19.12.2019 Aufrufe

ZAP-2020-01

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rechtsprechung <strong>2020</strong> Fach 1, Seite 1<br />

Rechtsprechung<br />

aktuell und kompakt<br />

Volltext-Service: Die Entscheidungsvolltexte zur <strong>ZAP</strong> Rechtsprechung können Sie online kostenlos bei<br />

unserem Kooperationspartner juris abrufen, Anmeldung unter www.juris.de. Einzelheiten zum Anmeldevorgang<br />

finden Sie auf unserer Homepage www.zap-verlag.de/service. Sie sind Neu-Abonnent? Dann<br />

schicken Sie bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Neu-Abonnement“ an freischaltcode-zap@zap-verlag.de<br />

und erhalten so Ihre Zugangsdaten.<br />

Kaufvertragsrecht<br />

Dieselskandal: Wahlgerichtsstand<br />

(OLG Hamm, Beschl. v. 3.9.2<strong>01</strong>9 – 32 SA 54/19) • Im Falle einer mit einer unerlaubten Handlung gem.<br />

§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB begründeten Klage eines vom Abgasskandal betroffenen<br />

Käufers gegen den Hersteller liegt der Gerichtsstand gem. § 32 ZPO wahlweise dort, wo der Täter<br />

gehandelt hat, oder dort, wo der Rechtsguteingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist. Wird ein<br />

Kraftfahrzeug mit einem darlehensfinanzierten Kaufvertrag beim Händler erworben, liegt ein Erfolgsort<br />

i.S.v. § 32 ZPO an dem Ort, an dem der Käufer seine auf Abschluss des Darlehnsvertrags gerichtete<br />

Willenserklärung abgibt, weil er damit das seinerseits Erforderliche getan hat, um die Erfüllung der<br />

Kaufpreisforderung zu bewirken. Hinweis: Nach dieser Entscheidung kann eine Vielzahl von Verfahren<br />

gegen den Hersteller am Sitz des Autohauses geführt werden.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 1/<strong>2020</strong><br />

Miete/Nutzungen<br />

Kein Verstoß gegen das RDG: Inkassodienstleistung durch Legal-Tech-Portal „wenigermiete.de“<br />

(BGH, Urt. v. 27.11.2<strong>01</strong>9 – VIII ZR 285/18) •<br />

1. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gem.<br />

§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10<br />

Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, ist unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem<br />

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

– verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung<br />

und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung<br />

des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen.<br />

Vielmehr ist – innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden,<br />

den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen<br />

(§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG) – eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschl.<br />

v. 20.2.2002 – 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190 und BVerfG, Beschl. v. 14.8.2004 – 1 BvR 725/03, NJW-RR<br />

2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong> 25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!