ZAP-2020-01
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Fach 11, Seite 1552<br />
Basiswissen Unterhaltsrecht<br />
Familienrecht<br />
Beschränkung auf den Betrag bei alleiniger Haftung<br />
Allerdings ist die Unterhaltspflicht bei anteiliger Haftung auf den Betrag begrenzt, den der Unterhaltspflichtige<br />
bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte<br />
(BGH, Beschl. v. 15.2.2<strong>01</strong>7 – XII ZB 2<strong>01</strong>/16, FamRZ 2<strong>01</strong>7, 711).<br />
Praxistipp:<br />
Diese – in der Praxis nicht selten übersehene – Vorgabe führt dazu, dass in zahlreichen Fällen eine<br />
Zahlungspflicht des in Anspruch genommenen Elternteils nach seiner anteiligen Haftung gar nicht zum<br />
Tragen kommt, sondern er nur den geringeren Betrag zu zahlen hat, der sich nach der Berechnung auf<br />
der Basis nur seines Einkommens ergibt.<br />
Unterhalt bei Einkommen 2.600 € (Gruppe 4, Wert 2<strong>01</strong>9) 607,00 €<br />
abzgl. volles Kindergeld – 204,00 €<br />
Zahlbetrag 403,00 €<br />
Betrag bei anteiliger Haftung 337,99 €<br />
= Verpflichtung aufgrund anteiliger Haftung i.H.v. 337,99 €<br />
Da der Vater bei alleiniger Haftung mehr zahlen müsste, bleibt es bei dem aufgrund der anteiligen Haftung<br />
errechneten Unterhaltsbetrag.<br />
3. Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)<br />
Bei Unterhaltsstreitigkeiten getrennt lebender Ehegatten geht es in der Praxis meist um die Frage, ob, ab<br />
wann und in welchem Umfang der Unterhalt beanspruchende Ehegatte einer eigenen Erwerbstätigkeit<br />
nachgehen muss. Dabei neigt die Rechtsprechung dazu, das Trennungsjahr als Orientierungsphase<br />
anzusehen mit der Folge, dass danach vielfach eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit angenommen wird.<br />
Arbeitet der Ehegatte dennoch nicht, wird ihm ein fiktives (erzielbares) Einkommen angerechnet.<br />
4. Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)<br />
Der Anspruch aus § 1570 BGB stützt sich auf die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes. Dabei sind<br />
unterschiedliche Voraussetzungen kodifiziert:<br />
• Der allein auf die Betreuung des Kindes gestützte Anspruch des § 1570 Abs. 1 BGB, der sich wiederum<br />
unterteilt in<br />
• einen verbindlichen Basisunterhalt während der ersten drei Lebensjahre des Kindes nach § 1570<br />
Abs. 1 S. 1 BGB und<br />
• einen Billigkeitsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB, wobei die Belange des Kindes und die<br />
bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind<br />
• sowie der allgemeine ehebezogene Billigkeitsanspruch des § 1570 Abs. 2 BGB.<br />
Die Kosten des Kindergartenbesuchs sind (Mehr-)Bedarf des Kindes (BGH, Urt. v. 5.3.2008 – XII ZR 150/05,<br />
FamRZ 2008, 1152), während sonstige Betreuungskosten als berufsbedingte Aufwendungen des jeweiligen<br />
Elternteils behandelt werden (BGH, Beschl. v. 4.10.2<strong>01</strong>7 – XII ZB 55/17, NJW 2<strong>01</strong>7, 3786).<br />
5. Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)<br />
Dieser – praktisch seltene – Anspruch wegen Alters greift ein, wenn der Ehegatte, der Unterhalt<br />
beansprucht, das allgemeine Rentenalter erreicht hat und die eigenen Einkünfte aus der Rente nicht<br />
ausreichen, den Bedarf zu decken. Er kommt aber auch in Betracht, wenn das allgemeine Rentenalter<br />
von 65 Jahren noch nicht erreicht ist, aber eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet<br />
werden kann.<br />
46 <strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong>