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ZAP-2020-01

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Fach 19, Seite 960<br />

Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />

Rechtsschutz im Kommunalabgabenrecht<br />

Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten. Eine Abweichung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung<br />

stellt die Ausnahme dar. Zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit den Erfolgsaussichten<br />

in der Hauptsache und der Kritik an Teilen der Rechtsprechung (s.o. IV.2.a).<br />

Beispiel:<br />

Allein die Behauptung, eine Steuer habe erdrosselnde Wirkung, rechtfertigt nicht die Anordnung der<br />

aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.<br />

In Eilverfahren wird wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit lediglich summarisch geprüft<br />

und eine Beweisaufnahme wird i.d.R. nicht durchgeführt. Es können weder schwierige Rechtsfragen<br />

abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Die erforderliche<br />

Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den<br />

Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden<br />

selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung<br />

hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen (OVG Münster,<br />

Beschl. v. 27.10.1999 – 13 B 843/99 m.w.N.). Der anwaltliche Vortrag in einer Antragsschrift sollte sich<br />

danach ausrichten und sich zuvorderst auf Rechtsfragen beziehen. Soweit im Einzelfall geboten, sollten<br />

auch verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen werden. Diese lassen sich in einem Eilverfahren<br />

regelmäßig nicht klären, und damit ist man der Anordnung der aufschiebenden Wirkung schon ein gutes<br />

Stück näher.<br />

Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss, im Zweifel ohne mündliche Verhandlung und<br />

in dringenden Fällen durch den Vorsitzenden allein.<br />

Praxishinweis:<br />

Nach Nr. 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327)<br />

beträgt der Streitwert in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren<br />

anzunehmenden Streitwerts (GATZ, a.a.O., S. 916). Bei teilweiser oder vollständiger Vorwegnahme der<br />

Hauptsache kann der Streitwert bis zur Höhe des Hauptsachewerts angehoben werden (REDEKER/VON<br />

OERTZEN, a.a.O. § 80 Rn 69).<br />

c) Folgenbeseitigung gem. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO<br />

Auch bei einem bereits vollzogenen Verwaltungsakt kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung<br />

anordnen.<br />

Beispiel:<br />

Der für eine vermeintliche Forderung in Anspruch genommene Bürger zahlt, um eine drohende<br />

Vollstreckung abzuwenden.<br />

Ein Eilantrag darf sich nicht nur isoliert auf die Aufhebung von Vollzugsmaßnahmen nach § 80 Abs. 5<br />

S. 3 VwGO beziehen. Es bedarf zusätzlich eines nur auf Antrag zulässigen Ausspruchs über die Aussetzung<br />

der Vollziehung nach S. 1, weil die Aufhebung der Vollziehung notwendig auch die Beseitigung<br />

der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, die die Grundlage der Vollziehung gebildet hat, voraussetzt.<br />

Die Aufhebung der Vollziehung eines erledigten Verwaltungsakts ist nicht mehr möglich, weil ein<br />

solcher Verwaltungsakt nicht mit einem Aussetzungsantrag angegriffen werden kann (vgl. GATZ,<br />

a.a.O., S. 909 m.w.N.).<br />

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von<br />

anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden (§ 80 Abs. 5 S. 4 u. 5<br />

VwGO).<br />

62 <strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong>

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