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Financial Planner Report - Instrumenta GmbH

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Ehescheidung – das Ende der<br />

Vermögensnachfolgeplanung?<br />

Spätestens das Scheidungsurteil (§1564 BGB) führt zu massiven<br />

Veränderungen im Bereich der Vermögensnachfolgeplanung. Denn<br />

gemäß § 2077 Abs. 1 BGB sind (vor der Scheidung errichtete) letztwillige<br />

Verfügungen, durch die einer der Eheleute seinen Ehegatten<br />

bedacht hat, im Zweifel unwirksam, wenn die Ehe bei Eintritt des<br />

Erbfalls rechtskräftig geschieden war. Die Stellung eines Scheidungsantrages<br />

durch den Erblasser bzw. seine Zustimmung zum Scheidungsantrag<br />

des anderen Ehegatten steht der Scheidung gleich,<br />

wenn die Scheidungsvoraussetzungen bereits vorlagen.<br />

Schlagworte:<br />

■ Scheidung<br />

■ Gesetzliche Erbfolge<br />

■ Gemeinschaftliches Testament<br />

Hatten die Eheleute früher ein gemeinschaftliches<br />

Testament (§§ 2265 ff. BGB)<br />

errichtet, sind die Folgen noch radikaler.<br />

Gemäß § 2268 Abs.1 BGB wird nämlich<br />

ein gemeinschaftliches Testament unter<br />

den genannten Voraussetzungen seinem<br />

gesamten Inhalt nach unwirksam. D.h.,<br />

dass nicht nur die den (bald) geschiedenen<br />

Ehegatten begünstigenden Regelungen<br />

hinfällig werden – damit könnten die<br />

meisten Scheidungskandidaten wohl recht<br />

gut leben – sondern auch alle übrigen<br />

Verfügungen, z.B. zu Gunsten der Kinder.<br />

Auch Teilungsanordnungen, die Anordnung<br />

einer Testamentsvollstreckung u.a. verlieren<br />

mit der Scheidung ihre Gültigkeit.<br />

Von diesen erbrechtlichen Folgen abgesehen,<br />

stellt die Zerrüttung einer Ehe –<br />

ob sie nun in der Scheidung gipfelt oder<br />

man sich in anderer Weise arrangiert –<br />

eine massive Veränderung der Rahmenbedingungen<br />

für die Vermögensnachfolge<br />

dar. Die gesetzliche Vermutung, man wolle<br />

seinen (Ex-)Ehegatten nicht (mehr) erbrechtlich<br />

begünstigen, wird daher meistens<br />

zutreffen, allerdings nicht erst bei Vorliegen<br />

der Scheidungsvoraussetzungen.<br />

Bei zunehmender Entfremdung vom<br />

Partner ist es sicherlich angezeigt, hinsichtlich<br />

der Vermögensnachfolge neu zu<br />

überlegen, insbesondere wenn ein gemeinschaftliches<br />

Testament besteht.<br />

Zunächst ist zu prüfen, welche Regelungen<br />

bereits bestehen und in wie weit<br />

sie noch angemessen erscheinen. Sind<br />

z.B. in einem gemeinschaftlichen Testa-<br />

ment Regelungen enthalten, an denen<br />

man nun auf keinen Fall mehr festhalten<br />

will, muss das Testament unverzüglich<br />

widerrufen werden – das bloße Abwarten<br />

der Scheidung ist sicher nicht anzuraten.<br />

Gemäß § 2271 Abs. 1 i.V.m. § 2296 BGB<br />

bedarf der Widerruf der notariellen Beurkundung<br />

und muss dem anderen Ehegatten<br />

zugestellt werden.<br />

Durch den Widerruf wird das gemeinschaftliche<br />

Testament hinfällig. An<br />

seine Stelle tritt die gesetzliche Erbfolge,<br />

so dass der überlebende (noch nicht Ex-)<br />

Ehegatte nun ggf. immer noch in Höhe<br />

seiner gesetzlichen Quote erben kann –<br />

ein Ergebnis, das dem tatsächlichen Willen<br />

der meisten Scheidungskandidaten<br />

nicht gerecht wird.<br />

Daher ist neben dem Widerruf die Errichtung<br />

eines den veränderten Umständen<br />

angepassten Einzeltestaments erforderlich.<br />

Ob bzw. in welchem Maße hierbei<br />

auch der (Noch-) Ehegatte berücksichtigt<br />

wird, hängt von den Umständen des<br />

Einzelfalls ab. Die Notwendigkeit einer<br />

neuen letztwilligen Verfügung steht aber<br />

außer Frage.<br />

Da dem Ehegatten bis zur Scheidung<br />

noch Pflichtteilsansprüche zustehen, ist es<br />

oftmals sinnvoll, für die Zeit bis zur endgültigen<br />

Beendigung der Ehe ein „Übergangstestament“<br />

zu errichten. Denn bei<br />

der Scheidung gilt derselbe Grundsatz<br />

wie auch sonst bei der Vermögensnachfolgeplanung:<br />

Veränderungen der rechtlichen<br />

oder tatsächlichen Rahmenbedingungen<br />

erfordern eine Überprüfung der<br />

bislang gültigen Planungsziele und der<br />

getroffenen Regelungen!<br />

Oft wird man feststellen, dass ein<br />

großer Teil der bisherigen Ziele, insbeson-<br />

Vermögensübergabe + Unternehmensnachfolge<br />

Autor + Kontakt<br />

Christopher H. Riedel<br />

Rechtsanwalt, Steuerberater, Speyer<br />

Tel. +49 (0)26 32 - 29 38 12<br />

E-Mail: cvriedel@t-online.de<br />

dere die Erhaltung des Vermögens für die<br />

Kinder, sich gar nicht verändert hat – und<br />

zwar aus der Sicht beider Ehegatten.<br />

Diese Erkenntnis kann den Ausgangspunkt<br />

für sehr konstruktive und wirtschaftlich<br />

sinnvolle Lösungen bei der güterrechtlichen<br />

Auseinandersetzung, insbesondere<br />

hinsichtlich des Zugewinnausgleichs,<br />

bilden. So kann die scheidungsbedingte<br />

Zerschlagung des mühsam erworbenen<br />

Vermögens oftmals verhindert werden.<br />

Ein Beispiel:<br />

M und F haben zwei Kinder. F besitzt nur<br />

güterrechtlich privilegiertes Vermögen.<br />

Das wesentliche Vermögen des M bildet<br />

ein gut vermietetes Bürohaus (Wert € 5<br />

Mio.). Die Immobilie stellt zu 100% ausgleichspflichtigen<br />

Zugewinn dar. F hat<br />

keinen Zugewinn erzielt, so dass sich ein<br />

Ausgleichsanspruch gegen M i.H.v. € 2,5<br />

Mio. ergibt. Zur Zahlung wäre M nur<br />

nach einem Verkauf des Bürohauses in<br />

der Lage; dies wird von keinem der Beteiligten<br />

wirklich gewünscht, zumal die<br />

Mieterträge zur Absicherung von M und F<br />

absolut ausreichend wären. Vor diesem<br />

Hintergrund könnten M und F sich einigen,<br />

dass M zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs<br />

einen Miteigentumsanteil<br />

an der Immobilie auf F überträgt.<br />

Im Hinblick auf die Vermögensnachfolge<br />

sinnvoller wäre es aber, das Haus<br />

auf die Kinder zu übertragen und M und<br />

F durch (evtl. quotenverschiedene) Nießbrauchsrechte<br />

abzusichern. Der Vorteil<br />

besteht darin, dass die Erbschaftsteuer der<br />

Kinder durch den Abzug des kapitalisierten<br />

Werts des Nießbrauchs der F gemindert<br />

wird. Denn F ist – bei entsprechender<br />

zeitlicher Abfolge – nicht mehr Ehegattin<br />

des M, so dass § 25 ErbStG nicht eingreift.<br />

Da die Zuwendung des Nießbrauchs an F<br />

in Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs<br />

erfolgt, ist sie gemäß § 5 ErbStG<br />

schenkungsteuerfrei.<br />

Der Scheidungsfall ist demnach nicht<br />

das Ende aller sinnvollen Nachfolgeüberlegungen,<br />

er ändert aber die Rahmenbedingungen<br />

und zwingt daher zu einer<br />

Überprüfung und Anpassung bisheriger<br />

Konzepte und Regelungen.<br />

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