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ZAP-2020-02

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Fach 1, Seite 14 Rechtsprechung <strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />

vergütung bis zu einem Vierteljahresentgelt, abhängig vom Grad der Belastungen aus der Änderung<br />

der Arbeitsbedingungen für die klagende Partei. Bei wirtschaftlichen Auswirkungen ist der dreijährige<br />

Differenzbetrag in Ansatz zu bringen, maximal aber drei Bruttoeinkommen (vgl. LAG Berlin-<br />

Brandenburg v. 9.7.2019 – 26 Ta [Kost] 6064/18). Bei Klageanträgen, die auf Feststellung der Unwirksamkeit<br />

einer Aufgabenübertragung und auf Beschäftigung mit den bisherigen Aufgaben gerichtet<br />

sind, besteht regelmäßig wirtschaftliche Identität, die zu einer Anrechnung der Werte führt. Die einzelnen<br />

Anträge sind daher nicht zusammenzurechnen, wenn die Parteien nicht unabhängig davon<br />

über den Beschäftigungsanspruch gestritten haben (vgl. dazu auch LAG Berlin-Brandenburg v.<br />

3.1.2012 – 17 Ta [Kost] 6119/11). Geht es in einem Rechtsstreit um die Frage, ob ein Belegschaftsmitglied<br />

verpflichtet ist, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, z.B. nach einer Versetzung, und besteht kein<br />

Streit über die Frage, ob eine Freistellung von der Arbeitsleistung unabhängig davon beansprucht<br />

werden kann, führt eine Freistellungsvereinbarung in einem Vergleich, in dem die Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, i.d.R. nicht zu einem Vergleichsmehrwert.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 46/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />

EU-Recht/IPR<br />

Verkehrsordnungswidrigkeit: Voraussetzungen einer Halterhaftung<br />

(EuGH, Urt. v. 5.12.2019 – C-671/18) • Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats kann die<br />

Anerkennung und Vollstreckung einer wegen eines Verkehrsdelikts gegen den Halter des Fahrzeugs<br />

verhängten Geldbuße nicht verweigern, sofern die entsprechende Haftungsvermutung widerleglich ist.<br />

Der Betreffende muss jedoch ordnungsgemäß von der Entscheidung über die Verhängung eines Bußgelds<br />

informiert werden und ausreichend Zeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und Vorbereitung<br />

seiner Verteidigung haben. Hinweis: Im Ausgangsfall ging es um eine Geldbuße in Höhe von 232 €<br />

wegen eines Verkehrsdelikts in den Niederlanden, das vom Fahrer eines in Polen auf den Namen eines<br />

Dritten zugelassenen Fahrzeugs begangen worden war. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 47/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />

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80 <strong>ZAP</strong> Nr. 2 22.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong>

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