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Financial Planner Report - Instrumenta GmbH

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6 Vermögensübergabe + Unternehmensnachfolge<br />

„Was tun?“, sprach Zeus.<br />

Verfassungswidrigkeit des Erbschaftssteuergesetzes<br />

Handeln nach dem BFH-Vorlagebeschluss<br />

Schlagworte:<br />

■ Jetzt schenken!<br />

■ Steuererhöhungen zuvorkommen!<br />

Ausgangslage:<br />

Der BFH hat am 22.05.2002 den Beschluss<br />

zur Vorlage des ErbStG idF.<br />

01.01.1996 vor dem Bundesverfasssungsgericht<br />

gefasst (Az.: II R 61/99). Der II.<br />

Senat des Bundesfinanzhofs ist der Auffassung,<br />

das ErbStG sei deswegen verfassungswidrig,<br />

weil ein einheitlicher Tarif<br />

gem. § 19 ErbStG auf stark unterschiedlich<br />

bewertete Vermögensarten angewandt<br />

wird. Für die unterschiedlichen Bewertungen<br />

sieht der BFH keine ausreichenden<br />

sachlichen Rechtfertigungsgründe.<br />

Die Verstöße gegen das Grundgesetz<br />

sollen insbesondere folgende Bereiche<br />

betreffen:<br />

■ Betriebsvermögen: Bei diesem Vermögen<br />

werden die Aktivposten nur<br />

mit den Steuerbilanzwerten angesetzt,<br />

die Passivposten jedoch mit<br />

Verkehrswerten. Zudem werden eine<br />

Reihe zusätzlicher Begünstigungen,<br />

insbesondere der Bewertungsabschlag<br />

von 40 % auf die Bemessungsgrundlage,<br />

gewährt und zwar auch für<br />

solches betriebliches Vermögen, das<br />

nicht vorrangig einer aktiven Produktionstätigkeit<br />

dient, z.B. für eine gewerblich<br />

geprägte <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

zur Verwaltung von privatem Grundbesitz.<br />

■ Anteile an Kapitalgesellschaften: Sie<br />

werden z.T. mit Börsenkursen angesetzt<br />

bzw. mit aus nicht mehr als ein<br />

Jahr zurückliegenden Verkäufen abgeleiteten<br />

Werten, z.T. nach dem sog.<br />

„Stuttgarter Verfahren“ (Maßgeblichkeit<br />

der Steuerbilanzwerte unter Berücksichtigung<br />

einer Ertragskomponente).<br />

■ Land- und forstwirtschaftliches<br />

Vermögen: Dieses Vermögen wird mit<br />

besonderen – niedrigen – Ertragswerten<br />

angesetzt.<br />

■ Grundvermögen: Der Bewertung<br />

bebauter Grundstücke und Betriebsgrundstücke<br />

werden Jahresmieten zu<br />

Grunde gelegt, die in ihrer eher zufälligen<br />

Streubreite – anders als bei<br />

unbebauten Grundstücken – nicht die<br />

realen Verkehrswerte widerspiegeln.<br />

Demgegenüber wird Kapitalvermögen,<br />

etwa ein Bankguthaben, mit dem Nominalwert<br />

bewertet.<br />

Die Reaktion des Bundesverfassungsgerichts<br />

ist schwer prognostizierbar. Es<br />

ist nicht ausgeschlossen, dass die Vorlage<br />

des BFH zurückgewiesen wird, weil für<br />

die Abgrenzung im konkreten Urteilsfall<br />

zwischen der Bewertung des Anspruchs<br />

auf Übereignung eines Grundstücks mit<br />

dem Grundbesitzwert oder dem Nominalwert<br />

eine Reihe der<br />

vom BFH aufgeworfenen<br />

Fragen nicht entscheidungsrelevant<br />

sind. Entscheidet das<br />

Bundesverfassungsgericht<br />

zur Sache, ist<br />

nicht ausgeschlossen,<br />

dass das ErbStG zumindest<br />

teilweise für verfassungswidrig<br />

erklärt wird.<br />

Ob dies dann mit Wirkung<br />

für die Zukunft<br />

– wie bereits im Jahr<br />

1995 (damals zum<br />

31.12.1995 Auslaufen<br />

des alten Gesetzes) –<br />

oder auch mit Rückwirkung<br />

geschieht, ist<br />

nicht abzusehen.<br />

Autor + Kontakt<br />

Dr. Marc Jülicher<br />

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht<br />

FLICK GOCKE SCHAUMBURG<br />

Tel. +49 (0)228 - 95 94 0<br />

E-Mail: marc.juelicher@fgs.de<br />

www.fgs.de<br />

Handlungsüberlegungen:<br />

Diejenigen, die nach Auffassung des<br />

BFH ungerechtfertigt günstig bewertete<br />

Vermögensarten übertragen wollen, sollten<br />

nicht lange zögern. Zum Beispiel für<br />

Grundbesitz oder Betriebsvermögen kann<br />

es einfach nicht billiger werden. Auch<br />

bloßes Zuwarten kann teuer werden, wenn<br />

das Bundesverfassungsgericht seinen Urteilsspruch<br />

auch auf frühere Zeitpunkte<br />

erstreckt. Die Finanzverwaltung hat<br />

zunächst alle Erbschaft- und Schenkungsteuerveranlagungen<br />

offener Fälle für vorläufig<br />

erklärt. Nach überwiegender Auffassung<br />

soll jedoch Vertrauensschutz gegen<br />

eine verschlechternde Abänderung<br />

einmal erlassener Bescheide (auch vorläufiger)<br />

auch bei sich zwischenzeitlich<br />

für den Steuerpflichtigen zum Nachteil<br />

ändernder höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />

bestehen.<br />

Aus diesen Gründen kann man eigentlich<br />

nur empfehlen sofort zu handeln,<br />

um baldmöglichst einen ersten Veranlagungsbescheid<br />

zu erhalten.<br />

Im Übrigen sollte der Steuerpflichtige<br />

darum bemüht sein, die Schenkung so<br />

auszugestalten (betrifft Ertragsrechte wie<br />

z.B. Nießbrauch, Rückforderungsrechte,<br />

sonstige Einschränkungen der Rechtsstellung<br />

des Beschenkten), dass mit der Finanzverwaltung<br />

keine Differenzen über<br />

die Anerkennung der Schenkung, z.B. als<br />

begünstigte Schenkung von Betriebsvermögen,<br />

entstehen. Der Gang durch die<br />

Instanzen der Rechtsprechung, um den<br />

eigenen Standpunkt gegen einen anderen<br />

der Finanzverwaltung, z.B. bei Schenkung<br />

von Betriebsvermögen, durchzusetzen,<br />

erscheint derzeit nicht sehr erfolgversprechend.<br />

Nicht außer Betracht lassen sollte<br />

man bei seinen Überlegungen im Übrigen<br />

auch die Pläne der neuen (alten)<br />

Bundesregierung, neben der Wiedereinführung<br />

der Vermögensteuer die schon<br />

1996 gerade wegen der damaligen Abschaffung<br />

der Vermögensteuer erhöhte<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer nochmals<br />

drastisch zu erhöhen.

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