ZAP-2020-01
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<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
taten gegen Juden in Deutschland nun geändert<br />
werden, so LAMBRECHT, um Polizei, Justiz und<br />
Gesellschaft zu sensibilisieren. „Die Bundesregierung<br />
kommt mit der geplanten Gesetzesergänzung ihrem<br />
Bekenntnis nach, Antisemitismus entschlossen zu<br />
bekämpfen und jüdisches Leben zu schützen“, erklärte<br />
die Ministerin.<br />
Für eine solche Novelle hatten sich bereits<br />
mehrere Bundesländer stark gemacht. Die Bundesjustizministerin<br />
hob besonders das Land<br />
Bayern lobend hervor. Dort hat die Staatsregierung<br />
beschlossen, Verfahren bei antisemitischen<br />
Straftaten nicht mehr wegen Geringfügigkeit<br />
oder geringer Schuld einzustellen; Verfahrenseinstellungen<br />
sollen dort auf absolute Ausnahmefälle<br />
beschränkt bleiben.<br />
Polizeiliche Statistiken belegen, dass die Anzahl<br />
antisemitischer Taten, die angezeigt wurden, in<br />
letzter Zeit wieder deutlich zugenommen hat.<br />
Nachdem die Zahl gegen Ende des letzten Jahrzehnts<br />
wieder rückläufig war, stieg die Zahl der<br />
Vorfälle seit 2<strong>01</strong>0 von 1.239 wieder deutlich auf<br />
1.799 Vorfälle im Jahr 2<strong>01</strong>8 an. [Red.]<br />
Die Neuregelung hat folgenden Grund: Die alte<br />
Regelung, wonach ein elektronisches Empfangsbekenntnis<br />
zwingend in Form eines strukturierten<br />
maschinenlesbaren Datensatzes zu übermitteln<br />
ist, führte in der Praxis dann zu Problemen, wenn<br />
das Gericht einen solchen Datensatz aufgrund<br />
technischer Probleme ausnahmsweise nicht bereitstellen<br />
konnte (vgl. BT-Drucks 19/13828, S. 19).<br />
Für den Anwalt bzw. sein Kanzleipersonal bedeutet<br />
dies, dass man bei einer elektronischen<br />
Zustellung durch das Gericht zukünftig darauf<br />
achten muss, ob im beA die Möglichkeit gegeben<br />
wird, unmittelbar durch den Button „Abgabe<br />
erstellen“ einen elektronischen Datensatz für die<br />
Rücksendung zu produzieren. Ist das der Fall,<br />
dann muss diese Möglichkeit auch genutzt werden.<br />
Ansonsten dürfte sich zukünftig im elektronischen<br />
Anhang einer beA-Nachricht das bereits<br />
aus der Papierwelt bekannte „EB-Formular“ als<br />
PDF wiederfinden. Man hat es dann entweder<br />
online oder nach einem Ausdruck auszufüllen und<br />
anschließend wieder elektronisch und formwirksam<br />
entsprechend § 130a Abs. 3 ZPO an das<br />
Gericht zu übermitteln.<br />
[Quelle: BRAK]<br />
beA: Änderungen beim<br />
Empfangsbekenntnis<br />
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat kürzlich auf<br />
eine Änderung zum Jahresbeginn <strong>2020</strong> hingewiesen.<br />
Hintergrund ist das „Gesetz zur Regelung der<br />
Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde<br />
in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung<br />
bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer<br />
zivilprozessrechtlicher Vorschriften“, das der Bundestag<br />
Mitte November beschlossen hat. Hinter<br />
den „weiteren zivilprozessrechtlichen Vorschriften“ im<br />
Titel des Gesetzes verbirgt sich eine Änderung, die<br />
den elektronischen Rechtsverkehr betrifft: Danach<br />
tritt zum 1.1.<strong>2020</strong> eine Änderung des § 174<br />
ZPO in Kraft. Dessen bisheriger Abs. 4 S. 5 wird<br />
durch folgende Sätze ersetzt: „Wird vom Gericht<br />
hierfür mit der Zustellung ein strukturierter Datensatz<br />
zur Verfügung gestellt, ist dieser zu nutzen. Andernfalls<br />
ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend<br />
von Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO)<br />
zu übermitteln.“<br />
Neue Rechengrößen in der<br />
Sozialversicherung<br />
Seit dem 1. Januar gelten neue Rechengrößen in<br />
der Sozialversicherung für das Jahr <strong>2020</strong>. Danach<br />
steigen im neuen Jahr die Beitragsbemessungsgrenzen<br />
in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung<br />
sowie weitere wichtige Werte.<br />
Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung gilt ab 1.1.<strong>2020</strong> eine neue<br />
Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich<br />
dann bis zu einem Höchstbetrag von 6.900 € im<br />
Monat in den alten und 6.450 € in den neuen<br />
Ländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />
steigt diese Einkommensgrenze auf 8.450 €<br />
in den alten und 7.900 € in den neuen Ländern. In<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die<br />
Beitragsbemessungsgrenze auf jährlich 56.250 €<br />
(4.687,50 € im Monat). Die Versicherungspflichtgrenze<br />
steigt auf jährlich 62.550 € (5.212,50 € im<br />
Monat).<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong> 5