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ZAP-2020-01

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Fach 19, Seite 962<br />

Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />

Rechtsschutz im Kommunalabgabenrecht<br />

VwGO. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass – im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen<br />

Entscheidung – häufig nicht alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft werden können (vgl. MANN/<br />

WAHRENDORF, a.a.O., Rn 424). Das Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 Abs. 1 VwGO wird durch<br />

§ 80 Abs. 7 VwGO als spezialgesetzlicher Regelung verdrängt (vgl. REDEKER/VON OERTZEN, a.a.O. § 80<br />

Rn 67b m.w.N.).<br />

Die Beschwerde muss nach § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der<br />

Entscheidung des VG begründet werden. Gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht<br />

in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die gem. § 146 Abs. 4 S. 1 und 3 VwGO<br />

dargelegten Gründe. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden<br />

ist, beim OVG einzureichen (§ 146 Abs. 4 S. 2 VwGO). Sie muss<br />

• einen bestimmten Antrag enthalten,<br />

• die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und<br />

• sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 S. 3 VwGO) (vgl. GATZ, a.a.O.<br />

S. 915 f.).<br />

Auflagen in einem Beschluss (vgl. § 80 Abs. 5 S. 4 u. 5 VwGO) können nicht selbstständig angefochten<br />

werden, die Beschwerde muss sich gegen den Beschluss insgesamt richten (REDEKER/VON OERTZEN §80<br />

Rn 62 m.w.N.).<br />

Praxishinweis:<br />

Steuerberater sind vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten auch in Beitragsstreitigkeiten<br />

nach § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Abs. 4 S. 7 VwGO zur Vertretung befugt. Die Vertretung<br />

in beitragsrechtlichen Widerspruchsverfahren ist Steuerberatern als Nebenleistung zur Prozessvertretung<br />

nach § 5 Abs. 1 RDG gestattet (BVerwG, Urt. v. 20.1.2<strong>01</strong>6 – 10 C 17.14).<br />

VI. Hauptsacheverfahren<br />

In kommunalabgabenrechtlichen Streitigkeiten kommt dem Klageantrag der – regelmäßig zu erhebenden<br />

– Anfechtungsklage besondere Bedeutung zu. Zwei Fallkonstellationen sind denkbar:<br />

1. Der Bescheid soll insgesamt angefochten werden, weil es an einer Rechtmäßigkeitsvoraussetzung<br />

fehlt, oder<br />

2. der Bescheid soll in Höhe eines Teils der Abgabenforderung angefochten werden, weil die Forderung<br />

dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach gerechtfertigt ist.<br />

In der zweiten Fallkonstellation sollte der Klageantrag auf den zu Unrecht geforderten Teil beschränkt<br />

werden. Dies ist manchmal leichter gesagt als getan. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen eine<br />

Zuvielforderung offensichtlich ist, aber andererseits die Bestimmung von deren Höhe Schwierigkeiten<br />

bereitet. In einem solchen Fall sollte – nach Aufklärung des Mandanten über das Kostenrisiko – auf eine<br />

Beschränkung des Klageantrags verzichtet werden.<br />

Praxishinweis:<br />

Rettet sich eine Gemeinde in einem Klageverfahren durch Nachschieben einer wirksamen Gebührensatzung,<br />

ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Widerspricht die Gemeinde der Erledigungserklärung,<br />

muss die Anfechtungsklage mit dem Antrag geändert werden, dass die Hauptsache erledigt ist. Diesem<br />

Antrag ist auch dann stattzugeben, wenn andere Mängel der Satzung als der Satzungsverstoß gerügt<br />

worden sind. Bei der Erledigung wird hinsichtlich der ursprünglichen Unwirksamkeit nicht differenziert.<br />

64 <strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong>

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