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ZAP-2020-01

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Fach 11, Seite 1560<br />

Basiswissen Unterhaltsrecht<br />

Familienrecht<br />

3. Rechtsfolgen<br />

Sind ehebedingte Nachteile eingetreten, geht es beim konkreten Unterhaltsanspruch darum, diese<br />

ehebedingten Nachteile auszugleichen und zwar so lange, bis die Nachteile entfallen sind.<br />

Dazu ist genau zu prüfen, welche nach der Scheidung fortwirkenden Nachteile im konkreten Fall<br />

entstanden sind. Denn durch die gesetzlichen Begrenzungsregelungen soll der Unterhaltsanspruch auf<br />

den Umfang reduziert werden, der zum Ausgleich dieser ehebedingten Nachteile erforderlich ist.<br />

Der Unterhalt dient dann dazu,<br />

• hinsichtlich der Höhe und<br />

• ggf. für ausreichend lange Zeit<br />

diese Nachteile auszugleichen.<br />

Im Rahmen der nachehelichen Solidarität ergeht eine reine Billigkeitsentscheidung aufgrund des<br />

vorgetragenen Sachverhalts.<br />

4. Verfahrensfragen<br />

Die Vorschrift beinhaltet eine rechtsvernichtende Einwendung, keine Einrede. Im gerichtlichen Verfahren<br />

muss also nicht ausdrücklich die Befristung geltend gemacht werden. Vielmehr hat das Gericht diese<br />

Einwendung von Amts wegen zu beachten.<br />

Im gerichtlichen Verfahren bedarf es auch keines ausdrücklichen Antrags, da eine zeitliche Begrenzung als<br />

Minus im Klagabweisungsantrag enthalten ist. Sinnvoll ist es aber, zusätzlich einen entsprechenden<br />

Hilfsantrag auf Begrenzung und Befristung des Unterhalts zu stellen. Auf jeden Fall muss entsprechender<br />

Sachvortrag vorgetragen werden.<br />

Die verfahrensrechtliche Brisanz der Regelungen besteht darin, dass die Frage einer Befristung regelmäßig<br />

bereits im gerichtlichen Unterhaltsverfahren entschieden werden muss. Denn die Begrenzung setzt nicht<br />

voraus, dass der Zeitpunkt bereits erreicht sein muss, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt. Soweit<br />

die dafür maßgeblichen Umstände bereits eingetreten oder zuverlässig vorhersehbar sind, ist die<br />

Entscheidung bereits im Ausgangsverfahren zu treffen und kann nicht einem späteren Abänderungsverfahren<br />

vorbehalten bleiben.<br />

54 <strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong>

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