ZAP-2020-01
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Fach 7, Seite 560<br />
Rechtsmittelbeschwer<br />
Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />
Hingegen bemisst sich das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines<br />
Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer eigenmächtig durch einen Miteigentümer<br />
vorgenommenen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist,<br />
grds. nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet<br />
(BGH, Beschl. v. 6.4.2<strong>01</strong>7 – V ZR 254/16, juris LS u. Rn 4). Der Wertverlust ist vom Kläger darzulegen und<br />
gem. § 294 ZPO glaubhaft zu machen; stützt er seine Klage auf eine optische Veränderung des<br />
gemeinschaftlichen Eigentums, muss er jedenfalls Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die eine<br />
Schätzung seines Interesses ermöglichen (BGH, Beschl. v. 6.4.2<strong>01</strong>7 – V ZR 254/16, juris Rn 4).<br />
6. Unterlassung der Wohnnutzung<br />
Bei Verurteilung zur Unterlassung der Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit ist für den Wert der<br />
Beschwer der Beklagten auf die diesbezüglich entstehenden Nachteile abzustellen. Sie können etwa in<br />
dem Verlust der Vorteile bestehen, die aus der Wohnnutzung gezogen werden, oder in einem mit der<br />
Unterlassung verbundenen Aufwand. Das Interesse kann geschätzt werden (BGH, Beschl. v. 19.1.2<strong>01</strong>7 –<br />
V ZR 100/16, juris Rn 7). Für die Bestimmung des Werts der Beschwer kann nicht auf §§ 8, 9 ZPO<br />
zurückgegriffen werden. Es wird nicht über den Bestand oder die Dauer eines unbefristeten Miet- oder<br />
Pachtverhältnisses gestritten. Vielmehr steht die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit der Teileigentumseinheit<br />
zu dauernden Wohnzwecken infrage. Eine Parallele zu einer Räumungsklage wäre nicht<br />
sachgerecht. Im Übrigen ist der Mietwert der Wohnung im Hinblick darauf, dass eine gewerbliche<br />
Nutzung der Teileigentumseinheit möglich bleibt, nicht geeignet, den Nachteil der Unterlassungsverurteilung<br />
zu beziffern (BGH, Beschl. v. 19.1.2<strong>01</strong>7 – V ZR 100/16, juris Rn 9). Maßgeblich ist die Differenz der<br />
Mietwerte zwischen einer Nutzung zu Wohnzwecken und einer gewerblichen Nutzung der Einheit und/<br />
oder ein konkreter Aufwand, der mit der Nutzungsänderung verbunden wäre (BGH, Beschl. v. 19.1.2<strong>01</strong>7 –<br />
V ZR 100/16, juris Rn 9).<br />
7. Bestehen eines Sondernutzungsrechts<br />
Streiten die Parteien um das Bestehen eines Sondernutzungsrechts, ist zu unterscheiden: Die Beschwer<br />
des Beklagten, der sich gegen die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts<br />
eines anderen Wohnungseigentümers wendet, richtet sich nach der Wertminderung, die seine<br />
Wohneinheit erfährt, wenn es bei dem Urteil bliebe. Demgegenüber bemisst sich die Beschwer des<br />
Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts<br />
abgewiesen worden ist, nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage<br />
erfährt (BGH, Beschl. v. 6.12.2<strong>01</strong>8 – V ZR 338/17, juris Rn 3).<br />
8. Nutzung einer Dachterrasse – unerheblicher „Sichteinfluss“<br />
Entscheidet das Berufungsgericht, dem jeweiligem Eigentümer einer Wohneinheit stehe das alleinige<br />
Nutzungsrecht an einer Dachterrasse zu, und wendet sich der Beklagte dagegen mit der Nichtzulassungsbeschwerde,<br />
so richtet sich seine Beschwer nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit<br />
erfährt, wenn es bei diesem Urteil bliebe (BGH, Beschl. v. 25.1.2<strong>01</strong>8 – V ZR 135/17, juris Rn 3). Auf eine<br />
angebliche Wertminderung, die die Wohnung des Beklagten durch einen von einer Nutzung der<br />
Dachterrasse ausgehenden „Sichteinfluss“ auf die darunter liegende Terrasse erleidet, kommt es nicht an.<br />
Für die Frage der Wertminderung ist allein maßgeblich, in welcher Höhe die Wohnung des Beklagten<br />
durch eine fehlende Gebrauchsmöglichkeit der Dachterrasse durch ihn und die anderen Wohnungseigentümer<br />
eine Wertminderung erleidet (BGH, Beschl. v. 25.1.2<strong>01</strong>8 – V ZR 135/17, juris Rn 4). Der<br />
Fall zeigt, dass der V. Zivilsenat des BGH sich nicht durch „trickreiche“ Konstruktionen zur Beschwer<br />
beeindrucken lässt.<br />
9. Zustimmung zur (gewerblichen) Vermietung einer Sondereigentumseinheit<br />
Das Interesse des Klägers an der (gewerblichen) Vermietung einer Sondereigentumseinheit oder einer<br />
Sondernutzungsfläche durch einen Wohnungseigentümer ist nach § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen<br />
Jahresbetrag der konkret zu erzielenden Miete zu bewerten, sofern nicht eine kürzere Mietdauer<br />
vereinbart wurde oder werden sollte oder sofern als Nachteil nicht nur die Differenz zu einer niedrigeren<br />
Miete vorgetragen wird (OLG München, Beschl. v. 23.10.2<strong>01</strong>8 – 32 W 1603/18 WEG, juris, Rn 17). Das<br />
40 <strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong>