ZAP-2020-01
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Fach 11, Seite 1560<br />
Basiswissen Unterhaltsrecht<br />
Familienrecht<br />
3. Rechtsfolgen<br />
Sind ehebedingte Nachteile eingetreten, geht es beim konkreten Unterhaltsanspruch darum, diese<br />
ehebedingten Nachteile auszugleichen und zwar so lange, bis die Nachteile entfallen sind.<br />
Dazu ist genau zu prüfen, welche nach der Scheidung fortwirkenden Nachteile im konkreten Fall<br />
entstanden sind. Denn durch die gesetzlichen Begrenzungsregelungen soll der Unterhaltsanspruch auf<br />
den Umfang reduziert werden, der zum Ausgleich dieser ehebedingten Nachteile erforderlich ist.<br />
Der Unterhalt dient dann dazu,<br />
• hinsichtlich der Höhe und<br />
• ggf. für ausreichend lange Zeit<br />
diese Nachteile auszugleichen.<br />
Im Rahmen der nachehelichen Solidarität ergeht eine reine Billigkeitsentscheidung aufgrund des<br />
vorgetragenen Sachverhalts.<br />
4. Verfahrensfragen<br />
Die Vorschrift beinhaltet eine rechtsvernichtende Einwendung, keine Einrede. Im gerichtlichen Verfahren<br />
muss also nicht ausdrücklich die Befristung geltend gemacht werden. Vielmehr hat das Gericht diese<br />
Einwendung von Amts wegen zu beachten.<br />
Im gerichtlichen Verfahren bedarf es auch keines ausdrücklichen Antrags, da eine zeitliche Begrenzung als<br />
Minus im Klagabweisungsantrag enthalten ist. Sinnvoll ist es aber, zusätzlich einen entsprechenden<br />
Hilfsantrag auf Begrenzung und Befristung des Unterhalts zu stellen. Auf jeden Fall muss entsprechender<br />
Sachvortrag vorgetragen werden.<br />
Die verfahrensrechtliche Brisanz der Regelungen besteht darin, dass die Frage einer Befristung regelmäßig<br />
bereits im gerichtlichen Unterhaltsverfahren entschieden werden muss. Denn die Begrenzung setzt nicht<br />
voraus, dass der Zeitpunkt bereits erreicht sein muss, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt. Soweit<br />
die dafür maßgeblichen Umstände bereits eingetreten oder zuverlässig vorhersehbar sind, ist die<br />
Entscheidung bereits im Ausgangsverfahren zu treffen und kann nicht einem späteren Abänderungsverfahren<br />
vorbehalten bleiben.<br />
54 <strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong>