ZAP-2020-02
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Rechtsprechung <strong>2<strong>02</strong>0</strong> Fach 1, Seite 13<br />
Mitgliedstaats aus der Europäischen Union ist der Parallelhandel mit in diesem Mitgliedstaat zugelassenen<br />
Pflanzenschutzmitteln nicht mehr zulässig. Hinweis: Nach Ansicht des Senats ist zum gegenwärtigen<br />
Zeitpunkt völlig ungewiss, ob es überhaupt zum Brexit kommt, ob ein sog. geregelter oder<br />
ungeregelter Brexit eintritt, welche Regelungen im Fall eines geregelten Brexits vereinbart werden,<br />
welche begleitenden Regelungen im Fall eines ungeregelten Brexits getroffen werden und ob diese auch<br />
die verfahrensgegenständlichen Fragen betreffen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 42/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />
Steuerrecht<br />
Verzinsung einer Umsatzsteuerforderung: Richtiger Steuerschuldner<br />
(BFH, Beschl. v. 8.10.2019 – V R 15/18) • Für die Bestimmung des Steuerschuldners bei Bauleistungen<br />
kommt es ausschließlich auf die Voraussetzungen von § 13b UStG, nicht aber darauf an, ob der Leistungsempfänger<br />
geltend macht, dass er nicht Steuerschuldner nach dieser Vorschrift sei, dass er einen<br />
Steuerbetrag an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder dass das FA gegen einen Erstattungsanspruch,<br />
der sich aus einer unzutreffenden Anwendung von § 13b UStG ergibt, aufrechnen kann, so<br />
dass hierin kein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 233a Abs. 2a AO liegt. Ist ein Zinserlass gem. § 239 Abs. 1<br />
AO i.V.m. § 163 AO in der Weise geboten, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft ist,<br />
handelt es sich bei den in dieser Weise erlassenen Zinsen nicht um festzusetzende Zinsen i.S.v. § 233a<br />
Abs. 5 S. 3 AO. Hinweis: Eine Zinspflicht nach § 233a AO ist nach Ansicht des BFH sachlich unbillig, wenn<br />
der Leistende bei der Ausführung seines Umsatzes in Übereinstimmung mit den zu diesem Zeitpunkt<br />
geltenden Verwaltungsanweisungen davon ausgehen konnte und musste, dass nicht er, sondern der<br />
Leistungsempfänger Steuerschuldner sei. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 43/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />
Strafverfahrensrecht<br />
Urteilsgründe: Anforderungen<br />
(BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – 4 StR 37/19) • Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten<br />
Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Für die revisionsrichterliche<br />
Überprüfbarkeit ist eine geschlossene und nachvollziehbare Darstellung des strafbaren<br />
Verhaltens erforderlich; diese Darstellung muss erkennen lassen, welche Tatsachen der Tatrichter<br />
als seine Feststellungen über die Tat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat. Die<br />
Sachverhaltsschilderung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 44/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />
Anwaltsrecht/Anwaltsbüro<br />
Zulassungswiderruf: Steuerschulden<br />
(AGH Hamm, Urt. v. 11.10.2019 – 1 AGH 22/19) • Dass eine Oberfinanzdirektion einer Rechtsanwaltskammer<br />
Mitteilung über Steuerrückstände eines Rechtsanwalts macht, stellt keinen Verstoß gegen das<br />
Steuergeheimnis dar. Nach § 36 Abs. 2 BRAO haben Behörden personenbezogene Daten, deren<br />
Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bedeutsam sind,<br />
der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Hinweis: Nach § 36 Abs. 2 S. 3 BRAO können Informationen<br />
über die Höhe rückständiger Steuerschulden entgegen § 30 AO zum Zweck der Vorbereitung des<br />
Zulassungswiderrufs wegen Vermögensverfalls übermittelt werden. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 45/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />
Gebührenrecht<br />
Streit über Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs: Gegenstandswert<br />
(LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.10.2019 – 26 Ta [Kost] 6100/19) • Wehrt sich ein Arbeitnehmer<br />
gegen eine Änderung des Aufgabenbereichs, beträgt der Gegenstandswert i.d.R. eine Bruttomonats-<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 2 22.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong> 79