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ZAP-2020-01

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Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht Fach 7, Seite 559<br />

Rechtsmittelbeschwer<br />

c) Entlastung des Verwalters und des Beirats<br />

Bei der Bemessung des Interesses des Klägers an der Aufhebung der Entlastung des Verwalters ist der<br />

Wert von Forderungen gegen den Verwalter zu berücksichtigen, wenn die Entlastung wegen solcher<br />

Forderungen verweigert wird oder verweigert werden soll. Denn in der Entlastung liegt dann ein<br />

negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB (BGH, Beschl. v. 17.7.2003 – V ZB 11/03, juris Rn 18 =<br />

BGHZ 156, 20, 25). Maßgeblich für etwaige Ersatzansprüche gegen den Verwalter, auf die die<br />

Anfechtungsklage gestützt wird, ist der klägerische Anteil an dem Nennbetrag dieser Ansprüche (vgl.<br />

BGH, Beschl. v. 9.2.2<strong>01</strong>7 – V ZR 88/16, juris LS u. Rn 5 für Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter<br />

und BGH, Beschl. v. 9.2.2<strong>01</strong>7 – V ZB 113/16, juris Rn 12 für die Entlastung des Beirats).<br />

Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung des Interesses aber auch der Zweck, den die Entlastung des<br />

Verwalters neben der Verzichtswirkung hat. Sie dient nämlich dazu, die Grundlage für die weitere<br />

vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu legen (BGH, Beschl. v. 31.3.2<strong>01</strong>1 – V ZB 236/10, juris<br />

Rn 10). Das Interesse der Wohnungseigentümer an der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der<br />

Verwaltung der Gemeinschaft ist nicht teilbar und bei allen Wohnungseigentümern dasselbe. Es ist mit<br />

1.000 € zu bewerten (BGH, Beschl. v. 31.3.2<strong>01</strong>1 – V ZB 236/10, juris Rn 12). Anders kann es ausnahmsweise<br />

liegen, wenn der anfechtende Wohnungseigentümer eine weitere gute Zusammenarbeit mit dem<br />

Verwalter ausdrücklich nicht in Zweifel zieht, die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses also allein<br />

wegen bestimmter Forderungen gegen den Verwalter verweigert wissen will (BGH, Beschl. v. 17.3.2<strong>01</strong>6 –<br />

V ZB 166/13, juris Rn 12).<br />

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers,<br />

der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten<br />

hat, bemisst sich nach dem regelmäßig mit 500 € anzusetzenden Wert, den die künftige vertrauensvolle<br />

Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich des klägerischen Anteils an etwaigen<br />

Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses<br />

gestützt wird (BGH, Beschl. v. 9.2.2<strong>01</strong>7 – V ZB 113/16, juris LS). Angesichts der unterstützenden Funktion<br />

des Beirats (vgl. § 29 Abs. 2 WEG) und des im Vergleich mit der Tätigkeit des Verwalters geringeren<br />

Umfangs seiner Tätigkeit erscheint die überwiegende gerichtliche Praxis angemessen, wonach insoweit<br />

die Hälfte des bei dem Verwalter anzusetzenden Werts von 1.000 € zugrunde zu legen ist (BGH, Beschl.<br />

v. 9.2.2<strong>01</strong>7 – V ZB 113/16, juris Rn 11). Maßgeblich für etwaige Ersatzansprüche gegen den Verwaltungsbeirat,<br />

auf die die Anfechtungsklage gestützt wird, ist der klägerische Anteil an dem Nennbetrag dieser<br />

Ansprüche (BGH, Beschl. v. 9.2.2<strong>01</strong>7 – V ZB 113/16, juris Rn 12).<br />

In den Entlastungsfällen kommt somit ausnahmsweise ein ideelles Interesse (dazu nochmals unten IV.12)<br />

in Betracht.<br />

4. Protokollberichtigung<br />

Für eine bloße Protokollberichtigung ist allenfalls ein geschätzter Wert von 1.000 € anzusetzen. Auf den<br />

Wert des sachlichen Inhalts der Beschlussanträge kommt es nicht an (OLG Frankfurt a.M., Beschl.<br />

v. 13.3.2<strong>01</strong>8 – 2 W 44/17, juris Rn 10-11).<br />

5. Beseitigung einer baulichen Veränderung<br />

Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung verurteilt, bemisst sich seine Beschwer<br />

grds. nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (BGH,<br />

Beschl. v. 17.11.2<strong>01</strong>6 – V ZR 86/16, juris Rn 3). Übersteigt das Interesse am Erhalt des Bauwerks die grds.<br />

maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, so ist die Beschwer nach dem höheren Interesse<br />

an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen. Dieses bestimmt sich grds. nach den für den Bau aufgewendeten<br />

Kosten. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen mittelbare wirtschaftliche Folgen des Urteils, zu denen die<br />

Wertminderung der Wohnung sowie die Kosten für ersatzweise zu errichtende Anlage zählen (BGH, Beschl.<br />

v. 26.9.2<strong>01</strong>9 – V ZR 224/18, juris Rn 3). Der zuletzt genannte Fall ist allerdings von der Besonderheit geprägt,<br />

dass zwar nur ein Kaminrohr rückzubauen war, die ganze Heizung dadurch aber sinnlos wurde. Es lag also<br />

eine einheitliche Anlage vor, die nur mit dem (zu beseitigenden) Kaminrohr betrieben werden konnte.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong> 39

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