Financial Planner Report - Instrumenta GmbH
Financial Planner Report - Instrumenta GmbH
Financial Planner Report - Instrumenta GmbH
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
4 Steuer + Recht<br />
Steuerliche Konsequenzen von Vertragsänderungen<br />
bei Lebensversicherungen<br />
Nach langem Warten wurde am 22. August 2002 der „Novationserlass“<br />
für Lebensversicherungen veröffentlicht (BStBl I 2002, 827 ff.).<br />
Dadurch gibt es in einigen Bereichen eine erhöhte, steuerliche<br />
Planungssicherheit im Umgang mit bestehenden Lebensversicherungsverträgen.<br />
Schlagworte:<br />
■ Form der Beitragszahlung<br />
■ Veräußerung einer Lebensversicherungspolice<br />
■ Vertragsveränderungen bei<br />
Lebensversicherungen<br />
Wollte man Antworten auf Fragen nach<br />
der steuerlichen Behandlung von Vertragsänderungen<br />
bei Versicherungen auf<br />
den Erlebens- oder Todesfall (kurz: Lebensversicherung)<br />
haben, so musste man sich<br />
bis dato mit einer Unzahl von Einzelerlassen<br />
auseinandersetzen, die teils auf<br />
Bundes- und teils auf Länderebene zu<br />
diesem Thema ergangen sind. Eine ganze<br />
Reihe von Fragen blieb jedoch unbeantwortet,<br />
so dass Rechtssicherheit vor Umsetzung<br />
einer vertragsändernden Maßnahme<br />
nur über die Einholung einer verbindlichen<br />
Auskunft beim zuständigen<br />
Finanzamt zu erlangen war. Auf einen<br />
Teil dieser Fragen gibt das nun erschienene<br />
BMF-Schreiben Antworten.<br />
Das 55 Teilziffern umfassende Schreiben<br />
setzt sich zunächst mit den allgemeinen<br />
Begriffsbestimmungen sowie den<br />
Voraussetzungen, unter denen eine Versicherung<br />
die steuerlichen Begünstigungen:<br />
„Abziehbarkeit der Prämienzahlungen als<br />
Sonderausgaben bzw. Steuerfreiheit der<br />
Ablaufleistung“ vermittelt, auseinander.<br />
Insoweit werden in erster Linie ältere,<br />
bereits bestehende Erlasse zusammengefasst.<br />
Zur Beitragszahlungsdauer gab es<br />
bisher in den Einkommensteuerrichtlinien<br />
lediglich den Hinweis, dass eine laufende<br />
Beitragsleistung auch dann angenommen<br />
wird, wenn eine Beitragszahlung für<br />
eine Dauer von fünf Jahren ab Vertragsabschluss<br />
vereinbart ist. Klargestellt ist nun,<br />
dass Beitragsleistungen auch in unregelmäßigen<br />
Zeitabständen und in unregelmäßiger<br />
Höhe erfolgen dürfen, wobei<br />
jedoch die einzelnen Beitragsleistungen<br />
grundsätzlich in einem wirtschaftlich<br />
ausgewogenen Verhältnis zueinander<br />
stehen müssen. Was unter „wirtschaftlich<br />
ausgewogen“ zu verstehen ist, wurde<br />
wohl bewusst offengelassen.<br />
Dass eine Veräußerung des Lebensversicherungsvertrages<br />
mangels gesetzlicher<br />
Grundlage keine nachteiligen steuerlichen<br />
Folgen nach sich zieht, wird<br />
noch einmal klargestellt. Ein steuerliches<br />
Problem dürfte lediglich der Käufer einer<br />
solchen Lebensversicherung haben. Nach<br />
§§ 20 Abs. 1 Nr. 6, 10 Abs. 1 Nr. 2 b Satz<br />
5 EStG kann er weder die Auszahlungsleistung<br />
steuerfrei einstreichen noch den<br />
Sonderausgabenabzug für weitere Prämienzahlungen<br />
geltend machen. Nichtsdestotrotz<br />
hat sich mittlerweile ein Markt<br />
für professionelle Aufkäufer entwickelt<br />
und damit eine steuerlich sinnvolle Alternative<br />
zur Kündigung von Policen.<br />
Den Schwerpunkt des Schreibens<br />
bilden Beispielsfälle zu denkbaren Vertragsänderungen.<br />
Ausgangspunkt jedweder<br />
Überlegungen im Zusammenhang<br />
mit Besteuerungskonsequenzen bei Vertragsänderungen<br />
bildet dabei für das<br />
Bundesfinanzministerium nach wie vor<br />
ein BFH-Urteil vom 9. Mai 1974. Die<br />
Finanzverwaltung zog aus diesem Urteil<br />
den Schluss, dass die Änderung eines der<br />
vier als wesentlich eingestuften Vertragsmerkmale<br />
(Versicherungslaufzeit, Versicherungssumme,<br />
Versicherungsbeitrag<br />
und Beitragszahlungsdauer) grundsätzlich<br />
zum Abschluss eines neuen Vertrages führt<br />
mit der weiteren Konsequenz, dass für<br />
die Frage der Steuerfreiheit der Ablaufleistung<br />
im Zeitpunkt der Novation betrachtet<br />
werden muss, ob die generellen Voraussetzungen<br />
für die Steuerfreiheit bereits<br />
erfüllt sind.<br />
Eine steuerlich relevante Vertragsänderung<br />
soll nun generell aber nicht vorliegen,<br />
wenn die Vertragsanpassung schon<br />
bei Vertragsabschluss vorgesehen ist. Da-<br />
Autor + Kontakt<br />
Dr. Tom Offerhaus, Rechtsanwalt<br />
Ernst & Young AG<br />
Tel. +49 (0)89 - 559 85 - 36 45<br />
Fax +49 (0)89 - 559 85 - 32 46<br />
E-Mail: tom.offerhaus@de.ey.com<br />
www.de.ey.com<br />
von zu unterscheiden ist der Fall, dass<br />
bei Vertragsabschluss lediglich Optionen<br />
eingeräumt wurden, da die Optionsausübung<br />
eine nochmalige Willensäußerung<br />
während der Laufzeit voraussetzt. Die<br />
Ausübung des Kapitalwahlrechts ist aber<br />
eine ebenso steuerlich unschädliche Option<br />
wie die Zuzahlung zur Abkürzung<br />
der Vertragslaufzeit bei gleichbleibender<br />
Versicherungssumme in eng umschriebenen<br />
Grenzen. Auch für derlei Sachverhalte<br />
lässt sich die Finanzverwaltung aber<br />
ein Hintertürchen offen; immer geprüft<br />
werden muss nämlich, ob nicht ein Missbrauch<br />
der Gestaltungsmöglichkeiten des<br />
Rechts zur Umgehung der Steuerpflicht<br />
vorliegt.<br />
Neu und für den Steuerpflichtigen erfreulich<br />
ist nun die klare Aussage, dass<br />
die nachträglich vereinbarte Minderung<br />
wesentlicher Vertragsbestandteile zu keiner<br />
Novation führt. Steuerrechtlich gilt<br />
der geminderte Vertrag als „alter Vertrag“<br />
und dieser ist steuerlich begünstigt, wenn<br />
er die dafür erforderlichen Voraussetzungen<br />
erfüllt. Dabei ist auf die gesetzlichen<br />
Bestimmungen beim ursprünglichen Vertragsabschluss<br />
abzustellen. Kompliziert<br />
wird die Angelegenheit bei Aufeinandertreffen<br />
von Minderungen wesentlicher<br />
Vertragsbestandteile mit Erhöhungen.<br />
Grundsätzlich ist dann nur hinsichtlich<br />
der erhöhten Vertragsbestandteile von<br />
einem „neuen Vertrag“ auszugehen. Auch<br />
für diesen Teil ist wieder festzustellen, ob<br />
die Voraussetzungen: laufende Beitragsleistung<br />
bzw. zwölfjährige Vertragslaufzeit<br />
nach der Änderung noch erfüllt sind.<br />
Vor diesem Hintergrund ist aus steuerlicher<br />
Sicht sicherlich zu empfehlen,<br />
dass von vornherein eher längere Laufzeiten<br />
bzw. Beitragszahlungsdauern vereinbart<br />
werden sollten, da eine nachträgliche<br />
Minderung dieser Vertragsbestandteile<br />
steuerlich zumindest dann keine<br />
Auswirkung hat, wenn die Minderung<br />
nicht zu einem Unterschreiten der Grundvoraussetzungen<br />
führt (fünfjährige Beitragszahlungsdauer,<br />
zwölfjährige Laufzeit).