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ZAP-2020-01

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Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht Fach 7, Seite 553<br />

Rechtsmittelbeschwer<br />

Praxistipp:<br />

Wer bei sich bei einer (potenziellen) Beschwer des Mandanten von bis zu 20.000 € die Revision offenhalten<br />

will, sollte beim Berufungsgericht die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) anregen und/oder, wenn<br />

möglich, durch entsprechenden Vortrag – spätestens in der Berufungsinstanz, besser schon von vornherein –<br />

darlegen und glaubhaft machen, dass für den Mandanten mehr als 20.000 € auf dem Spiel stehen.<br />

Um mit der statthaften Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu sein, muss für deren Begründetheit<br />

ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) vorliegen. (Zu den Zulassungsgründen, die hier nicht<br />

behandelt werden, s. GEIPEL, <strong>ZAP</strong> 2<strong>01</strong>3, 453 = F. 13, S. 1857 sowie die Dissertation von RUPPRECHT, Gründe<br />

für die Zulassung der Revision in deutschen Prozessordnungen, 2<strong>01</strong>5; zur Zulassungspraxis des BGH<br />

s. WINTER, NJW 2<strong>01</strong>6, 922).<br />

II.<br />

Besonderheiten der Beschwer im Immobilienrecht<br />

1. Herausgabe eines Grundstücks<br />

Die aus der Verurteilung zur Herausgabe des Grundstücks folgende Beschwer bemisst sich im<br />

Ausgangspunkt nicht nach § 6 ZPO (nach dem Verkehrswert des Grundstücks), sondern nach § 8 ZPO<br />

(nach dem Nutzungsentgelt), denn bei einem Streit über das Bestehen eines Nutzungsverhältnisses ist<br />

die Sondervorschrift des § 8 ZPO vorrangig (BGH, Beschl. v. 12.4.2<strong>01</strong>8 – V ZR 230/17, juris Rn 5; zu den<br />

näheren Einzelheiten s. BRÄNDLE, <strong>ZAP</strong> 2<strong>01</strong>9, 843 = F. 4, S. 1813).<br />

2. Eigentumsstörung<br />

Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des<br />

Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen; dieses ist nach § 3 ZPO zu bestimmen (BGH,<br />

Beschl. v. 30.6.2<strong>01</strong>6 – V ZR 249/15, juris Rn 6; BGH, Beschl. v. 14.1.2<strong>01</strong>6 – V ZR 94/15, juris Rn 7). Für die<br />

Ermittlung des Interesses des Klägers kommt es auf die Verhinderung der Einwirkungen auf sein<br />

Grundstück an. Erforderlich ist die Darlegung möglicher entstehender Schäden (hier: durch Regenwasser)<br />

oder einer Wertminderung des Grundstücks (BGH, Beschl. v. 14.1.2<strong>01</strong>6 – V ZR 94/15, juris Rn 8).<br />

Das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung bemisst<br />

sich bei der Störung von Grundeigentum grds. nach dem Wertverlust, den die Sache durch die Störung<br />

erleidet (BGH, Beschl. v. 8.3.2<strong>01</strong>2 – V ZB 247/11, juris Rn 7; BGH, Beschl. v. 12.7.2<strong>01</strong>8 – V ZB 218/17, juris<br />

Rn 7). Der für die Beseitigung der Besitzstörung erforderliche Kostenaufwand ist für die Bemessung der<br />

Beschwer eines in seinem Eigentum gestörten Klägers dagegen grds. unerheblich und auch nicht dem<br />

Wert der Beschwer hinzuzurechnen (BGH, Beschl. v. 8.3.2<strong>01</strong>2 – V ZB 247/11, juris Rn 7).<br />

Das gilt aber nicht ausnahmslos: Bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung einer Eigentumsstörung<br />

richtet sich das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse des Eigentümers, wenn sich die<br />

Störung nach Art bzw. Umfang nicht in einer Wertminderung der Sache niederschlägt, ausnahmsweise<br />

nach den Kosten, die dem Eigentümer durch die Störung entstehen und die ohne diese nicht angefallen<br />

wären. Eine Eigentumsstörung kann im Einzelfall nach ihrer Art bzw. ihrem Umfang so ausgestaltet sein,<br />

dass sie nicht zu einem Wertverlust der Sache führt, der Eigentümer aber gleichwohl ein Interesse an<br />

der Beseitigung der Störung hat, weil er in der Nutzung der Sache beeinträchtigt ist. In einem solchen<br />

Fall ist die reine Verkehrswertbetrachtung zur Ermittlung der Beschwer des Klägers ausnahmsweise<br />

ungeeignet. Ist das Fehlen einer Wertminderung trotz Beeinträchtigung des Eigentums evident oder<br />

glaubhaft gemacht, können zur Bestimmung des Interesses des Grundstückseigentümers an der<br />

Beseitigung der Störung andere Kriterien herangezogen werden. Ein solches Kriterium kann eine<br />

Belastung mit Kosten sein, die der Eigentümer allein aufgrund der Störung erleidet (BGH, Beschl.<br />

v. 12.7.2<strong>01</strong>8 – V ZB 218/17, juris Rn 10–11).<br />

Verlangt ein Grundstückseigentümer erfolglos die Beseitigung der auf seinem Grundstück verlegten<br />

Stromkabel, so richtet sich der Beschwerdewert nach § 3 ZPO nach seinem Interesse an der Beseitigung.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong> 33

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