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ZAP-2020-01

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Fach 19, Seite 954<br />

Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />

Rechtsschutz im Kommunalabgabenrecht<br />

Beispiel:<br />

Bei einer Steuer, die das Wetten in Einrichtungen besteuert, die neben der Annahme von Wettscheinen<br />

(auch an Terminals o.Ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen<br />

(Wettbüros), handelt es sich um den Typus einer örtlichen Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG<br />

(BVerwG, Urt. v. 29.6.2<strong>01</strong>7 – 9 C 7.16).<br />

Die Basis des Kommunalabgabenrechts bildet die verfassungsmäßige Ordnung, zu der auch die<br />

Rechtsstaatsprinzipien gehören (DORN, a.a.O., Rn 23). Abgabenrecht muss sich in erster Linie am<br />

Gleichheitssatz des Art. 3 GG messen. Des Weiteren sind Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes zu<br />

beachten. Besondere Bedeutung hat auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Schlussendlich ist<br />

die Rechtsweggarantie zu nennen. Jede den Bürger belastende Maßnahme auf dem Gebiet des<br />

Abgabenrechts muss justiziabel sein.<br />

Der Begriff der Abgaben umfasst nur die aus Geldleistungen bestehenden Zwangslasten. Abgaben<br />

sind Geldleistungen, die von öffentlichen Aufgaben- oder Bedarfsträgern aufgrund gesetzlicher<br />

Vorschriften in Ausübung öffentlicher Gewalt zur Erzielung von Einnahmen dem Einzelnen auferlegt<br />

werden. Diese Definition gilt auch für Kommunalabgaben, also für diejenigen (öffentlichen) Abgaben,<br />

deren Gläubiger kommunale Körperschaften sind (vgl. BAUERNFEIND in DRIEHAUS, Kommunalabgabenrecht,<br />

§ 1 Rn 33). Abgaben i.S.v. § 1 Abs. 1 KAG NW sind Steuern, Gebühren und Beiträge. In Gesetzen<br />

einiger Länder werden daneben noch „sonstige Abgaben“ genannt; dies hat jedoch keine praktischen<br />

Auswirkungen.<br />

Steuern sind nach § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere<br />

Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen<br />

allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht<br />

knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Zölle und Abschöpfungen sind Steuern in<br />

diesem Sinne.<br />

Gebühren sind nach § 4 Abs. 2 KAG NW Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere<br />

Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die<br />

Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.<br />

Beiträge sind nach § 8 Abs. 2 KAG NW Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung,<br />

Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen i.S.d. § 4 Abs. 2 KAG NW, bei<br />

Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und<br />

Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben,<br />

dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche<br />

Vorteile geboten werden. Abgaben eigener Art (sui generis Sonderabgaben) sind Abgaben, die<br />

notwendige Begriffsmerkmale der übrigen Abgabenarten sowie weitere Merkmale in sich vereinbaren,<br />

ohne zu einer der jeweiligen Gruppen zu gehören, z.B.die Kurtaxe in einigen Ländern (GERN, a.a.O., S. 18<br />

Nr. 1.2.4.1.).<br />

Praxishinweis:<br />

Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Belastungsklarheit und-vorhersehbarkeit schützt<br />

den Bürger davor, für lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge zeitlich<br />

unbegrenzt zu Beiträgen herangezogen zu werden.<br />

Der Gesetzgeber hat aber einen weiten Gestaltungsspielraum bei seiner Aufgabe, die berechtigten<br />

Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der einzelnen Vorteilsempfänger an Rechtssicherheit<br />

zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2<strong>01</strong>7 – 9 B 19.16).<br />

56 <strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong>

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