ZAP-2020-01

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Anwaltsmagazin ZAP Die neuen Rechengrößen im Überblick: Rechengröße West Ost Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine 6.900 € pro Monat 6.450 € pro Monat Rentenversicherung Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche 8.450 € pro Monat 7.900 € pro Monat Rentenversicherung Versicherungspflichtgrenze in der GKV 62.550 € pro Jahr (5.212,50 € pro Monat) Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 56.250 € pro Jahr (4.687,50 € pro Monat) Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung 40.551 € pro Jahr Hochwertung um 1,1339 Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.185 € pro Monat 3.010 € pro Monat [Quelle: Bundesregierung] Am Bundessozialgericht (BSG) gibt es seit dem 20.11.2019 zwei weitere Richterinnen: Neu ernannt wurden dort die bisherige Richterin am LSG Frau Dr. PETRA MARIA KNORR und die bisherige Richterin am LSG Frau JUDIT NEUMANN. Frau Dr. KNORR kommt vom LSG Nordrhein-Westfalen; zuletzt war sie allerdings für mehrere Jahre an das Landesjustizministerium in Düsseldorf abgeordnet, wo sie nacheinander mehrere Referate leitete. Frau Dr. KNORR prüft in der zweiten juristischen Staatsprüfung und ist ausgebildete Mediatorin. Sie kommentiert zudem im Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Sozialgesetzbuch II. Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende und ist Mitglied der Deutsch- Niederländischen Juristenkonferenz. Frau NEU- MANN kommt vom LSG Sachsen-Anhalt; u.a. ist sie auch Kommentatorin im SGG und im SGB. Das Präsidium des BSG hat Frau Dr. KNORR dem für die Gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Künstlersozialversicherung zuständigen 3. Senat und Frau NEUMANN dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen 14. Senat zugewiesen. [Quellen: BAG/BSG] Personalia Am 14.10.2019 ist der Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG) a.D. Prof. Dr. WALTER SEIDENSTICKER im Alter von 90 Jahren verstorben. Herr Prof. Dr. SEIDENSTICKER wurde 1976 zum Richter am BAG berufen. Hier gehörte er zunächst dem 5. Senat an und wechselte anschließend in den 1. Senat. Im Mai 1984 wurde er zum Vorsitzenden Richter am BAG ernannt und dem 7. Senat zugewiesen, den er bis zu seiner Pensionierung im Dezember 1993 leitete. Viele Jahre war er zudem Mitglied des Präsidiums und des Präsidialrats des BAG. Wussten Sie schon, dass … ? … Sie online bequem auf ältere ZAP-Ausgaben zugreifen können? Unter www.zap-zeitschrift.de/ haeufige-fragen (Rubrik Nutzungsvorteile, Frage Nr. 7: Kann ich auch auf ältere ZAP-Ausgaben zugreifen?) sagen wir Ihnen, wie Sie auf das ZAP Archiv zugreifen können. Hinweis: Unter der Überschrift „Wussten Sie schon, dass“ informiert Sie die ZAP Redaktion regelmäßig über die Vorteile der ZAP App oder häufig gestellte Fragen zur Online Bibliothek, die Sie als Abonnent kostenfrei nutzen. [Red.] 6 ZAP Nr. 1 6.1.2020

ZAP Berufsrechtsreport Berufsrechtsreport Von Akad. Rat Dr. CHRISTIAN DECKENBROCK und Akad. Rat Dr. DAVID MARKWORTH, Universität zu Köln I. Einleitung II. Rechtspolitische Entwicklungen Das Anwaltsrecht fristet schon lange kein Nischendasein mehr. Auch wenn nach wie vor das anwaltliche Berufsrecht nicht Gegenstand der juristischen Ausbildung ist (vgl. DECKENBROCK NJW 2017, 1425, 1430), ist es für die Anwaltschaft unverzichtbar, über die aktuellen Entwicklungen der sie betreffenden Berufsregeln informiert zu sein. Welche Dynamik das Anwaltsrecht aktuell hat, ist auch im vergangenen Berichtsjahr wieder deutlich geworden. In 2019 wurden nicht nur rechtspolitische Vorhaben wie die Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts und der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht angestoßen (dazu II.), sondern es sind erneut zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu den verschiedenen Teilbereichen des Anwaltsrechts ergangen. Im Mittelpunkt der Diskussion vor den Gerichten, in Anwaltschaft, Forschung und interessierter Öffentlichkeit stand aber der neue „Megatrend“ Legal Tech und die Frage, inwieweit nichtanwaltliche Dienstleister auf den Rechtsberatungsmarkt drängen. Die lange erwartete Entscheidung des BGH in Sachen „wenigermiete.de“ (dazu IX. 2.) hat hier zwar wichtige Fragen klären können, die Zulässigkeit von Vertragsgeneratoren und anders organisierter Online-Portale bleibt aber weiter unklar. Auch die diesjährige Ausgabe des Berufsrechtsreports, die an die Ausführungen in ZAP 2019, 115 anknüpft, gibt wieder einen Überblick über wesentliche rechtspolitische Entwicklungen und die wichtigste Rechtsprechung im anwaltlichen Berufsrecht im vergangenen Jahr (ein weiterer Überblick findet sich bei GRUNEWALD NJW 2019, 3620; speziell zur Entwicklung des Anwaltshaftungsrechts von Mitte 2018 bis Mitte 2019 s. BORGMANN NJW 2019, 3557; zur Entwicklung der Rechtsanwaltsvergütung 2019 s. MAYER NJW 2019, 3426). 1. Anwaltliches Gesellschaftsrecht Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat Ende August 2019 insgesamt 20 Eckdaten der geplanten Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts vorgestellt. In dem Eckpunktepapier bekräftigt das Ministerium, dass reine Kapitalbeteiligungen von Gesellschaftern, die nicht in der Gesellschaft tätig sind, zum Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit weiterhin verboten bleiben sollen. Allerdings hat das BMJV angekündigt, gewisse Lockerungen dieses sog. Fremdkapitalverbots für eng begrenzte Fälle zu erwägen. So will es eine Ausnahme etwa für Beteiligungen nicht mehr aktiver Berufsangehöriger mit der Maßgabe prüfen, dass die Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts – beispielsweise durch eine Höchstgrenze für Beteiligungen und neue Berufspflichten der Rechtsanwälte – besonders abgesichert wird. Zudem steht die Überlegung im Raum, reine Kapitalbeteiligungen auch mit dem Ziel zu erlauben, alternative Finanzierungswege durch sog. Wagniskapital für solche Rechtsanwälte zu eröffnen, die sich z.B. im Legal- Tech-Bereich hohen Anfangsinvestitionen gegenübersehen. Ob diese Ausnahmen vom „Fremdbesitzverbot“ tatsächlich Gesetz werden, darf allerdings angesichts des von BRAK und DAV bereits deutlich artikulierten Widerstands bezweifelt werden. Auch im Übrigen birgt das Eckpunktepapier Sprengstoff. Nach den Vorstellungen des BMJV soll der Kreis der sozietätsfähigen Berufe, der sich bislang im Wesentlichen auf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begrenzt, i.R.d. anstehenden Reform deutlich erweitert werden. Künftig sollen Angehörige aller „vereinbaren“ Berufe Ge- ZAP Nr. 1 6.1.2020 7

<strong>ZAP</strong><br />

Berufsrechtsreport<br />

Berufsrechtsreport<br />

Von Akad. Rat Dr. CHRISTIAN DECKENBROCK und Akad. Rat Dr. DAVID MARKWORTH, Universität zu Köln<br />

I. Einleitung<br />

II.<br />

Rechtspolitische Entwicklungen<br />

Das Anwaltsrecht fristet schon lange kein Nischendasein<br />

mehr. Auch wenn nach wie vor das anwaltliche<br />

Berufsrecht nicht Gegenstand der juristischen<br />

Ausbildung ist (vgl. DECKENBROCK NJW 2<strong>01</strong>7, 1425,<br />

1430), ist es für die Anwaltschaft unverzichtbar, über<br />

die aktuellen Entwicklungen der sie betreffenden<br />

Berufsregeln informiert zu sein. Welche Dynamik<br />

das Anwaltsrecht aktuell hat, ist auch im vergangenen<br />

Berichtsjahr wieder deutlich geworden. In<br />

2<strong>01</strong>9 wurden nicht nur rechtspolitische Vorhaben<br />

wie die Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts<br />

und der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung<br />

des Verbraucherschutzes im Inkassorecht<br />

angestoßen (dazu II.), sondern es sind erneut<br />

zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu den verschiedenen<br />

Teilbereichen des Anwaltsrechts ergangen.<br />

Im Mittelpunkt der Diskussion vor den Gerichten, in<br />

Anwaltschaft, Forschung und interessierter Öffentlichkeit<br />

stand aber der neue „Megatrend“ Legal<br />

Tech und die Frage, inwieweit nichtanwaltliche<br />

Dienstleister auf den Rechtsberatungsmarkt drängen.<br />

Die lange erwartete Entscheidung des BGH in<br />

Sachen „wenigermiete.de“ (dazu IX. 2.) hat hier zwar<br />

wichtige Fragen klären können, die Zulässigkeit von<br />

Vertragsgeneratoren und anders organisierter Online-Portale<br />

bleibt aber weiter unklar.<br />

Auch die diesjährige Ausgabe des Berufsrechtsreports,<br />

die an die Ausführungen in <strong>ZAP</strong> 2<strong>01</strong>9, 115<br />

anknüpft, gibt wieder einen Überblick über wesentliche<br />

rechtspolitische Entwicklungen und die<br />

wichtigste Rechtsprechung im anwaltlichen Berufsrecht<br />

im vergangenen Jahr (ein weiterer Überblick<br />

findet sich bei GRUNEWALD NJW 2<strong>01</strong>9, 3620;<br />

speziell zur Entwicklung des Anwaltshaftungsrechts<br />

von Mitte 2<strong>01</strong>8 bis Mitte 2<strong>01</strong>9 s. BORGMANN<br />

NJW 2<strong>01</strong>9, 3557; zur Entwicklung der Rechtsanwaltsvergütung<br />

2<strong>01</strong>9 s. MAYER NJW 2<strong>01</strong>9, 3426).<br />

1. Anwaltliches Gesellschaftsrecht<br />

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />

(BMJV) hat Ende August 2<strong>01</strong>9<br />

insgesamt 20 Eckdaten der geplanten Reform<br />

des anwaltlichen Gesellschaftsrechts vorgestellt.<br />

In dem Eckpunktepapier bekräftigt das Ministerium,<br />

dass reine Kapitalbeteiligungen von Gesellschaftern,<br />

die nicht in der Gesellschaft tätig sind,<br />

zum Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit<br />

weiterhin verboten bleiben sollen. Allerdings hat<br />

das BMJV angekündigt, gewisse Lockerungen<br />

dieses sog. Fremdkapitalverbots für eng begrenzte<br />

Fälle zu erwägen. So will es eine<br />

Ausnahme etwa für Beteiligungen nicht mehr<br />

aktiver Berufsangehöriger mit der Maßgabe<br />

prüfen, dass die Einhaltung des anwaltlichen<br />

Berufsrechts – beispielsweise durch eine Höchstgrenze<br />

für Beteiligungen und neue Berufspflichten<br />

der Rechtsanwälte – besonders abgesichert<br />

wird. Zudem steht die Überlegung im Raum,<br />

reine Kapitalbeteiligungen auch mit dem Ziel<br />

zu erlauben, alternative Finanzierungswege<br />

durch sog. Wagniskapital für solche Rechtsanwälte<br />

zu eröffnen, die sich z.B. im Legal-<br />

Tech-Bereich hohen Anfangsinvestitionen gegenübersehen.<br />

Ob diese Ausnahmen vom<br />

„Fremdbesitzverbot“ tatsächlich Gesetz werden,<br />

darf allerdings angesichts des von BRAK und<br />

DAV bereits deutlich artikulierten Widerstands<br />

bezweifelt werden.<br />

Auch im Übrigen birgt das Eckpunktepapier<br />

Sprengstoff. Nach den Vorstellungen des BMJV<br />

soll der Kreis der sozietätsfähigen Berufe, der<br />

sich bislang im Wesentlichen auf Steuerberater<br />

und Wirtschaftsprüfer begrenzt, i.R.d. anstehenden<br />

Reform deutlich erweitert werden. Künftig<br />

sollen Angehörige aller „vereinbaren“ Berufe Ge-<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong> 7

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