ZAP-2020-01
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Fach 19, Seite 960<br />
Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />
Rechtsschutz im Kommunalabgabenrecht<br />
Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten. Eine Abweichung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung<br />
stellt die Ausnahme dar. Zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit den Erfolgsaussichten<br />
in der Hauptsache und der Kritik an Teilen der Rechtsprechung (s.o. IV.2.a).<br />
Beispiel:<br />
Allein die Behauptung, eine Steuer habe erdrosselnde Wirkung, rechtfertigt nicht die Anordnung der<br />
aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.<br />
In Eilverfahren wird wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit lediglich summarisch geprüft<br />
und eine Beweisaufnahme wird i.d.R. nicht durchgeführt. Es können weder schwierige Rechtsfragen<br />
abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Die erforderliche<br />
Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den<br />
Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden<br />
selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung<br />
hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen (OVG Münster,<br />
Beschl. v. 27.10.1999 – 13 B 843/99 m.w.N.). Der anwaltliche Vortrag in einer Antragsschrift sollte sich<br />
danach ausrichten und sich zuvorderst auf Rechtsfragen beziehen. Soweit im Einzelfall geboten, sollten<br />
auch verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen werden. Diese lassen sich in einem Eilverfahren<br />
regelmäßig nicht klären, und damit ist man der Anordnung der aufschiebenden Wirkung schon ein gutes<br />
Stück näher.<br />
Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss, im Zweifel ohne mündliche Verhandlung und<br />
in dringenden Fällen durch den Vorsitzenden allein.<br />
Praxishinweis:<br />
Nach Nr. 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327)<br />
beträgt der Streitwert in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren<br />
anzunehmenden Streitwerts (GATZ, a.a.O., S. 916). Bei teilweiser oder vollständiger Vorwegnahme der<br />
Hauptsache kann der Streitwert bis zur Höhe des Hauptsachewerts angehoben werden (REDEKER/VON<br />
OERTZEN, a.a.O. § 80 Rn 69).<br />
c) Folgenbeseitigung gem. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO<br />
Auch bei einem bereits vollzogenen Verwaltungsakt kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung<br />
anordnen.<br />
Beispiel:<br />
Der für eine vermeintliche Forderung in Anspruch genommene Bürger zahlt, um eine drohende<br />
Vollstreckung abzuwenden.<br />
Ein Eilantrag darf sich nicht nur isoliert auf die Aufhebung von Vollzugsmaßnahmen nach § 80 Abs. 5<br />
S. 3 VwGO beziehen. Es bedarf zusätzlich eines nur auf Antrag zulässigen Ausspruchs über die Aussetzung<br />
der Vollziehung nach S. 1, weil die Aufhebung der Vollziehung notwendig auch die Beseitigung<br />
der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, die die Grundlage der Vollziehung gebildet hat, voraussetzt.<br />
Die Aufhebung der Vollziehung eines erledigten Verwaltungsakts ist nicht mehr möglich, weil ein<br />
solcher Verwaltungsakt nicht mit einem Aussetzungsantrag angegriffen werden kann (vgl. GATZ,<br />
a.a.O., S. 909 m.w.N.).<br />
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von<br />
anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden (§ 80 Abs. 5 S. 4 u. 5<br />
VwGO).<br />
62 <strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong>