ZAP-2020-01
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Rechtsprechung <strong>2020</strong> Fach 1, Seite 1<br />
Rechtsprechung<br />
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Kaufvertragsrecht<br />
Dieselskandal: Wahlgerichtsstand<br />
(OLG Hamm, Beschl. v. 3.9.2<strong>01</strong>9 – 32 SA 54/19) • Im Falle einer mit einer unerlaubten Handlung gem.<br />
§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB begründeten Klage eines vom Abgasskandal betroffenen<br />
Käufers gegen den Hersteller liegt der Gerichtsstand gem. § 32 ZPO wahlweise dort, wo der Täter<br />
gehandelt hat, oder dort, wo der Rechtsguteingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist. Wird ein<br />
Kraftfahrzeug mit einem darlehensfinanzierten Kaufvertrag beim Händler erworben, liegt ein Erfolgsort<br />
i.S.v. § 32 ZPO an dem Ort, an dem der Käufer seine auf Abschluss des Darlehnsvertrags gerichtete<br />
Willenserklärung abgibt, weil er damit das seinerseits Erforderliche getan hat, um die Erfüllung der<br />
Kaufpreisforderung zu bewirken. Hinweis: Nach dieser Entscheidung kann eine Vielzahl von Verfahren<br />
gegen den Hersteller am Sitz des Autohauses geführt werden.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 1/<strong>2020</strong><br />
Miete/Nutzungen<br />
Kein Verstoß gegen das RDG: Inkassodienstleistung durch Legal-Tech-Portal „wenigermiete.de“<br />
(BGH, Urt. v. 27.11.2<strong>01</strong>9 – VIII ZR 285/18) •<br />
1. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gem.<br />
§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10<br />
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, ist unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem<br />
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />
– verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung<br />
und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung<br />
des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen.<br />
Vielmehr ist – innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden,<br />
den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen<br />
(§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG) – eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschl.<br />
v. 20.2.2002 – 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190 und BVerfG, Beschl. v. 14.8.2004 – 1 BvR 725/03, NJW-RR<br />
2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 1 6.1.<strong>2020</strong> 25