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ZAP-2020-01

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Rechtsprechung <strong>2020</strong> Fach 1, Seite 3<br />

Anmietung zur Flüchtlingsunterbringung: Kein Wohnraummietvertrag<br />

(BGH, Urt. v. 23.10.2<strong>01</strong>9 – XII ZR 125/18) • Ein Mietvertrag, den eine Gemeinde abgeschlossen hat, um<br />

in dem Mietobjekt ihr zugewiesene Flüchtlinge unterbringen zu können, ist unbeschadet seiner<br />

Bezeichnung kein Wohnraummietvertrag i.S.v. § 549 Abs. 1 BGB (Fortführung von BGHZ 94, 11 = NJW<br />

1985, 1772). Eine in diesem Vertrag enthaltene formularmäßige Klausel, mit der für beide Mietvertragsparteien<br />

das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 60 Monaten ausgeschlossen wird, ist<br />

nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Hinweis: Die Gemeinde hatte<br />

den Vertrag gekündigt, weil keine Flüchtlinge untergebracht wurden; später hatte sie unter Verweis auf<br />

einen Mietspiegel erfolglos eine wucherische Miete geltend gemacht.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 3/<strong>2020</strong><br />

Bauvertragsrecht<br />

Mindestsätze der HOAI: Europarechtswidrigkeit<br />

(OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.10.2<strong>01</strong>9 – 1 U 74/18) • Die Mindestsätze der HOAI sind wegen<br />

Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht auch in Altfällen nicht mehr anwendbar. Hinweis:<br />

Die Erstreckung der Nichtanwendbarkeit auch auf Altfälle könnte zu zahlreichen Auseinandersetzungen<br />

über auch bereits abgerechnete Vorhaben führen.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 4/<strong>2020</strong><br />

Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />

Begriff der Verwaltung im WEG: Veränderung sachenrechtlicher Grundlagen<br />

(BGH, Urt. v. 20.9.2<strong>01</strong>9 – V ZR 258/18) • Der Begriff der Verwaltung i.S.v. § 21 WEG ist weit zu verstehen<br />

und umfasst deshalb regelmäßig auch Maßnahmen, die eine Veränderung der sachenrechtlichen<br />

Grundlagen der Gemeinschaft vorbereiten sollen, damit die Wohnungseigentümer diese anschließend<br />

aus eigenem Entschluss umsetzen können; solche Maßnahmen können mehrheitlich beschlossen<br />

werden. Allerdings müssen auch Beschlüsse dieser Art ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.<br />

Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn schon bei der Beschlussfassung absehbar ist, dass einzelne<br />

Wohnungseigentümer an der späteren Umsetzung nicht mitwirken werden und hierzu zweifelsfrei<br />

auch nicht (ausnahmsweise) verpflichtet sind, die mit der Vorbereitungsmaßnahme verbundenen<br />

Kosten also aller Voraussicht nach vergeblich aufgewendet werden. Hinweis: Der BGH zieht mit dieser<br />

Entscheidung eine klare Grenzlinie in Bezug auf eine von vornherein unsinnige Beschlussfassung einer<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 5/<strong>2020</strong><br />

Bank- und Kreditwesen<br />

Verbraucherdarlehensvertrag: Verwirkung des Widerrufsrechts<br />

(BGH, Urt. v. 15.10.2<strong>01</strong>9 – XI ZR 759/17) • § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB in der bis zum 3.8.2009 geltenden<br />

Fassung ist auf Verbraucherdarlehensverträge, die im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurden,<br />

nicht anwendbar (Bestätigung von Senatsurteil v. 3.7.2<strong>01</strong>8 – XI ZR 702/16, WM 2<strong>01</strong>8, 16<strong>01</strong> Rn 10 ff.).<br />

Hinweis: Der BGH befasst sich mit der Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines<br />

beendeten Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 6/<strong>2020</strong><br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong> 27

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