ZAP-2020-01
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Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht Fach 19, Seite 953<br />
Rechtsschutz im Kommunalabgabenrecht<br />
Kommunalabgabenrecht<br />
Rechtsschutzmöglichkeiten in kommunalabgabenrechtlichen Streitigkeiten<br />
Von RALF RÖDEL, RA a.D., Málaga<br />
Inhalt<br />
I. Einleitung<br />
II. Grundlagen<br />
III. Widerspruchsverfahren<br />
IV. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO<br />
1. Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei<br />
der Anforderung von öffentlichen Abgaben<br />
und Kosten nach § 80 Abs. 2 S. 1<br />
Nr. 1 VwGO<br />
2. Aussetzung der Vollziehung gem.<br />
§ 80 Abs. 4 S. 3 VwGO<br />
3. Wiederherstellung der aufschiebenden<br />
Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO<br />
V. Beschwerde<br />
VI. Hauptsacheverfahren<br />
I. Einleitung<br />
Das kommunale Abgabenrecht gehört zu den schwierigsten Rechtsmaterien, mit denen sich die<br />
kommunale Praxis und die Rechtsanwaltschaft zu befassen haben. Landesrechtlich bedingte<br />
Divergenzen und die mangelnde wissenschaftliche Durchdringung des Stoffes tragen zu diesem<br />
Befund ebenso bei wie die Eigenart der Rechtsmaterie selbst, die weitgehend mit unbestimmten<br />
Rechtsbegriffen, außerrechtlichen Kategorien und Hilfskonstruktionen arbeiten muss (vgl. GERN,<br />
Kommunales Abgabenrecht, Bd. 1, S. 5) – also ein weites Feld für Streitigkeiten. Besondere Bedeutung<br />
kommt hier dem vorläufigen Rechtsschutz zu, weil die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und<br />
Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten grds. entfällt.<br />
II. Grundlagen<br />
„Öffentliche Abgaben“ ist der Sammelbegriff für alle Geldleistungen, die der Bürger kraft öffentlichen<br />
Rechts an den Staat oder an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts abzuführen hat. Unter<br />
Kommunalabgaben versteht man Geldleistungen, die die Kommunen von ihren Einwohnern und im<br />
Gemeindegebiet ansässigen juristischen Personen fordern. Die Rechtfertigung für die Steuererhebung<br />
besteht darin, dass der Bürger ein finanzielles Opfer bringen muss, damit der Staat und die Kommune<br />
die Mittel erhalten, die zu ihrem Funktionieren erforderlich sind (Opfertheorie). Die Steuer kann auch als<br />
Äquivalent dafür betrachtet werden, dass der Staat das Leben, die Freiheit und das Eigentum seiner<br />
Bürger schützt (Assekuranztheorie; vgl. DORN, Kommunales Abgabenrecht, Rn 39). Abgaben werden<br />
nachweislich seit über 4.500 Jahren erhoben. Bis zur Einführung der Geldwirtschaft wurden Abgaben in<br />
Form von Naturalleistungen bzw. -diensten erbracht.<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong> 55