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ZAP-2020-01

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Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht Fach 19, Seite 961<br />

Rechtsschutz im Kommunalabgabenrecht<br />

d) Vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 6 VwGO<br />

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die<br />

Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht,<br />

wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist<br />

sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht, § 80 Abs. 6 VwGO.<br />

Die Regelung in § 80 Abs. 6 VwGO ist als Sonderregelung einer analogen Anwendung entzogen. Durch<br />

das dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgeschaltete behördliche Verfahren soll die Behörde in die<br />

Lage versetzt werden, alle im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. Die<br />

damit grds. gegebene Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung besteht selbst noch im Zeitpunkt<br />

einer Mahnung, durch die dem Gebührenschuldner regelmäßig eine Zahlungsfrist eingeräumt wird (VG<br />

Gelsenkirchen, Beschl. v. 1.3.2<strong>01</strong>2 – 5 L 172/12). Der mit § 80 Abs. 6 VwGO verfolgte Zweck, durch das<br />

Vorschalten eines behördlichen Aussetzungsverfahrens die verwaltungsinterne Kontrolle zu stärken und<br />

die Verwaltungsgerichte zu entlasten, wird nicht oder nur unvollständig erreicht, wenn erst im Laufe des<br />

gerichtlichen Aussetzungsverfahrens eine behördliche Ablehnungsentscheidung ergehen würde. Der<br />

Aussetzungsantrag muss entweder ausdrücklich oder jedenfalls zweifelsfrei hinreichend bestimmt<br />

formuliert sein. Er ist insb. nicht in einer Widerspruchsbegründung zu sehen und auch nicht in den<br />

Sachausführungen einer Widerspruchsbegründung konkludent enthalten. Der Antrag als nicht nachholbare<br />

Zulässigkeitsvoraussetzung kann aber mit einer Widerspruchserhebung oder -begründung<br />

verbunden werden (vgl. VG Frankfurt/M., Beschl. v. 7.12.2000 – 10 G 4206/00).<br />

Praxishinweis:<br />

Anträge nach § 80 Abs. 4 VwGO und § 80 Abs. 5 VwGO schließen sich nicht aus. § 80 Abs. 6 VwGO<br />

ermöglicht eine erneute Antragstellung nach bestandskräftiger Abweisung selbst gleichlautender<br />

Anträge.<br />

Die Länge der Frist, innerhalb derer die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden<br />

Grundes eine Sachentscheidung unterlässt, muss sich unmittelbar an Art. 19 Abs. 4 GG messen lassen<br />

(vgl. EYERMANN/FRÖHLER, Kommentar zur VwGO, 5. Aufl. 2<strong>01</strong>9, § 80 Rn 75 m.w.N.). Es gibt keine starren<br />

zeitlichen Grenzen, im Ergebnis ist die Fristbemessung immer eine Einzelfallentscheidung.<br />

Der Beginn der Vollstreckung muss für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden<br />

sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.<br />

Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO leer<br />

laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen<br />

Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten (VG Gelsenkirchen, Beschl.<br />

v. 22.3.2<strong>01</strong>1 – 5 L 143/11).<br />

Praxishinweis:<br />

Eine Mahnung zur Zahlung mit dem Hinweis, dass der Betrag zwangsweise eingezogen werde, ist noch<br />

keine drohende Vollstreckung.<br />

Nach § 80b Abs. 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen<br />

Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels auch, wenn<br />

die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht<br />

wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur<br />

Unanfechtbarkeit ausgesetzt. Nach Abs. 2 kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag anordnen,<br />

dass die aufschiebende Wirkung fortdauert.<br />

V. Beschwerde<br />

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist als Rechtsbehelf die Beschwerde gem. § 146<br />

Abs. 4 VwGO gegeben. Strikt zu unterscheiden ist davon das Abänderungsverfahren gem. § 80 Abs. 7<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong> 63

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