Financial Planner Report - Instrumenta GmbH
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6 Vermögensübergabe + Unternehmensnachfolge<br />
„Was tun?“, sprach Zeus.<br />
Verfassungswidrigkeit des Erbschaftssteuergesetzes<br />
Handeln nach dem BFH-Vorlagebeschluss<br />
Schlagworte:<br />
■ Jetzt schenken!<br />
■ Steuererhöhungen zuvorkommen!<br />
Ausgangslage:<br />
Der BFH hat am 22.05.2002 den Beschluss<br />
zur Vorlage des ErbStG idF.<br />
01.01.1996 vor dem Bundesverfasssungsgericht<br />
gefasst (Az.: II R 61/99). Der II.<br />
Senat des Bundesfinanzhofs ist der Auffassung,<br />
das ErbStG sei deswegen verfassungswidrig,<br />
weil ein einheitlicher Tarif<br />
gem. § 19 ErbStG auf stark unterschiedlich<br />
bewertete Vermögensarten angewandt<br />
wird. Für die unterschiedlichen Bewertungen<br />
sieht der BFH keine ausreichenden<br />
sachlichen Rechtfertigungsgründe.<br />
Die Verstöße gegen das Grundgesetz<br />
sollen insbesondere folgende Bereiche<br />
betreffen:<br />
■ Betriebsvermögen: Bei diesem Vermögen<br />
werden die Aktivposten nur<br />
mit den Steuerbilanzwerten angesetzt,<br />
die Passivposten jedoch mit<br />
Verkehrswerten. Zudem werden eine<br />
Reihe zusätzlicher Begünstigungen,<br />
insbesondere der Bewertungsabschlag<br />
von 40 % auf die Bemessungsgrundlage,<br />
gewährt und zwar auch für<br />
solches betriebliches Vermögen, das<br />
nicht vorrangig einer aktiven Produktionstätigkeit<br />
dient, z.B. für eine gewerblich<br />
geprägte <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
zur Verwaltung von privatem Grundbesitz.<br />
■ Anteile an Kapitalgesellschaften: Sie<br />
werden z.T. mit Börsenkursen angesetzt<br />
bzw. mit aus nicht mehr als ein<br />
Jahr zurückliegenden Verkäufen abgeleiteten<br />
Werten, z.T. nach dem sog.<br />
„Stuttgarter Verfahren“ (Maßgeblichkeit<br />
der Steuerbilanzwerte unter Berücksichtigung<br />
einer Ertragskomponente).<br />
■ Land- und forstwirtschaftliches<br />
Vermögen: Dieses Vermögen wird mit<br />
besonderen – niedrigen – Ertragswerten<br />
angesetzt.<br />
■ Grundvermögen: Der Bewertung<br />
bebauter Grundstücke und Betriebsgrundstücke<br />
werden Jahresmieten zu<br />
Grunde gelegt, die in ihrer eher zufälligen<br />
Streubreite – anders als bei<br />
unbebauten Grundstücken – nicht die<br />
realen Verkehrswerte widerspiegeln.<br />
Demgegenüber wird Kapitalvermögen,<br />
etwa ein Bankguthaben, mit dem Nominalwert<br />
bewertet.<br />
Die Reaktion des Bundesverfassungsgerichts<br />
ist schwer prognostizierbar. Es<br />
ist nicht ausgeschlossen, dass die Vorlage<br />
des BFH zurückgewiesen wird, weil für<br />
die Abgrenzung im konkreten Urteilsfall<br />
zwischen der Bewertung des Anspruchs<br />
auf Übereignung eines Grundstücks mit<br />
dem Grundbesitzwert oder dem Nominalwert<br />
eine Reihe der<br />
vom BFH aufgeworfenen<br />
Fragen nicht entscheidungsrelevant<br />
sind. Entscheidet das<br />
Bundesverfassungsgericht<br />
zur Sache, ist<br />
nicht ausgeschlossen,<br />
dass das ErbStG zumindest<br />
teilweise für verfassungswidrig<br />
erklärt wird.<br />
Ob dies dann mit Wirkung<br />
für die Zukunft<br />
– wie bereits im Jahr<br />
1995 (damals zum<br />
31.12.1995 Auslaufen<br />
des alten Gesetzes) –<br />
oder auch mit Rückwirkung<br />
geschieht, ist<br />
nicht abzusehen.<br />
Autor + Kontakt<br />
Dr. Marc Jülicher<br />
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht<br />
FLICK GOCKE SCHAUMBURG<br />
Tel. +49 (0)228 - 95 94 0<br />
E-Mail: marc.juelicher@fgs.de<br />
www.fgs.de<br />
Handlungsüberlegungen:<br />
Diejenigen, die nach Auffassung des<br />
BFH ungerechtfertigt günstig bewertete<br />
Vermögensarten übertragen wollen, sollten<br />
nicht lange zögern. Zum Beispiel für<br />
Grundbesitz oder Betriebsvermögen kann<br />
es einfach nicht billiger werden. Auch<br />
bloßes Zuwarten kann teuer werden, wenn<br />
das Bundesverfassungsgericht seinen Urteilsspruch<br />
auch auf frühere Zeitpunkte<br />
erstreckt. Die Finanzverwaltung hat<br />
zunächst alle Erbschaft- und Schenkungsteuerveranlagungen<br />
offener Fälle für vorläufig<br />
erklärt. Nach überwiegender Auffassung<br />
soll jedoch Vertrauensschutz gegen<br />
eine verschlechternde Abänderung<br />
einmal erlassener Bescheide (auch vorläufiger)<br />
auch bei sich zwischenzeitlich<br />
für den Steuerpflichtigen zum Nachteil<br />
ändernder höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />
bestehen.<br />
Aus diesen Gründen kann man eigentlich<br />
nur empfehlen sofort zu handeln,<br />
um baldmöglichst einen ersten Veranlagungsbescheid<br />
zu erhalten.<br />
Im Übrigen sollte der Steuerpflichtige<br />
darum bemüht sein, die Schenkung so<br />
auszugestalten (betrifft Ertragsrechte wie<br />
z.B. Nießbrauch, Rückforderungsrechte,<br />
sonstige Einschränkungen der Rechtsstellung<br />
des Beschenkten), dass mit der Finanzverwaltung<br />
keine Differenzen über<br />
die Anerkennung der Schenkung, z.B. als<br />
begünstigte Schenkung von Betriebsvermögen,<br />
entstehen. Der Gang durch die<br />
Instanzen der Rechtsprechung, um den<br />
eigenen Standpunkt gegen einen anderen<br />
der Finanzverwaltung, z.B. bei Schenkung<br />
von Betriebsvermögen, durchzusetzen,<br />
erscheint derzeit nicht sehr erfolgversprechend.<br />
Nicht außer Betracht lassen sollte<br />
man bei seinen Überlegungen im Übrigen<br />
auch die Pläne der neuen (alten)<br />
Bundesregierung, neben der Wiedereinführung<br />
der Vermögensteuer die schon<br />
1996 gerade wegen der damaligen Abschaffung<br />
der Vermögensteuer erhöhte<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer nochmals<br />
drastisch zu erhöhen.