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ZAP-2020-02

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Rechtsprechung <strong>2<strong>02</strong>0</strong> Fach 1, Seite 9<br />

Rückbau eines Treppenlifts: 87-jähriger Miteigentümer<br />

(AG Kassel, Urt. v. 24.10.2019 – 800 C 2005/19) • Der Beschluss einer Eigentümerversammlung, dass ein<br />

87-jähriger Miteigentümer zum Rückbau eines Treppenlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus<br />

verpflichtet wird, dessen Einbau gestattet worden war, um der mittlerweile verstorbenen Ehefrau<br />

dieses Miteigentümers den notwendigen barrierefreien Zugang zur Eigentumswohnung zu ermöglichen,<br />

verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB, dolo agit qui petit quod statit redditurus est).<br />

Hinweis: In Ansehung des hohen Lebensalters des Klägers muss nach Ansicht des Gerichts jederzeit<br />

damit gerechnet werden, dass in seiner Person ein Bedarf für die Nutzung eines Treppenlifts erneut<br />

entsteht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 26/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />

Bank- und Kreditwesen<br />

Verbraucherdarlehensvertrag: Information über den Verzugszinssatz<br />

(BGH, Urt. v. 5.11.2019 – XI ZR 650/18) • Die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise<br />

seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erfordert nicht die Angabe des zum<br />

Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. Zu den Angaben über das<br />

einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB gehört<br />

nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur – soweit<br />

einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gem. § 500 Abs. 1 BGB. Wird der nach Art. 247<br />

§ 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB mitzuteilende pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0 € angegeben, ist die<br />

Widerrufsinformation für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher<br />

klar und verständlich. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 27/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />

Straßenverkehrsrecht<br />

Fahrzeugreparatur: Großkundenrabatte<br />

(BGH, Urt. v. 29.10.2019 – VI ZR 45/19) • Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten<br />

auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen<br />

eingeräumt worden, die er ohne Weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch<br />

nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der i.R.d. subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch bei<br />

fiktiver Schadensabrechnung grds. zu berücksichtigen ist. Hinweis: Geschädigte war hier ein großes,<br />

international tätiges Autovermietungsunternehmen. Auch einem mit Schadensabwicklungen<br />

vertrauten Unternehmen kann nicht verwehrt werden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sofern<br />

nicht zweifelsfrei ist, dass und inwieweit der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden<br />

regulieren wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts, also die Sicht ex<br />

ante. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 28/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />

Versicherungsrecht<br />

Unfallversicherung: Erhöhte Kraftanstrengung<br />

(BGH, Urt. v. 20.11.2019 – IV ZR 159/18) • Die Formulierung „erhöhte“ Kraftanstrengung in Ziffer 1.4 der<br />

Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2010 ist nicht intransparent. Hinweis: Die einschlägige<br />

Bedingung lautet: Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder<br />

Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.<br />

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der der BGH inhaltlich gefolgt ist, wurde bereits in VersR 2019,<br />

611 veröffentlicht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 29/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 2 22.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong> 75

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