ZAP-2020-01
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Rechtsprechung <strong>2020</strong> Fach 1, Seite 3<br />
Anmietung zur Flüchtlingsunterbringung: Kein Wohnraummietvertrag<br />
(BGH, Urt. v. 23.10.2<strong>01</strong>9 – XII ZR 125/18) • Ein Mietvertrag, den eine Gemeinde abgeschlossen hat, um<br />
in dem Mietobjekt ihr zugewiesene Flüchtlinge unterbringen zu können, ist unbeschadet seiner<br />
Bezeichnung kein Wohnraummietvertrag i.S.v. § 549 Abs. 1 BGB (Fortführung von BGHZ 94, 11 = NJW<br />
1985, 1772). Eine in diesem Vertrag enthaltene formularmäßige Klausel, mit der für beide Mietvertragsparteien<br />
das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 60 Monaten ausgeschlossen wird, ist<br />
nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Hinweis: Die Gemeinde hatte<br />
den Vertrag gekündigt, weil keine Flüchtlinge untergebracht wurden; später hatte sie unter Verweis auf<br />
einen Mietspiegel erfolglos eine wucherische Miete geltend gemacht.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 3/<strong>2020</strong><br />
Bauvertragsrecht<br />
Mindestsätze der HOAI: Europarechtswidrigkeit<br />
(OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.10.2<strong>01</strong>9 – 1 U 74/18) • Die Mindestsätze der HOAI sind wegen<br />
Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht auch in Altfällen nicht mehr anwendbar. Hinweis:<br />
Die Erstreckung der Nichtanwendbarkeit auch auf Altfälle könnte zu zahlreichen Auseinandersetzungen<br />
über auch bereits abgerechnete Vorhaben führen.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 4/<strong>2020</strong><br />
Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />
Begriff der Verwaltung im WEG: Veränderung sachenrechtlicher Grundlagen<br />
(BGH, Urt. v. 20.9.2<strong>01</strong>9 – V ZR 258/18) • Der Begriff der Verwaltung i.S.v. § 21 WEG ist weit zu verstehen<br />
und umfasst deshalb regelmäßig auch Maßnahmen, die eine Veränderung der sachenrechtlichen<br />
Grundlagen der Gemeinschaft vorbereiten sollen, damit die Wohnungseigentümer diese anschließend<br />
aus eigenem Entschluss umsetzen können; solche Maßnahmen können mehrheitlich beschlossen<br />
werden. Allerdings müssen auch Beschlüsse dieser Art ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.<br />
Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn schon bei der Beschlussfassung absehbar ist, dass einzelne<br />
Wohnungseigentümer an der späteren Umsetzung nicht mitwirken werden und hierzu zweifelsfrei<br />
auch nicht (ausnahmsweise) verpflichtet sind, die mit der Vorbereitungsmaßnahme verbundenen<br />
Kosten also aller Voraussicht nach vergeblich aufgewendet werden. Hinweis: Der BGH zieht mit dieser<br />
Entscheidung eine klare Grenzlinie in Bezug auf eine von vornherein unsinnige Beschlussfassung einer<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 5/<strong>2020</strong><br />
Bank- und Kreditwesen<br />
Verbraucherdarlehensvertrag: Verwirkung des Widerrufsrechts<br />
(BGH, Urt. v. 15.10.2<strong>01</strong>9 – XI ZR 759/17) • § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB in der bis zum 3.8.2009 geltenden<br />
Fassung ist auf Verbraucherdarlehensverträge, die im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurden,<br />
nicht anwendbar (Bestätigung von Senatsurteil v. 3.7.2<strong>01</strong>8 – XI ZR 702/16, WM 2<strong>01</strong>8, 16<strong>01</strong> Rn 10 ff.).<br />
Hinweis: Der BGH befasst sich mit der Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines<br />
beendeten Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 6/<strong>2020</strong><br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong> 27