubt. Wie dort hat sich auch hier in<br />
der kurzen Zeit der Geltung der eKFV eine Vielzahl von Problemen ergeben (zum „Wilden Westen auf<br />
deutschen Straßen“ GRIM Versicherungswirtschaft 9/2019, 86). Zu nennen sind hier das behindernde<br />
„wilde“ Parken von E-Scootern auf Gehwegen, aber auch Unfälle mit Radfahrern und Fußgängern<br />
aufgrund von unvorsichtiger Fahrweise und unsachgemäßer Bedienung dieser Fahrzeuge sowie das<br />
Führen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss (dazu TERNIG DAR 2019, 597). Aus diesem Grund wird das<br />
Thema „Elektrokleinstfahrzeuge“ im Arbeitskreis V des Verkehrsgerichtstags in Goslar im Januar <strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />
erörtert. Auch sollen Unfälle mit E-Scootern zukünftig gesondert in der Unfallstatistik des Statistischen<br />
Bundesamts erfasst werden (https://www.spiegel.de/auto/aktuell/e-scooter-unfaelle-sollen-vom-statis<br />
tischen-bundesamt-extra-erhoben-werden-a-1300174.html).<br />
Für diesen Befund sind mehrere Gründe maßgeblich: Zum einen erfordern diese Fahrzeuge keine<br />
Fahrerlaubnis und erwecken aufgrund ihres Erscheinungsbilds den Eindruck, leicht beherrschbar zu sein.<br />
Das verführt dazu, die Auswirkungen des elektrischen Antriebs zu verdrängen oder jedenfalls zu unterschätzen<br />
(„Ist doch bloß ein Roller“). Insbesondere bei winterlichen Straßenverhältnissen kann es leicht zu<br />
einer Fehleinschätzung der hieraus resultierenden Gefahren kommen. Auch die Anforderungen an die<br />
technische Ausstattung (§§ 4 ff. eKFV) weisen Lücken auf. So wird der Einbau eines Blinkers nicht<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 2 22.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong> 81