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ZAP-2020-01

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Fach 7, Seite 556<br />

Rechtsmittelbeschwer<br />

Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />

werden, ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Es hätte den Instanzgerichten daher oblegen, den Kläger<br />

entsprechend § 139 Abs. 2 ZPO darauf hinzuweisen, dass er nicht nur, wie offenbar geschehen, das Interesse<br />

der Beklagten (Kosten der Baumaßnahmen), sondern auch sein eigenes Interesse (z.B. den Wertverlust<br />

seines Teileigentums, erlittene Nachteile durch die Baumaßnahme) darzulegen hat. Soweit der V. Zivilsenat<br />

in der gleichen Sache bei seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge dagegen meint, aus Sicht des<br />

Berufungsgerichts bestehe kein Anlass, im Hinblick auf ein etwaiges Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren<br />

vorsorglich auf eine Bezifferung der Beschwer hinzuwirken (BGH, Beschl. v. 22.6.2<strong>01</strong>7 – V ZR 254/16, juris<br />

Rn 2 a.E.), so ist das zwar für sich genommen richtig, trifft aber nicht den Kern des Arguments. Der<br />

V. Zivilsenat würde gut daran tun, es den Instanzgerichten nicht durchgehen zu lassen, ihre Arbeit<br />

nicht ordentlich zu machen und Streitwerte nach § 49a GKG einfach freihändig – und gesetzwidrig –<br />

festzusetzen. Es gehört zu den vornehmsten Aufgaben des Revisionsgerichts, die Instanzgerichte zur<br />

Gesetzestreue anzuhalten.<br />

Hinweis:<br />

Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gem. § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht i.d.R.<br />

nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers (BGH,<br />

Beschl. v. 17.11.2<strong>01</strong>6 – V ZR 86/16, juris LS 1; BGH, Beschl. v. 6.4.2<strong>01</strong>7 – V ZR 254/16, juris Rn 3).<br />

Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das<br />

unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (BGH, Beschl. v. 19.1.2<strong>01</strong>7 – V ZR 167/16, juris Rn 3).<br />

Das Änderungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei<br />

der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe anderer Kriterien Berücksichtigung findet (BGH, Beschl.<br />

v. 17.11.2<strong>01</strong>6 – V ZR 86/16, juris Rn 2). Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung<br />

zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Begründungsfrist darlegen<br />

und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang,<br />

der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschl. v. 19.1.2<strong>01</strong>7 – V ZR 167/16,<br />

juris Rn 3).<br />

2. Streitgenossenschaft der „übrigen“ Wohnungseigentümer<br />

Legen mehrere Streitgenossen – z.B. Wohnungseigentümer – ein Rechtsmittel ein, werden deren<br />

Einzelbelastungen zur Bemessung der Beschwer zusammengerechnet, sofern diese nicht wirtschaftlich<br />

identisch sind (BGH, Urt. v. 2.10.2<strong>01</strong>5 – V ZR 5/15, juris Rn 6). Dies gilt bei der Bestimmung der Streitwerts<br />

auch für die Obergrenze des § 49a Abs. 1 S. 3 GKG: Bei mehreren Klägern entspricht der Verkehrswert<br />

des Wohnungseigentums, der nach § 49a Abs. 1 S. 3 GKG die absolute Obergrenze des Geschäftswerts<br />

bildet, der Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller klagenden Wohnungseigentümer<br />

(BGH, Beschl. v. 21.3.2<strong>01</strong>9 – V ZR 120/17, juris Rn 6).<br />

Bei Beschlussanfechtungsverfahren bilden die beklagten „übrigen“ Wohnungseigentümer eine notwendige<br />

Streitgenossenschaft. Der Verwalter darf in Beschlussanfechtungsverfahren bestimmte Prozesshandlungen<br />

für die beklagten Wohnungseigentümer vornehmen (BGH, Urt. v. 5.7.2<strong>01</strong>3 – V ZR 241/12, juris Rn 8).<br />

Im Innenverhältnis nehmen die in § 27 WEG geregelten Befugnisse des Verwalters den Wohnungseigentümern<br />

jedoch nicht ihre Entscheidungsmacht und ihre gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis;<br />

die Wohnungseigentümer sind deshalb nicht gehindert, die Einberufung einer Eigentümerversammlung zu<br />

verlangen und dem Verwalter Weisungen – z.B., einen bestimmten Rechtsanwalt zu beauftragen – zu<br />

erteilen (BGH, Urt. v. 5.7.2<strong>01</strong>3 – V ZR 241/12, juris Rn 15). Es besteht aber keine Kompetenz, bindend für alle<br />

verklagten Wohnungseigentümer, zu beschließen, ein Rechtsmittel nicht einzulegen (ZSCHIESCHACK, NZM<br />

2<strong>01</strong>6, 20, 21). Einzelne Wohnungseigentümer können (für sich) selbst auftreten oder einen eigenen<br />

Prozessbevollmächtigten bestellen (BGH, Urt. v. 5.7.2<strong>01</strong>3 – V ZR 241/12, juris Rn 15). Jeder einzelne<br />

Streitgenosse ist berechtigt, ein Rechtsmittel einzulegen. Er trägt dann allerdings im Unterliegensfall auch<br />

die Kosten allein. Die übrigen Wohnungseigentümer sind jedoch – wie schon in der Berufungsinstanz – nach<br />

§ 62 Abs. 2 ZPO weiterhin hinzuzuziehen; bei beklagten Wohnungseigentümern im Beschlussmängelprozess<br />

handelt es sich um notwendige Streitgenossen (BGH, Urt. v. 23.10.2<strong>01</strong>5 – V ZR 76/14, juris Rn 13).<br />

36 <strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong>

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