20.01.2020 Aufrufe

ZAP-2020-02

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rechtsprechung <strong>2<strong>02</strong>0</strong> Fach 1, Seite 13<br />

Mitgliedstaats aus der Europäischen Union ist der Parallelhandel mit in diesem Mitgliedstaat zugelassenen<br />

Pflanzenschutzmitteln nicht mehr zulässig. Hinweis: Nach Ansicht des Senats ist zum gegenwärtigen<br />

Zeitpunkt völlig ungewiss, ob es überhaupt zum Brexit kommt, ob ein sog. geregelter oder<br />

ungeregelter Brexit eintritt, welche Regelungen im Fall eines geregelten Brexits vereinbart werden,<br />

welche begleitenden Regelungen im Fall eines ungeregelten Brexits getroffen werden und ob diese auch<br />

die verfahrensgegenständlichen Fragen betreffen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 42/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />

Steuerrecht<br />

Verzinsung einer Umsatzsteuerforderung: Richtiger Steuerschuldner<br />

(BFH, Beschl. v. 8.10.2019 – V R 15/18) • Für die Bestimmung des Steuerschuldners bei Bauleistungen<br />

kommt es ausschließlich auf die Voraussetzungen von § 13b UStG, nicht aber darauf an, ob der Leistungsempfänger<br />

geltend macht, dass er nicht Steuerschuldner nach dieser Vorschrift sei, dass er einen<br />

Steuerbetrag an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder dass das FA gegen einen Erstattungsanspruch,<br />

der sich aus einer unzutreffenden Anwendung von § 13b UStG ergibt, aufrechnen kann, so<br />

dass hierin kein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 233a Abs. 2a AO liegt. Ist ein Zinserlass gem. § 239 Abs. 1<br />

AO i.V.m. § 163 AO in der Weise geboten, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft ist,<br />

handelt es sich bei den in dieser Weise erlassenen Zinsen nicht um festzusetzende Zinsen i.S.v. § 233a<br />

Abs. 5 S. 3 AO. Hinweis: Eine Zinspflicht nach § 233a AO ist nach Ansicht des BFH sachlich unbillig, wenn<br />

der Leistende bei der Ausführung seines Umsatzes in Übereinstimmung mit den zu diesem Zeitpunkt<br />

geltenden Verwaltungsanweisungen davon ausgehen konnte und musste, dass nicht er, sondern der<br />

Leistungsempfänger Steuerschuldner sei. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 43/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />

Strafverfahrensrecht<br />

Urteilsgründe: Anforderungen<br />

(BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – 4 StR 37/19) • Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten<br />

Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Für die revisionsrichterliche<br />

Überprüfbarkeit ist eine geschlossene und nachvollziehbare Darstellung des strafbaren<br />

Verhaltens erforderlich; diese Darstellung muss erkennen lassen, welche Tatsachen der Tatrichter<br />

als seine Feststellungen über die Tat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat. Die<br />

Sachverhaltsschilderung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 44/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />

Anwaltsrecht/Anwaltsbüro<br />

Zulassungswiderruf: Steuerschulden<br />

(AGH Hamm, Urt. v. 11.10.2019 – 1 AGH 22/19) • Dass eine Oberfinanzdirektion einer Rechtsanwaltskammer<br />

Mitteilung über Steuerrückstände eines Rechtsanwalts macht, stellt keinen Verstoß gegen das<br />

Steuergeheimnis dar. Nach § 36 Abs. 2 BRAO haben Behörden personenbezogene Daten, deren<br />

Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bedeutsam sind,<br />

der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Hinweis: Nach § 36 Abs. 2 S. 3 BRAO können Informationen<br />

über die Höhe rückständiger Steuerschulden entgegen § 30 AO zum Zweck der Vorbereitung des<br />

Zulassungswiderrufs wegen Vermögensverfalls übermittelt werden. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 45/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />

Gebührenrecht<br />

Streit über Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs: Gegenstandswert<br />

(LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.10.2019 – 26 Ta [Kost] 6100/19) • Wehrt sich ein Arbeitnehmer<br />

gegen eine Änderung des Aufgabenbereichs, beträgt der Gegenstandswert i.d.R. eine Bruttomonats-<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 2 22.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong> 79

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!