Financial Planner Report - Instrumenta GmbH
Financial Planner Report - Instrumenta GmbH
Financial Planner Report - Instrumenta GmbH
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ehescheidung – das Ende der<br />
Vermögensnachfolgeplanung?<br />
Spätestens das Scheidungsurteil (§1564 BGB) führt zu massiven<br />
Veränderungen im Bereich der Vermögensnachfolgeplanung. Denn<br />
gemäß § 2077 Abs. 1 BGB sind (vor der Scheidung errichtete) letztwillige<br />
Verfügungen, durch die einer der Eheleute seinen Ehegatten<br />
bedacht hat, im Zweifel unwirksam, wenn die Ehe bei Eintritt des<br />
Erbfalls rechtskräftig geschieden war. Die Stellung eines Scheidungsantrages<br />
durch den Erblasser bzw. seine Zustimmung zum Scheidungsantrag<br />
des anderen Ehegatten steht der Scheidung gleich,<br />
wenn die Scheidungsvoraussetzungen bereits vorlagen.<br />
Schlagworte:<br />
■ Scheidung<br />
■ Gesetzliche Erbfolge<br />
■ Gemeinschaftliches Testament<br />
Hatten die Eheleute früher ein gemeinschaftliches<br />
Testament (§§ 2265 ff. BGB)<br />
errichtet, sind die Folgen noch radikaler.<br />
Gemäß § 2268 Abs.1 BGB wird nämlich<br />
ein gemeinschaftliches Testament unter<br />
den genannten Voraussetzungen seinem<br />
gesamten Inhalt nach unwirksam. D.h.,<br />
dass nicht nur die den (bald) geschiedenen<br />
Ehegatten begünstigenden Regelungen<br />
hinfällig werden – damit könnten die<br />
meisten Scheidungskandidaten wohl recht<br />
gut leben – sondern auch alle übrigen<br />
Verfügungen, z.B. zu Gunsten der Kinder.<br />
Auch Teilungsanordnungen, die Anordnung<br />
einer Testamentsvollstreckung u.a. verlieren<br />
mit der Scheidung ihre Gültigkeit.<br />
Von diesen erbrechtlichen Folgen abgesehen,<br />
stellt die Zerrüttung einer Ehe –<br />
ob sie nun in der Scheidung gipfelt oder<br />
man sich in anderer Weise arrangiert –<br />
eine massive Veränderung der Rahmenbedingungen<br />
für die Vermögensnachfolge<br />
dar. Die gesetzliche Vermutung, man wolle<br />
seinen (Ex-)Ehegatten nicht (mehr) erbrechtlich<br />
begünstigen, wird daher meistens<br />
zutreffen, allerdings nicht erst bei Vorliegen<br />
der Scheidungsvoraussetzungen.<br />
Bei zunehmender Entfremdung vom<br />
Partner ist es sicherlich angezeigt, hinsichtlich<br />
der Vermögensnachfolge neu zu<br />
überlegen, insbesondere wenn ein gemeinschaftliches<br />
Testament besteht.<br />
Zunächst ist zu prüfen, welche Regelungen<br />
bereits bestehen und in wie weit<br />
sie noch angemessen erscheinen. Sind<br />
z.B. in einem gemeinschaftlichen Testa-<br />
ment Regelungen enthalten, an denen<br />
man nun auf keinen Fall mehr festhalten<br />
will, muss das Testament unverzüglich<br />
widerrufen werden – das bloße Abwarten<br />
der Scheidung ist sicher nicht anzuraten.<br />
Gemäß § 2271 Abs. 1 i.V.m. § 2296 BGB<br />
bedarf der Widerruf der notariellen Beurkundung<br />
und muss dem anderen Ehegatten<br />
zugestellt werden.<br />
Durch den Widerruf wird das gemeinschaftliche<br />
Testament hinfällig. An<br />
seine Stelle tritt die gesetzliche Erbfolge,<br />
so dass der überlebende (noch nicht Ex-)<br />
Ehegatte nun ggf. immer noch in Höhe<br />
seiner gesetzlichen Quote erben kann –<br />
ein Ergebnis, das dem tatsächlichen Willen<br />
der meisten Scheidungskandidaten<br />
nicht gerecht wird.<br />
Daher ist neben dem Widerruf die Errichtung<br />
eines den veränderten Umständen<br />
angepassten Einzeltestaments erforderlich.<br />
Ob bzw. in welchem Maße hierbei<br />
auch der (Noch-) Ehegatte berücksichtigt<br />
wird, hängt von den Umständen des<br />
Einzelfalls ab. Die Notwendigkeit einer<br />
neuen letztwilligen Verfügung steht aber<br />
außer Frage.<br />
Da dem Ehegatten bis zur Scheidung<br />
noch Pflichtteilsansprüche zustehen, ist es<br />
oftmals sinnvoll, für die Zeit bis zur endgültigen<br />
Beendigung der Ehe ein „Übergangstestament“<br />
zu errichten. Denn bei<br />
der Scheidung gilt derselbe Grundsatz<br />
wie auch sonst bei der Vermögensnachfolgeplanung:<br />
Veränderungen der rechtlichen<br />
oder tatsächlichen Rahmenbedingungen<br />
erfordern eine Überprüfung der<br />
bislang gültigen Planungsziele und der<br />
getroffenen Regelungen!<br />
Oft wird man feststellen, dass ein<br />
großer Teil der bisherigen Ziele, insbeson-<br />
Vermögensübergabe + Unternehmensnachfolge<br />
Autor + Kontakt<br />
Christopher H. Riedel<br />
Rechtsanwalt, Steuerberater, Speyer<br />
Tel. +49 (0)26 32 - 29 38 12<br />
E-Mail: cvriedel@t-online.de<br />
dere die Erhaltung des Vermögens für die<br />
Kinder, sich gar nicht verändert hat – und<br />
zwar aus der Sicht beider Ehegatten.<br />
Diese Erkenntnis kann den Ausgangspunkt<br />
für sehr konstruktive und wirtschaftlich<br />
sinnvolle Lösungen bei der güterrechtlichen<br />
Auseinandersetzung, insbesondere<br />
hinsichtlich des Zugewinnausgleichs,<br />
bilden. So kann die scheidungsbedingte<br />
Zerschlagung des mühsam erworbenen<br />
Vermögens oftmals verhindert werden.<br />
Ein Beispiel:<br />
M und F haben zwei Kinder. F besitzt nur<br />
güterrechtlich privilegiertes Vermögen.<br />
Das wesentliche Vermögen des M bildet<br />
ein gut vermietetes Bürohaus (Wert € 5<br />
Mio.). Die Immobilie stellt zu 100% ausgleichspflichtigen<br />
Zugewinn dar. F hat<br />
keinen Zugewinn erzielt, so dass sich ein<br />
Ausgleichsanspruch gegen M i.H.v. € 2,5<br />
Mio. ergibt. Zur Zahlung wäre M nur<br />
nach einem Verkauf des Bürohauses in<br />
der Lage; dies wird von keinem der Beteiligten<br />
wirklich gewünscht, zumal die<br />
Mieterträge zur Absicherung von M und F<br />
absolut ausreichend wären. Vor diesem<br />
Hintergrund könnten M und F sich einigen,<br />
dass M zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs<br />
einen Miteigentumsanteil<br />
an der Immobilie auf F überträgt.<br />
Im Hinblick auf die Vermögensnachfolge<br />
sinnvoller wäre es aber, das Haus<br />
auf die Kinder zu übertragen und M und<br />
F durch (evtl. quotenverschiedene) Nießbrauchsrechte<br />
abzusichern. Der Vorteil<br />
besteht darin, dass die Erbschaftsteuer der<br />
Kinder durch den Abzug des kapitalisierten<br />
Werts des Nießbrauchs der F gemindert<br />
wird. Denn F ist – bei entsprechender<br />
zeitlicher Abfolge – nicht mehr Ehegattin<br />
des M, so dass § 25 ErbStG nicht eingreift.<br />
Da die Zuwendung des Nießbrauchs an F<br />
in Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs<br />
erfolgt, ist sie gemäß § 5 ErbStG<br />
schenkungsteuerfrei.<br />
Der Scheidungsfall ist demnach nicht<br />
das Ende aller sinnvollen Nachfolgeüberlegungen,<br />
er ändert aber die Rahmenbedingungen<br />
und zwingt daher zu einer<br />
Überprüfung und Anpassung bisheriger<br />
Konzepte und Regelungen.<br />
5