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ZAP-2020-01

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<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

taten gegen Juden in Deutschland nun geändert<br />

werden, so LAMBRECHT, um Polizei, Justiz und<br />

Gesellschaft zu sensibilisieren. „Die Bundesregierung<br />

kommt mit der geplanten Gesetzesergänzung ihrem<br />

Bekenntnis nach, Antisemitismus entschlossen zu<br />

bekämpfen und jüdisches Leben zu schützen“, erklärte<br />

die Ministerin.<br />

Für eine solche Novelle hatten sich bereits<br />

mehrere Bundesländer stark gemacht. Die Bundesjustizministerin<br />

hob besonders das Land<br />

Bayern lobend hervor. Dort hat die Staatsregierung<br />

beschlossen, Verfahren bei antisemitischen<br />

Straftaten nicht mehr wegen Geringfügigkeit<br />

oder geringer Schuld einzustellen; Verfahrenseinstellungen<br />

sollen dort auf absolute Ausnahmefälle<br />

beschränkt bleiben.<br />

Polizeiliche Statistiken belegen, dass die Anzahl<br />

antisemitischer Taten, die angezeigt wurden, in<br />

letzter Zeit wieder deutlich zugenommen hat.<br />

Nachdem die Zahl gegen Ende des letzten Jahrzehnts<br />

wieder rückläufig war, stieg die Zahl der<br />

Vorfälle seit 2<strong>01</strong>0 von 1.239 wieder deutlich auf<br />

1.799 Vorfälle im Jahr 2<strong>01</strong>8 an. [Red.]<br />

Die Neuregelung hat folgenden Grund: Die alte<br />

Regelung, wonach ein elektronisches Empfangsbekenntnis<br />

zwingend in Form eines strukturierten<br />

maschinenlesbaren Datensatzes zu übermitteln<br />

ist, führte in der Praxis dann zu Problemen, wenn<br />

das Gericht einen solchen Datensatz aufgrund<br />

technischer Probleme ausnahmsweise nicht bereitstellen<br />

konnte (vgl. BT-Drucks 19/13828, S. 19).<br />

Für den Anwalt bzw. sein Kanzleipersonal bedeutet<br />

dies, dass man bei einer elektronischen<br />

Zustellung durch das Gericht zukünftig darauf<br />

achten muss, ob im beA die Möglichkeit gegeben<br />

wird, unmittelbar durch den Button „Abgabe<br />

erstellen“ einen elektronischen Datensatz für die<br />

Rücksendung zu produzieren. Ist das der Fall,<br />

dann muss diese Möglichkeit auch genutzt werden.<br />

Ansonsten dürfte sich zukünftig im elektronischen<br />

Anhang einer beA-Nachricht das bereits<br />

aus der Papierwelt bekannte „EB-Formular“ als<br />

PDF wiederfinden. Man hat es dann entweder<br />

online oder nach einem Ausdruck auszufüllen und<br />

anschließend wieder elektronisch und formwirksam<br />

entsprechend § 130a Abs. 3 ZPO an das<br />

Gericht zu übermitteln.<br />

[Quelle: BRAK]<br />

beA: Änderungen beim<br />

Empfangsbekenntnis<br />

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat kürzlich auf<br />

eine Änderung zum Jahresbeginn <strong>2020</strong> hingewiesen.<br />

Hintergrund ist das „Gesetz zur Regelung der<br />

Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde<br />

in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung<br />

bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer<br />

zivilprozessrechtlicher Vorschriften“, das der Bundestag<br />

Mitte November beschlossen hat. Hinter<br />

den „weiteren zivilprozessrechtlichen Vorschriften“ im<br />

Titel des Gesetzes verbirgt sich eine Änderung, die<br />

den elektronischen Rechtsverkehr betrifft: Danach<br />

tritt zum 1.1.<strong>2020</strong> eine Änderung des § 174<br />

ZPO in Kraft. Dessen bisheriger Abs. 4 S. 5 wird<br />

durch folgende Sätze ersetzt: „Wird vom Gericht<br />

hierfür mit der Zustellung ein strukturierter Datensatz<br />

zur Verfügung gestellt, ist dieser zu nutzen. Andernfalls<br />

ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend<br />

von Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO)<br />

zu übermitteln.“<br />

Neue Rechengrößen in der<br />

Sozialversicherung<br />

Seit dem 1. Januar gelten neue Rechengrößen in<br />

der Sozialversicherung für das Jahr <strong>2020</strong>. Danach<br />

steigen im neuen Jahr die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung<br />

sowie weitere wichtige Werte.<br />

Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung gilt ab 1.1.<strong>2020</strong> eine neue<br />

Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich<br />

dann bis zu einem Höchstbetrag von 6.900 € im<br />

Monat in den alten und 6.450 € in den neuen<br />

Ländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />

steigt diese Einkommensgrenze auf 8.450 €<br />

in den alten und 7.900 € in den neuen Ländern. In<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die<br />

Beitragsbemessungsgrenze auf jährlich 56.250 €<br />

(4.687,50 € im Monat). Die Versicherungspflichtgrenze<br />

steigt auf jährlich 62.550 € (5.212,50 € im<br />

Monat).<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong> 5

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