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Financial Planner Report - Instrumenta GmbH

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4 Steuer + Recht<br />

Steuerliche Konsequenzen von Vertragsänderungen<br />

bei Lebensversicherungen<br />

Nach langem Warten wurde am 22. August 2002 der „Novationserlass“<br />

für Lebensversicherungen veröffentlicht (BStBl I 2002, 827 ff.).<br />

Dadurch gibt es in einigen Bereichen eine erhöhte, steuerliche<br />

Planungssicherheit im Umgang mit bestehenden Lebensversicherungsverträgen.<br />

Schlagworte:<br />

■ Form der Beitragszahlung<br />

■ Veräußerung einer Lebensversicherungspolice<br />

■ Vertragsveränderungen bei<br />

Lebensversicherungen<br />

Wollte man Antworten auf Fragen nach<br />

der steuerlichen Behandlung von Vertragsänderungen<br />

bei Versicherungen auf<br />

den Erlebens- oder Todesfall (kurz: Lebensversicherung)<br />

haben, so musste man sich<br />

bis dato mit einer Unzahl von Einzelerlassen<br />

auseinandersetzen, die teils auf<br />

Bundes- und teils auf Länderebene zu<br />

diesem Thema ergangen sind. Eine ganze<br />

Reihe von Fragen blieb jedoch unbeantwortet,<br />

so dass Rechtssicherheit vor Umsetzung<br />

einer vertragsändernden Maßnahme<br />

nur über die Einholung einer verbindlichen<br />

Auskunft beim zuständigen<br />

Finanzamt zu erlangen war. Auf einen<br />

Teil dieser Fragen gibt das nun erschienene<br />

BMF-Schreiben Antworten.<br />

Das 55 Teilziffern umfassende Schreiben<br />

setzt sich zunächst mit den allgemeinen<br />

Begriffsbestimmungen sowie den<br />

Voraussetzungen, unter denen eine Versicherung<br />

die steuerlichen Begünstigungen:<br />

„Abziehbarkeit der Prämienzahlungen als<br />

Sonderausgaben bzw. Steuerfreiheit der<br />

Ablaufleistung“ vermittelt, auseinander.<br />

Insoweit werden in erster Linie ältere,<br />

bereits bestehende Erlasse zusammengefasst.<br />

Zur Beitragszahlungsdauer gab es<br />

bisher in den Einkommensteuerrichtlinien<br />

lediglich den Hinweis, dass eine laufende<br />

Beitragsleistung auch dann angenommen<br />

wird, wenn eine Beitragszahlung für<br />

eine Dauer von fünf Jahren ab Vertragsabschluss<br />

vereinbart ist. Klargestellt ist nun,<br />

dass Beitragsleistungen auch in unregelmäßigen<br />

Zeitabständen und in unregelmäßiger<br />

Höhe erfolgen dürfen, wobei<br />

jedoch die einzelnen Beitragsleistungen<br />

grundsätzlich in einem wirtschaftlich<br />

ausgewogenen Verhältnis zueinander<br />

stehen müssen. Was unter „wirtschaftlich<br />

ausgewogen“ zu verstehen ist, wurde<br />

wohl bewusst offengelassen.<br />

Dass eine Veräußerung des Lebensversicherungsvertrages<br />

mangels gesetzlicher<br />

Grundlage keine nachteiligen steuerlichen<br />

Folgen nach sich zieht, wird<br />

noch einmal klargestellt. Ein steuerliches<br />

Problem dürfte lediglich der Käufer einer<br />

solchen Lebensversicherung haben. Nach<br />

§§ 20 Abs. 1 Nr. 6, 10 Abs. 1 Nr. 2 b Satz<br />

5 EStG kann er weder die Auszahlungsleistung<br />

steuerfrei einstreichen noch den<br />

Sonderausgabenabzug für weitere Prämienzahlungen<br />

geltend machen. Nichtsdestotrotz<br />

hat sich mittlerweile ein Markt<br />

für professionelle Aufkäufer entwickelt<br />

und damit eine steuerlich sinnvolle Alternative<br />

zur Kündigung von Policen.<br />

Den Schwerpunkt des Schreibens<br />

bilden Beispielsfälle zu denkbaren Vertragsänderungen.<br />

Ausgangspunkt jedweder<br />

Überlegungen im Zusammenhang<br />

mit Besteuerungskonsequenzen bei Vertragsänderungen<br />

bildet dabei für das<br />

Bundesfinanzministerium nach wie vor<br />

ein BFH-Urteil vom 9. Mai 1974. Die<br />

Finanzverwaltung zog aus diesem Urteil<br />

den Schluss, dass die Änderung eines der<br />

vier als wesentlich eingestuften Vertragsmerkmale<br />

(Versicherungslaufzeit, Versicherungssumme,<br />

Versicherungsbeitrag<br />

und Beitragszahlungsdauer) grundsätzlich<br />

zum Abschluss eines neuen Vertrages führt<br />

mit der weiteren Konsequenz, dass für<br />

die Frage der Steuerfreiheit der Ablaufleistung<br />

im Zeitpunkt der Novation betrachtet<br />

werden muss, ob die generellen Voraussetzungen<br />

für die Steuerfreiheit bereits<br />

erfüllt sind.<br />

Eine steuerlich relevante Vertragsänderung<br />

soll nun generell aber nicht vorliegen,<br />

wenn die Vertragsanpassung schon<br />

bei Vertragsabschluss vorgesehen ist. Da-<br />

Autor + Kontakt<br />

Dr. Tom Offerhaus, Rechtsanwalt<br />

Ernst & Young AG<br />

Tel. +49 (0)89 - 559 85 - 36 45<br />

Fax +49 (0)89 - 559 85 - 32 46<br />

E-Mail: tom.offerhaus@de.ey.com<br />

www.de.ey.com<br />

von zu unterscheiden ist der Fall, dass<br />

bei Vertragsabschluss lediglich Optionen<br />

eingeräumt wurden, da die Optionsausübung<br />

eine nochmalige Willensäußerung<br />

während der Laufzeit voraussetzt. Die<br />

Ausübung des Kapitalwahlrechts ist aber<br />

eine ebenso steuerlich unschädliche Option<br />

wie die Zuzahlung zur Abkürzung<br />

der Vertragslaufzeit bei gleichbleibender<br />

Versicherungssumme in eng umschriebenen<br />

Grenzen. Auch für derlei Sachverhalte<br />

lässt sich die Finanzverwaltung aber<br />

ein Hintertürchen offen; immer geprüft<br />

werden muss nämlich, ob nicht ein Missbrauch<br />

der Gestaltungsmöglichkeiten des<br />

Rechts zur Umgehung der Steuerpflicht<br />

vorliegt.<br />

Neu und für den Steuerpflichtigen erfreulich<br />

ist nun die klare Aussage, dass<br />

die nachträglich vereinbarte Minderung<br />

wesentlicher Vertragsbestandteile zu keiner<br />

Novation führt. Steuerrechtlich gilt<br />

der geminderte Vertrag als „alter Vertrag“<br />

und dieser ist steuerlich begünstigt, wenn<br />

er die dafür erforderlichen Voraussetzungen<br />

erfüllt. Dabei ist auf die gesetzlichen<br />

Bestimmungen beim ursprünglichen Vertragsabschluss<br />

abzustellen. Kompliziert<br />

wird die Angelegenheit bei Aufeinandertreffen<br />

von Minderungen wesentlicher<br />

Vertragsbestandteile mit Erhöhungen.<br />

Grundsätzlich ist dann nur hinsichtlich<br />

der erhöhten Vertragsbestandteile von<br />

einem „neuen Vertrag“ auszugehen. Auch<br />

für diesen Teil ist wieder festzustellen, ob<br />

die Voraussetzungen: laufende Beitragsleistung<br />

bzw. zwölfjährige Vertragslaufzeit<br />

nach der Änderung noch erfüllt sind.<br />

Vor diesem Hintergrund ist aus steuerlicher<br />

Sicht sicherlich zu empfehlen,<br />

dass von vornherein eher längere Laufzeiten<br />

bzw. Beitragszahlungsdauern vereinbart<br />

werden sollten, da eine nachträgliche<br />

Minderung dieser Vertragsbestandteile<br />

steuerlich zumindest dann keine<br />

Auswirkung hat, wenn die Minderung<br />

nicht zu einem Unterschreiten der Grundvoraussetzungen<br />

führt (fünfjährige Beitragszahlungsdauer,<br />

zwölfjährige Laufzeit).

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