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ZAP-2020-01

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Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht Fach 7, Seite 557<br />

Rechtsmittelbeschwer<br />

3. Die Darlegung der Beschwer<br />

Der BGH stellt strenge Anforderungen an die Darlegung der Beschwer, welche an anderer Stelle bereits<br />

behandelt wurden (BRÄNDLE, <strong>ZAP</strong> 2<strong>01</strong>9, 753 = F. 13, S. 2247). Der für Wohnungseigentumssachen<br />

zuständige V. Zivilsenat prüft besonders penibel. Instruktiv ist hier beispielsweise der Beschluss des BGH<br />

v. 11.4.2<strong>01</strong>9 (V ZR 91/18). Dort scheiterte die Nichtzulassungsbeschwerde daran, dass der Beschwerdeführer<br />

nichts zu seinem Kostenanteil am Wirtschaftsplan bzw. an angefochtenen baulichen Maßnahmen<br />

mitgeteilt hatte, obwohl es darauf ankam.<br />

IV.<br />

Einzelfälle aus dem Wohnungseigentumsrecht<br />

1. Anfechtung<br />

a) … eines Sanierungsbeschlusses<br />

Wendet sich der Kläger gegen einen Beschluss, das Gemeinschaftseigentum zu sanieren, ist der auf ihn<br />

entfallende Kostenanteil maßgeblich (BGH, Beschl. v. 21.4.2<strong>01</strong>6 – V ZA 2/16, juris; BGH, Beschl. v. 18.2.2<strong>01</strong>6<br />

– V ZB 103/15, juris).<br />

Bei der Anfechtung eines Beschlusses über eine Instandsetzungs‐ oder Modernisierungsmaßnahme, die<br />

der Kläger als optische Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums ansieht, können die auf den<br />

Kläger entfallenden Kosten der Maßnahme jedenfalls als Hilfsmittel für die Schätzung der klägerischen<br />

Beschwer dienen; wird nach dem Vortrag des Klägers das gesamte Gebäude optisch erheblich verändert,<br />

ist im Regelfall zu dem Kostenanteil ein Wert von etwa 1.000 € hinzuzurechnen, der dem ideellen<br />

Interesse an der Gebäudegestaltung Rechnung trägt (BGH, Beschl. v. 21.6.2<strong>01</strong>8 – V ZB 254/17, juris Rn 9).<br />

Hinweis:<br />

Das Interesse des einzelnen Eigentümers, eine kostenträchtige Maßnahme zu verhindern, ergibt sich stets<br />

nur aus seinem Kostenanteil und nicht etwa aus den gesamten Kosten der Maßnahme.<br />

Mehr Mühe macht das Interesse der Gemeinschaft, die Sanierungsmaßnahme durchführen zu<br />

können. Hier wird man wohl auf eine unterbliebene Werterhöhung oder auf eine eingetretene oder<br />

jedenfalls für die nähere Zukunft befürchtete Wertminderung abheben müssen (ebenso ZSCHIESCHACK,<br />

NZM 2<strong>01</strong>6, 20, 22). Weiterhin ist denkbar, dass die Gemeinschaft einen konkreten Mehraufwand<br />

(vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 19.1.2<strong>01</strong>7 – V ZR 100/16, juris Rn 9 und BGH, Beschl. v. 10.11.2<strong>01</strong>6 – V ZR 54/16,<br />

juris Rn 12) z.B. für zusätzliche Verwaltungstätigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2003 – IV ZR 28/03,<br />

juris Rn 13) durch das Unterbleiben der (unterstellt notwendigen und gebotenen) Sanierung darlegt.<br />

Hinweis:<br />

Das Interesse der Gemeinschaft, die Sanierungsmaßnahme durchführen zu können, ergibt sich nicht etwa<br />

aus den gesamten Kosten der geplanten Maßnahme. Vielmehr sind eine unterbliebene Werterhöhung<br />

oder eine unterbleibende Wertminderung plausibel darzulegen.<br />

b) … der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans<br />

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Anfechtungsbeklagten,<br />

die einen für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der<br />

Jahresabrechnung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemisst sich nach dem Nennbetrag<br />

der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil (BGH, Beschl. v. 9.2.2<strong>01</strong>7<br />

– V ZR 188/16, juris LS 1 und Rn 4). Entgegen ZSCHIESCHACK (NZM 2<strong>01</strong>6, 20, 22) kommt es also nicht auf die<br />

Abrechnungsspitze, sondern auf den Nennbetrag an.<br />

Das entspricht der Bemessung der Beschwer des klagenden Wohnungseigentümers im umgekehrten Fall,<br />

wenn also die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung<br />

der Jahresabrechnung abgewiesen wird. Sie bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung des<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong> 37

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