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ZAP-2020-01

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Fach 7, Seite 560<br />

Rechtsmittelbeschwer<br />

Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />

Hingegen bemisst sich das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines<br />

Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer eigenmächtig durch einen Miteigentümer<br />

vorgenommenen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist,<br />

grds. nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet<br />

(BGH, Beschl. v. 6.4.2<strong>01</strong>7 – V ZR 254/16, juris LS u. Rn 4). Der Wertverlust ist vom Kläger darzulegen und<br />

gem. § 294 ZPO glaubhaft zu machen; stützt er seine Klage auf eine optische Veränderung des<br />

gemeinschaftlichen Eigentums, muss er jedenfalls Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die eine<br />

Schätzung seines Interesses ermöglichen (BGH, Beschl. v. 6.4.2<strong>01</strong>7 – V ZR 254/16, juris Rn 4).<br />

6. Unterlassung der Wohnnutzung<br />

Bei Verurteilung zur Unterlassung der Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit ist für den Wert der<br />

Beschwer der Beklagten auf die diesbezüglich entstehenden Nachteile abzustellen. Sie können etwa in<br />

dem Verlust der Vorteile bestehen, die aus der Wohnnutzung gezogen werden, oder in einem mit der<br />

Unterlassung verbundenen Aufwand. Das Interesse kann geschätzt werden (BGH, Beschl. v. 19.1.2<strong>01</strong>7 –<br />

V ZR 100/16, juris Rn 7). Für die Bestimmung des Werts der Beschwer kann nicht auf §§ 8, 9 ZPO<br />

zurückgegriffen werden. Es wird nicht über den Bestand oder die Dauer eines unbefristeten Miet- oder<br />

Pachtverhältnisses gestritten. Vielmehr steht die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit der Teileigentumseinheit<br />

zu dauernden Wohnzwecken infrage. Eine Parallele zu einer Räumungsklage wäre nicht<br />

sachgerecht. Im Übrigen ist der Mietwert der Wohnung im Hinblick darauf, dass eine gewerbliche<br />

Nutzung der Teileigentumseinheit möglich bleibt, nicht geeignet, den Nachteil der Unterlassungsverurteilung<br />

zu beziffern (BGH, Beschl. v. 19.1.2<strong>01</strong>7 – V ZR 100/16, juris Rn 9). Maßgeblich ist die Differenz der<br />

Mietwerte zwischen einer Nutzung zu Wohnzwecken und einer gewerblichen Nutzung der Einheit und/<br />

oder ein konkreter Aufwand, der mit der Nutzungsänderung verbunden wäre (BGH, Beschl. v. 19.1.2<strong>01</strong>7 –<br />

V ZR 100/16, juris Rn 9).<br />

7. Bestehen eines Sondernutzungsrechts<br />

Streiten die Parteien um das Bestehen eines Sondernutzungsrechts, ist zu unterscheiden: Die Beschwer<br />

des Beklagten, der sich gegen die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts<br />

eines anderen Wohnungseigentümers wendet, richtet sich nach der Wertminderung, die seine<br />

Wohneinheit erfährt, wenn es bei dem Urteil bliebe. Demgegenüber bemisst sich die Beschwer des<br />

Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts<br />

abgewiesen worden ist, nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage<br />

erfährt (BGH, Beschl. v. 6.12.2<strong>01</strong>8 – V ZR 338/17, juris Rn 3).<br />

8. Nutzung einer Dachterrasse – unerheblicher „Sichteinfluss“<br />

Entscheidet das Berufungsgericht, dem jeweiligem Eigentümer einer Wohneinheit stehe das alleinige<br />

Nutzungsrecht an einer Dachterrasse zu, und wendet sich der Beklagte dagegen mit der Nichtzulassungsbeschwerde,<br />

so richtet sich seine Beschwer nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit<br />

erfährt, wenn es bei diesem Urteil bliebe (BGH, Beschl. v. 25.1.2<strong>01</strong>8 – V ZR 135/17, juris Rn 3). Auf eine<br />

angebliche Wertminderung, die die Wohnung des Beklagten durch einen von einer Nutzung der<br />

Dachterrasse ausgehenden „Sichteinfluss“ auf die darunter liegende Terrasse erleidet, kommt es nicht an.<br />

Für die Frage der Wertminderung ist allein maßgeblich, in welcher Höhe die Wohnung des Beklagten<br />

durch eine fehlende Gebrauchsmöglichkeit der Dachterrasse durch ihn und die anderen Wohnungseigentümer<br />

eine Wertminderung erleidet (BGH, Beschl. v. 25.1.2<strong>01</strong>8 – V ZR 135/17, juris Rn 4). Der<br />

Fall zeigt, dass der V. Zivilsenat des BGH sich nicht durch „trickreiche“ Konstruktionen zur Beschwer<br />

beeindrucken lässt.<br />

9. Zustimmung zur (gewerblichen) Vermietung einer Sondereigentumseinheit<br />

Das Interesse des Klägers an der (gewerblichen) Vermietung einer Sondereigentumseinheit oder einer<br />

Sondernutzungsfläche durch einen Wohnungseigentümer ist nach § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen<br />

Jahresbetrag der konkret zu erzielenden Miete zu bewerten, sofern nicht eine kürzere Mietdauer<br />

vereinbart wurde oder werden sollte oder sofern als Nachteil nicht nur die Differenz zu einer niedrigeren<br />

Miete vorgetragen wird (OLG München, Beschl. v. 23.10.2<strong>01</strong>8 – 32 W 1603/18 WEG, juris, Rn 17). Das<br />

40 <strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong>

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