ZAP-2020-02
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Fach 1, Seite 8 Rechtsprechung <strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />
Miete/Nutzungen<br />
Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen: Übermäßige Wohnungsgröße<br />
(BGH, Urt. v. 9.10.2019 – VIII ZR 21/19) • Der Umstand, dass der Mieter gemessen an seinen wirtschaftlichen<br />
Verhältnissen und seinen Bedürfnissen eine deutlich zu große Wohnung nutzt, ist zwar in<br />
die nach § 559 Abs. 4 S. 1 BGB vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen zulasten des<br />
Mieters einzubeziehen. Hierfür darf als Maßstab jedoch nicht die nach den Ausführungsvorschriften<br />
zur Gewährung von staatlichen Transferleistungen oder den Vorschriften für die Bemessung von<br />
Zuschüssen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorgesehene Wohnfläche zugrunde gelegt<br />
werden. Zudem ist die einer Berufung auf einen Härtefall nach § 559 Abs. 4 S. 1 BGB im Einzelfall<br />
entgegenstehende Unangemessenheit ohnehin nicht isoliert nach einer bestimmten Größe für die<br />
jeweilige Anzahl der Bewohner zu beurteilen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die vom Mieter<br />
genutzte Wohnung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für seine Bedürfnisse<br />
deutlich zu groß ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 22/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />
Öffentlich geförderter Wohnraum: Kautionsrückzahlung<br />
(AG Bremen, Urt. v. 8.11.2019 – 3 C 52/18) • Der Vermieter von öffentlich gefördertem Wohnraum darf<br />
nicht mit Mietrückständen die Aufrechnung gegenüber der vom Mieter begehrten Kautionsrückzahlung<br />
erklären. Denn es besteht insoweit ein gesetzliches Aufrechnungsverbot nach § 9 Abs. 5<br />
WoBindG, wonach die Kaution nur für Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen<br />
Beschädigung der Mietsache oder unterlassener Schönheitsreparaturen in Anspruch genommen<br />
werden darf. Der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung kann vom Vermieter aus § 9 Abs. 7<br />
WoBindG die Rückzahlung des Kautionsguthabens verlangen, soweit dieses unter Verstoß gegen<br />
§ 9 Abs. 5 WoBindG erlangt worden ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 23/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />
Sonstiges Vertragsrecht<br />
Lizenzvertrag: Außerordentliche Kündigung<br />
(BGH, Urt. v. 17.10.2019 – I ZR 34/18) • Für eine schriftliche Dokumentation des Abschlusses eines<br />
Lizenzvertrags genügt eine schriftliche Vereinbarung, der sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung<br />
der Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags entnehmen lässt. Hält sich der Lizenznehmer<br />
nicht an ein dem Lizenzgeber gegenüber abgegebenes Versprechen, nach dem Lizenzvertrag<br />
nicht gestattete Verwendungen der lizenzierten Marke zu unterlassen, kann dies den Lizenzgeber zu einer<br />
außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrags berechtigen. Das Recht zur Kündigung eines Lizenzvertrags<br />
kann jedenfalls dann isoliert durch eine Vereinbarung an den Erwerber der Marke abgetreten<br />
werden, wenn das Markenrecht nach § 27 Abs. 1 MarkenG übertragen wird und derjenige, dem vor der<br />
Übertragung eine Lizenz erteilt worden ist, sich auf den Sukzessionsschutz des § 30 Abs. 5 MarkenG<br />
berufen kann. Die Frage, ob das Kündigungsrecht auf den Zessionar übergehen soll, ist im Wege der –<br />
ergänzenden – Vertragsauslegung zu beantworten. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 24/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />
Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />
Sondereigentümer: Antragsbefugnis<br />
(VGH Bayern, Beschl. v. 30.9.2019 – 9 CS 19.967) • Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz<br />
schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der<br />
Miteigentümer ein und desselben Grundstücks (grds.) aus. Hinweis: In diesem Fall ging es um eine<br />
notwegeerhebliche Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung. Der Sondereigentümer ist insoweit in die<br />
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eingebunden, deren Konflikte nach besonderen Regeln zu<br />
lösen sind. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 25/<strong>2<strong>02</strong>0</strong><br />
74 <strong>ZAP</strong> Nr. 2 22.1.<strong>2<strong>02</strong>0</strong>