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ZAP-2020-01

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Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht Fach 19, Seite 953<br />

Rechtsschutz im Kommunalabgabenrecht<br />

Kommunalabgabenrecht<br />

Rechtsschutzmöglichkeiten in kommunalabgabenrechtlichen Streitigkeiten<br />

Von RALF RÖDEL, RA a.D., Málaga<br />

Inhalt<br />

I. Einleitung<br />

II. Grundlagen<br />

III. Widerspruchsverfahren<br />

IV. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO<br />

1. Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei<br />

der Anforderung von öffentlichen Abgaben<br />

und Kosten nach § 80 Abs. 2 S. 1<br />

Nr. 1 VwGO<br />

2. Aussetzung der Vollziehung gem.<br />

§ 80 Abs. 4 S. 3 VwGO<br />

3. Wiederherstellung der aufschiebenden<br />

Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO<br />

V. Beschwerde<br />

VI. Hauptsacheverfahren<br />

I. Einleitung<br />

Das kommunale Abgabenrecht gehört zu den schwierigsten Rechtsmaterien, mit denen sich die<br />

kommunale Praxis und die Rechtsanwaltschaft zu befassen haben. Landesrechtlich bedingte<br />

Divergenzen und die mangelnde wissenschaftliche Durchdringung des Stoffes tragen zu diesem<br />

Befund ebenso bei wie die Eigenart der Rechtsmaterie selbst, die weitgehend mit unbestimmten<br />

Rechtsbegriffen, außerrechtlichen Kategorien und Hilfskonstruktionen arbeiten muss (vgl. GERN,<br />

Kommunales Abgabenrecht, Bd. 1, S. 5) – also ein weites Feld für Streitigkeiten. Besondere Bedeutung<br />

kommt hier dem vorläufigen Rechtsschutz zu, weil die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und<br />

Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten grds. entfällt.<br />

II. Grundlagen<br />

„Öffentliche Abgaben“ ist der Sammelbegriff für alle Geldleistungen, die der Bürger kraft öffentlichen<br />

Rechts an den Staat oder an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts abzuführen hat. Unter<br />

Kommunalabgaben versteht man Geldleistungen, die die Kommunen von ihren Einwohnern und im<br />

Gemeindegebiet ansässigen juristischen Personen fordern. Die Rechtfertigung für die Steuererhebung<br />

besteht darin, dass der Bürger ein finanzielles Opfer bringen muss, damit der Staat und die Kommune<br />

die Mittel erhalten, die zu ihrem Funktionieren erforderlich sind (Opfertheorie). Die Steuer kann auch als<br />

Äquivalent dafür betrachtet werden, dass der Staat das Leben, die Freiheit und das Eigentum seiner<br />

Bürger schützt (Assekuranztheorie; vgl. DORN, Kommunales Abgabenrecht, Rn 39). Abgaben werden<br />

nachweislich seit über 4.500 Jahren erhoben. Bis zur Einführung der Geldwirtschaft wurden Abgaben in<br />

Form von Naturalleistungen bzw. -diensten erbracht.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong> 55

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