ZAP-2019-24
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Kolumne<br />
<strong>ZAP</strong><br />
Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen<br />
verfolgt. Dabei habe dem Gesetzgeber<br />
auch vor Augen gestanden, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz<br />
die Entwicklung neuer Berufsbilder<br />
erlauben und damit, insb. mit Blick auf die nach der<br />
Einschätzung des Gesetzgebers zu erwartenden<br />
weiteren Entwicklungen des Rechtsberatungsmarkts,<br />
zukunftsfest ausgestaltet sein solle.<br />
Das BVerfG habe hervorgehoben, dass mit der<br />
Rechtsberatung insb. durch ein Inkassounternehmen<br />
grds. die umfassende und vollwertige substanzielle<br />
Beratung der Rechtsuchenden, wenn<br />
auch nur in einem bestimmten, im Gesetz genannten<br />
Sachbereich (wie der außergerichtlichen<br />
Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen)<br />
gemeint sei. Setze das Inkassounternehmen<br />
die von ihm verlangte, überprüfte und für<br />
genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung<br />
fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener<br />
Forderungen ein, so sei nicht erkennbar,<br />
dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden<br />
oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte.<br />
Damit sei, so der BGH, eine eher großzügige<br />
Betrachtung geboten. Die auf der Grundlage dieser<br />
Maßstäbe vorgenommene Prüfung und Abwägung<br />
ergebe, dass hier die für den Mieter erbrachten<br />
Tätigkeiten der Klägerin – auch bei einer Gesamtwürdigung<br />
– (noch) als Inkassodienstleistung gem.<br />
§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG anzusehen und deshalb von der<br />
erteilten Erlaubnis gedeckt seien.<br />
Dies gelte sowohl für den Einsatz des schon vor<br />
der eigentlichen Beauftragung durch den Kunden<br />
eingesetzten „Mietpreisrechners“ als auch für die<br />
Erhebung der Rüge gem. § 556g Abs. 2 BGB sowie<br />
das Feststellungsbegehren bezüglich der höchstzulässigen<br />
Miete. Sämtliche Maßnahmen hingen<br />
mit der Einziehung der Forderung, die den<br />
Gegenstand des „Inkassoauftrags“ bilde (nämlich<br />
der Rückforderung überzahlter Mieten), eng zusammen<br />
und dienten der Verwirklichung dieser<br />
Forderung. Sie seien deshalb insgesamt (noch) als<br />
Inkassodienstleistung und nicht als Rechtsdienstleistung<br />
bei der Abwehr von Ansprüchen oder<br />
bei der Vertragsgestaltung oder als allgemeine<br />
Rechtsberatung anzusehen, zu der eine Registrierung<br />
als Inkassodienstleister nicht berechtige.<br />
Dabei spiele es keine Rolle, dass die getroffene<br />
Vereinbarung, insb. das Erfolgshonorar und die<br />
Übernahme der Rechtsverfolgungskosten, Rechtsanwälten<br />
verboten wäre. Die gegenteilige Auffassung<br />
verkenne, dass es sich bei den registrierten<br />
Inkassodienstleistern – im Gegensatz zu Rechtsanwälten<br />
– nicht um Organe der Rechtspflege<br />
handele und der Gesetzgeber davon abgesehen hat,<br />
die registrierten Personen als einen rechtsanwaltsähnlichen<br />
Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der<br />
Rechtsanwaltschaft einzurichten und/oder die für<br />
Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen<br />
Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt<br />
auf diese Personen zu übertragen.<br />
Auch führe die zwischen dem Mieter und der<br />
Klägerin getroffene Vereinbarung eines Erfolgshonorars<br />
und einer Kostenübernahme nicht zu<br />
einer Interessenkollision i.S.d. § 4 RDG und einer<br />
daraus folgenden Unzulässigkeit der von der Klägerin<br />
für den Mieter erbrachten Inkassodienstleistungen.<br />
Bei der vereinbarten Kostenübernahme<br />
handele es sich schon nicht um eine „andere<br />
Leistungspflicht“ der Klägerin i.S.d. § 4 RDG, sondern<br />
vielmehr um einen Bestandteil der von ihr für den<br />
Mieter zu erbringenden Inkassodienstleistung. Im<br />
Übrigen bewirke das vorliegend vereinbarte Erfolgshonorar,<br />
das sich nach der Höhe der durch ihre<br />
Tätigkeit ersparten Miete richtet, ein beträchtliches<br />
eigenes Interesse der Klägerin an einer möglichst<br />
erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche des Mieters.<br />
Der damit – jedenfalls weitgehend – vorhandene<br />
(prinzipielle) Gleichlauf der Interessen der<br />
Klägerin und des Mieters stehe der Annahme einer<br />
Interessenkollision i.S.d. § 4 RDG entgegen.<br />
Was bedeutet diese Entscheidung für die Anwaltschaft?<br />
1. Die Stellung des Anwalts als Organ der Rechtspflege<br />
legt ihm ein weiteres Sonderopfer auf. Er<br />
muss nicht nur günstig Verfahrens- und Prozesskostenhilfe<br />
anbieten, sondern er darf auch<br />
weiterhin kein Erfolgshonorar vereinbaren. Die<br />
Begründung des BGH an dieser Stelle ist von<br />
einer großen Skepsis gegenüber der Anwaltschaft<br />
geprägt. Ist der Anwalt nicht an der<br />
erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche seiner<br />
Mandanten interessiert?<br />
2. Der Begriff der Inkassodienstleistung wird sehr<br />
weit gefasst. Rechtsanwälte müssen jetzt sehr<br />
genau überlegen, ob sie nicht eigene, nichtanwaltliche<br />
Gesellschaften gründen, um bestimmte<br />
Massenverfahren wirtschaftlich sinnvoll<br />
durchführen zu können.<br />
3. Dies betrifft auch andere Angebote, wie etwa<br />
den Vertragsgenerator smartlaw.de, den zwar<br />
das LG Köln (Urt. v. 8.10.<strong>2019</strong> – 33 O 35/19,<br />
1276 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>24</strong> 18.12.<strong>2019</strong>