ZAP-2020-01
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Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht Fach 7, Seite 561<br />
Rechtsmittelbeschwer<br />
spiegelbildliche Interesse der beklagten Gemeinschaft besteht in der Vermeidung behaupteter Störungen<br />
durch die vom Kläger beabsichtigte Vermietung; es kann mangels näheren Vortrags auf den „Regelstreitwert“<br />
in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 5.000 € angesetzt werden (OLG München, Beschl.<br />
v. 23.10.2<strong>01</strong>8 – 32 W 1603/18 WEG, juris Rn 26).<br />
10. Entziehungsklage (§ 18 WEG)<br />
Bei einer Entziehungsklage entspricht das Interesse beider Parteien dem Verkehrswert des Wohnungseigentums<br />
des zur Veräußerung Verpflichteten (BGH, Beschl. v. 19.12.2<strong>01</strong>3 – V ZR 96/13, juris Rn 10;<br />
ebenso zuvor OLG Köln, Beschl. v. 16.8.2<strong>01</strong>0 – 16 W 25/10, juris Rn 8). Für die Rechtslage vor dem 1.1.2007<br />
hat der BGH für den Streitwert einer Eigentumsentziehungsklage ebenso entschieden und weiter<br />
bemerkt, an dieser Beurteilung ändere sich nichts, wenn man berücksichtigt, dass Verlust des Eigentums<br />
nicht ohne Gegenleistung, sondern durch Veräußerung eintreten soll. Auch in dem vergleichbaren Fall<br />
der Enteignung mit der Folge des Eigentumsverlusts gegen Entschädigung werde als Streitwert der<br />
Verkehrswert des Enteignungsobjekts zugrunde gelegt, weil es allein um den Eigentumsverlust gehe<br />
(BGH, Beschl. v. 21.9.2006 – V ZR 28/06, juris). Beide Entscheidungen beziehen sich zwar auf den<br />
Streitwert und nicht auf die Beschwer. Der V. Zivilsenat spricht in seiner Entscheidung vom 19.12.2<strong>01</strong>3<br />
aber ausdrücklich vom „Interesse beider Parteien“. Das Interesse der Partei ist deren Beschwer. Wird also<br />
die Entziehungsklage abgewiesen, muss die Gemeinschaft nicht ihr (anderweitig nur schwerlich zu<br />
bezifferndes) Interesse darlegen, den Beklagten auszuschließen. Der V. Zivilsenat des BGH folgt damit<br />
dem, was auch im Gesellschaftsrecht gilt: Die Beschwer einer GmbH, die sich gegen ein kassatorisches<br />
Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich<br />
grds. nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (BGH, Beschl.<br />
v. 29.7.2<strong>01</strong>4 – II ZR 73/14, juris Rn 8).<br />
11. Zustimmung zur Veräußerung (§ 12 Abs. 2 WEG)<br />
a) Klage auf Erteilung der Zustimmung<br />
Das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers an der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung<br />
seines Wohnungseigentums ist i.d.R. mit 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu<br />
bemessen (BGH, Beschl. v. 18.1.2<strong>01</strong>8 – V ZR 71/17, juris Rn 6). Dies beruht entscheidend darauf, dass<br />
durch die Verweigerung der Zustimmung die Veräußerung nicht allgemein verhindert, sondern grds.<br />
nur verzögert wird, bis die Erteilung der Zustimmung im Klageweg durchgesetzt wird oder der<br />
Wohnungseigentümer einen Erwerber findet, gegen den kein wichtiger Grund spricht. Der Nachteil<br />
des Wohnungseigentümers, der veräußern will, liegt daher grds. nur in der Verzögerung der<br />
Veräußerung bzw. ggf. in einem geringeren Verkaufspreis. Dieser Nachteil entspricht nicht dem<br />
Kaufpreis, sondern ist mit einem Bruchteil davon zu bewerten, den der V. Zivilsenat des BGH i.d.R. auf<br />
20 % schätzt (BGH, Beschl. v. 15.11.2<strong>01</strong>8 – V ZR 25/18, juris Rn 3). Diese Überlegungen gelten auch bei<br />
der Veräußerung des Wohnungseigentums im Wege der Zwangsvollstreckung, die gem. § 12 Abs. 3<br />
S. 2 WEG einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung gleichsteht, wobei an die Stelle des Kaufpreises das<br />
Meistgebot tritt (BGH, Beschl. v. 15.11.2<strong>01</strong>8 – V ZR 25/18, juris Rn 4).<br />
b) Klage auf Versagung der Zustimmung<br />
Daran angelehnt ist auch das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers,<br />
der erreichen will, dass die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums eines<br />
anderen Eigentümers versagt wird, i.d.R. auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu<br />
schätzen (BGH, Beschl. v. 19.7.2<strong>01</strong>8 – V ZR 229/17, juris Rn 3).<br />
c) Verurteilung zur Zustimmung<br />
Wird hingegen der Beklagte dazu verurteilt, der Veräußerung des Sondereigentums durch den klagenden<br />
Miteigentümer zuzustimmen, weil ein Versagensgrund nach § 12 Abs. 2 S. 1 WEG nicht vorliegt, so bemisst<br />
sich seine Beschwer nach der Wertminderung, die seine Wohnung infolge der Zustimmung zur<br />
Veräußerung der Wohnung des Klägers erfährt (BGH, Beschl. v. 28.11.2<strong>01</strong>7 – V ZB 210/17, juris).<br />
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