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ZAP-2020-02

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Fach 1, Seite 12 Rechtsprechung <strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />

tragstellers über das Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung eines anonymen Hinweisgebers<br />

genügt ohne das Hinzutreten weiterer Indizien nicht zur Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs.<br />

Hinweis: Mit anwaltlichen Versicherungen ist zunehmend Vorsicht geboten, wie diese<br />

Entscheidung zeigt; das Vertrauen der Gerichte in die Anwaltschaft ist überschaubar.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 38/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />

Ärztebewertungsportal: Prüfungsumfang bei Beanstandungen<br />

(OLG Braunschweig, Urt. v. 18.6.2019 – 2 U 97/18) • Für eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen<br />

betroffener Ärzte durch den Portalbetreiber genügt es nicht, wenn sich dieser mit inhaltsleeren<br />

Erklärungen des Verfassers der Bewertung zufrieden gibt (Anschluss an BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/<br />

15 – jameda.de II, <strong>ZAP</strong> EN-NR. 453/2016). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 39/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />

Arbeitsrecht<br />

Anwendbarkeit einer Versorgungsordnung: Gebührenstreitwert<br />

(BAG, Beschl. v. 29.10.2019 – 3 AZR 251/17) • Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streit<br />

darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers<br />

richtet, so ist der wirtschaftliche Wert der streitigen Anwartschaft maßgeblich. In Anlehnung an § 42<br />

Abs. 1 S. 1 GKG kann zunächst vom 36-fachen Wert der monatlichen Betriebsrentendifferenz ausgegangen<br />

werden, also von deren dreifachem Jahresbetrag. Jedoch ist danach ein pauschaler Abschlag<br />

von 30 v.H. zu machen. In der Anwartschaftssituation steht noch nicht fest, ob der Arbeitnehmer<br />

tatsächlich eine Betriebsrente beziehen wird. Zudem besteht typischerweise wegen des zeitlichen<br />

Abstands zum Versorgungsfall auch ein Prognoserisiko hinsichtlich der genauen Berechnung der<br />

genauen Höhe der Betriebsrente. Hinweis: Allerdings hat der Senat zwischenzeitlich für Klagen auf<br />

Zahlung künftiger Leistungen, mit denen die volle Rente und nicht nur die Rentendifferenz geltend<br />

gemacht wird, entschieden, dass für die Streitwertberechnung das 36-Fache der vollen monatlichen<br />

Rente anzusetzen ist. Diese – weiter zutreffenden – Überlegungen sind aber nach Ansicht des Senats<br />

auf eine Klage, mit der die Feststellung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anwendung einer<br />

bestimmten Versorgungsordnung erreicht werden soll, nicht übertragbar. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 40/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />

Sozialrecht<br />

„Heraufholen“ von Prozessresten: Zustimmung der Beteiligten<br />

(BSG, Beschl. v. 18.9.2019 – B 14 AS 317/18 B) • Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein Verfahrensgegenstand<br />

zwar „üblicherweise“ nur – über ein Rechtsmittel des durch die Nichteinbeziehung<br />

Beschwerten – in die nächste Instanz „heraufgeholt“ werden, wenn alle Beteiligten zugestimmt haben.<br />

Diese Zustimmung kann aber auch konkludent erfolgen (BSG, Urt. v. 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R, BSGE<br />

97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, Rn 27; BSG, Urt. v. 21.7.2009 – B 7 AL 49/07 R, BSGE 104, 76 = SozR<br />

4-4300 § 22 Nr. 2, Rn 19). Hinweis: Der Kläger rügte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, das LSG<br />

habe über die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung entschieden, ohne hierzu<br />

berufen gewesen zu sein, weil das SG hierüber keine Entscheidung getroffen habe, sondern nur über<br />

die Aufhebung des Minderungsbescheids. Das Urteilsergänzungsverfahren nach § 140 SGG sei<br />

vorrangig gewesen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 41/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />

Verfassungs-/Verwaltungsrecht<br />

Verkehrsfähigkeit von Pflanzenschutzmitteln: Brexit<br />

(OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.12.2019 – 10 ME 225/19) • Antragsänderungen sind im Beschwerdeverfahren<br />

betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grds. nicht zulässig. Nach dem Austritt eines<br />

78 <strong>ZAP</strong> Nr. 2 22.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong>

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