ZAP-2020-02
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Fach 1, Seite 14 Rechtsprechung <strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />
vergütung bis zu einem Vierteljahresentgelt, abhängig vom Grad der Belastungen aus der Änderung<br />
der Arbeitsbedingungen für die klagende Partei. Bei wirtschaftlichen Auswirkungen ist der dreijährige<br />
Differenzbetrag in Ansatz zu bringen, maximal aber drei Bruttoeinkommen (vgl. LAG Berlin-<br />
Brandenburg v. 9.7.2019 – 26 Ta [Kost] 6064/18). Bei Klageanträgen, die auf Feststellung der Unwirksamkeit<br />
einer Aufgabenübertragung und auf Beschäftigung mit den bisherigen Aufgaben gerichtet<br />
sind, besteht regelmäßig wirtschaftliche Identität, die zu einer Anrechnung der Werte führt. Die einzelnen<br />
Anträge sind daher nicht zusammenzurechnen, wenn die Parteien nicht unabhängig davon<br />
über den Beschäftigungsanspruch gestritten haben (vgl. dazu auch LAG Berlin-Brandenburg v.<br />
3.1.2012 – 17 Ta [Kost] 6119/11). Geht es in einem Rechtsstreit um die Frage, ob ein Belegschaftsmitglied<br />
verpflichtet ist, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, z.B. nach einer Versetzung, und besteht kein<br />
Streit über die Frage, ob eine Freistellung von der Arbeitsleistung unabhängig davon beansprucht<br />
werden kann, führt eine Freistellungsvereinbarung in einem Vergleich, in dem die Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, i.d.R. nicht zu einem Vergleichsmehrwert.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 46/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />
EU-Recht/IPR<br />
Verkehrsordnungswidrigkeit: Voraussetzungen einer Halterhaftung<br />
(EuGH, Urt. v. 5.12.2019 – C-671/18) • Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats kann die<br />
Anerkennung und Vollstreckung einer wegen eines Verkehrsdelikts gegen den Halter des Fahrzeugs<br />
verhängten Geldbuße nicht verweigern, sofern die entsprechende Haftungsvermutung widerleglich ist.<br />
Der Betreffende muss jedoch ordnungsgemäß von der Entscheidung über die Verhängung eines Bußgelds<br />
informiert werden und ausreichend Zeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und Vorbereitung<br />
seiner Verteidigung haben. Hinweis: Im Ausgangsfall ging es um eine Geldbuße in Höhe von 232 €<br />
wegen eines Verkehrsdelikts in den Niederlanden, das vom Fahrer eines in Polen auf den Namen eines<br />
Dritten zugelassenen Fahrzeugs begangen worden war. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 47/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />
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80 <strong>ZAP</strong> Nr. 2 22.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong>