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ZAP-2020-01

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Fach 11, Seite 1552<br />

Basiswissen Unterhaltsrecht<br />

Familienrecht<br />

Beschränkung auf den Betrag bei alleiniger Haftung<br />

Allerdings ist die Unterhaltspflicht bei anteiliger Haftung auf den Betrag begrenzt, den der Unterhaltspflichtige<br />

bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte<br />

(BGH, Beschl. v. 15.2.2<strong>01</strong>7 – XII ZB 2<strong>01</strong>/16, FamRZ 2<strong>01</strong>7, 711).<br />

Praxistipp:<br />

Diese – in der Praxis nicht selten übersehene – Vorgabe führt dazu, dass in zahlreichen Fällen eine<br />

Zahlungspflicht des in Anspruch genommenen Elternteils nach seiner anteiligen Haftung gar nicht zum<br />

Tragen kommt, sondern er nur den geringeren Betrag zu zahlen hat, der sich nach der Berechnung auf<br />

der Basis nur seines Einkommens ergibt.<br />

Unterhalt bei Einkommen 2.600 € (Gruppe 4, Wert 2<strong>01</strong>9) 607,00 €<br />

abzgl. volles Kindergeld – 204,00 €<br />

Zahlbetrag 403,00 €<br />

Betrag bei anteiliger Haftung 337,99 €<br />

= Verpflichtung aufgrund anteiliger Haftung i.H.v. 337,99 €<br />

Da der Vater bei alleiniger Haftung mehr zahlen müsste, bleibt es bei dem aufgrund der anteiligen Haftung<br />

errechneten Unterhaltsbetrag.<br />

3. Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)<br />

Bei Unterhaltsstreitigkeiten getrennt lebender Ehegatten geht es in der Praxis meist um die Frage, ob, ab<br />

wann und in welchem Umfang der Unterhalt beanspruchende Ehegatte einer eigenen Erwerbstätigkeit<br />

nachgehen muss. Dabei neigt die Rechtsprechung dazu, das Trennungsjahr als Orientierungsphase<br />

anzusehen mit der Folge, dass danach vielfach eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit angenommen wird.<br />

Arbeitet der Ehegatte dennoch nicht, wird ihm ein fiktives (erzielbares) Einkommen angerechnet.<br />

4. Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)<br />

Der Anspruch aus § 1570 BGB stützt sich auf die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes. Dabei sind<br />

unterschiedliche Voraussetzungen kodifiziert:<br />

• Der allein auf die Betreuung des Kindes gestützte Anspruch des § 1570 Abs. 1 BGB, der sich wiederum<br />

unterteilt in<br />

• einen verbindlichen Basisunterhalt während der ersten drei Lebensjahre des Kindes nach § 1570<br />

Abs. 1 S. 1 BGB und<br />

• einen Billigkeitsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB, wobei die Belange des Kindes und die<br />

bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind<br />

• sowie der allgemeine ehebezogene Billigkeitsanspruch des § 1570 Abs. 2 BGB.<br />

Die Kosten des Kindergartenbesuchs sind (Mehr-)Bedarf des Kindes (BGH, Urt. v. 5.3.2008 – XII ZR 150/05,<br />

FamRZ 2008, 1152), während sonstige Betreuungskosten als berufsbedingte Aufwendungen des jeweiligen<br />

Elternteils behandelt werden (BGH, Beschl. v. 4.10.2<strong>01</strong>7 – XII ZB 55/17, NJW 2<strong>01</strong>7, 3786).<br />

5. Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)<br />

Dieser – praktisch seltene – Anspruch wegen Alters greift ein, wenn der Ehegatte, der Unterhalt<br />

beansprucht, das allgemeine Rentenalter erreicht hat und die eigenen Einkünfte aus der Rente nicht<br />

ausreichen, den Bedarf zu decken. Er kommt aber auch in Betracht, wenn das allgemeine Rentenalter<br />

von 65 Jahren noch nicht erreicht ist, aber eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet<br />

werden kann.<br />

46 <strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong>

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