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ZAP-2019-24

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Kolumne<br />

<strong>ZAP</strong><br />

Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen<br />

verfolgt. Dabei habe dem Gesetzgeber<br />

auch vor Augen gestanden, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

die Entwicklung neuer Berufsbilder<br />

erlauben und damit, insb. mit Blick auf die nach der<br />

Einschätzung des Gesetzgebers zu erwartenden<br />

weiteren Entwicklungen des Rechtsberatungsmarkts,<br />

zukunftsfest ausgestaltet sein solle.<br />

Das BVerfG habe hervorgehoben, dass mit der<br />

Rechtsberatung insb. durch ein Inkassounternehmen<br />

grds. die umfassende und vollwertige substanzielle<br />

Beratung der Rechtsuchenden, wenn<br />

auch nur in einem bestimmten, im Gesetz genannten<br />

Sachbereich (wie der außergerichtlichen<br />

Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen)<br />

gemeint sei. Setze das Inkassounternehmen<br />

die von ihm verlangte, überprüfte und für<br />

genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung<br />

fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener<br />

Forderungen ein, so sei nicht erkennbar,<br />

dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden<br />

oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte.<br />

Damit sei, so der BGH, eine eher großzügige<br />

Betrachtung geboten. Die auf der Grundlage dieser<br />

Maßstäbe vorgenommene Prüfung und Abwägung<br />

ergebe, dass hier die für den Mieter erbrachten<br />

Tätigkeiten der Klägerin – auch bei einer Gesamtwürdigung<br />

– (noch) als Inkassodienstleistung gem.<br />

§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG anzusehen und deshalb von der<br />

erteilten Erlaubnis gedeckt seien.<br />

Dies gelte sowohl für den Einsatz des schon vor<br />

der eigentlichen Beauftragung durch den Kunden<br />

eingesetzten „Mietpreisrechners“ als auch für die<br />

Erhebung der Rüge gem. § 556g Abs. 2 BGB sowie<br />

das Feststellungsbegehren bezüglich der höchstzulässigen<br />

Miete. Sämtliche Maßnahmen hingen<br />

mit der Einziehung der Forderung, die den<br />

Gegenstand des „Inkassoauftrags“ bilde (nämlich<br />

der Rückforderung überzahlter Mieten), eng zusammen<br />

und dienten der Verwirklichung dieser<br />

Forderung. Sie seien deshalb insgesamt (noch) als<br />

Inkassodienstleistung und nicht als Rechtsdienstleistung<br />

bei der Abwehr von Ansprüchen oder<br />

bei der Vertragsgestaltung oder als allgemeine<br />

Rechtsberatung anzusehen, zu der eine Registrierung<br />

als Inkassodienstleister nicht berechtige.<br />

Dabei spiele es keine Rolle, dass die getroffene<br />

Vereinbarung, insb. das Erfolgshonorar und die<br />

Übernahme der Rechtsverfolgungskosten, Rechtsanwälten<br />

verboten wäre. Die gegenteilige Auffassung<br />

verkenne, dass es sich bei den registrierten<br />

Inkassodienstleistern – im Gegensatz zu Rechtsanwälten<br />

– nicht um Organe der Rechtspflege<br />

handele und der Gesetzgeber davon abgesehen hat,<br />

die registrierten Personen als einen rechtsanwaltsähnlichen<br />

Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der<br />

Rechtsanwaltschaft einzurichten und/oder die für<br />

Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen<br />

Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt<br />

auf diese Personen zu übertragen.<br />

Auch führe die zwischen dem Mieter und der<br />

Klägerin getroffene Vereinbarung eines Erfolgshonorars<br />

und einer Kostenübernahme nicht zu<br />

einer Interessenkollision i.S.d. § 4 RDG und einer<br />

daraus folgenden Unzulässigkeit der von der Klägerin<br />

für den Mieter erbrachten Inkassodienstleistungen.<br />

Bei der vereinbarten Kostenübernahme<br />

handele es sich schon nicht um eine „andere<br />

Leistungspflicht“ der Klägerin i.S.d. § 4 RDG, sondern<br />

vielmehr um einen Bestandteil der von ihr für den<br />

Mieter zu erbringenden Inkassodienstleistung. Im<br />

Übrigen bewirke das vorliegend vereinbarte Erfolgshonorar,<br />

das sich nach der Höhe der durch ihre<br />

Tätigkeit ersparten Miete richtet, ein beträchtliches<br />

eigenes Interesse der Klägerin an einer möglichst<br />

erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche des Mieters.<br />

Der damit – jedenfalls weitgehend – vorhandene<br />

(prinzipielle) Gleichlauf der Interessen der<br />

Klägerin und des Mieters stehe der Annahme einer<br />

Interessenkollision i.S.d. § 4 RDG entgegen.<br />

Was bedeutet diese Entscheidung für die Anwaltschaft?<br />

1. Die Stellung des Anwalts als Organ der Rechtspflege<br />

legt ihm ein weiteres Sonderopfer auf. Er<br />

muss nicht nur günstig Verfahrens- und Prozesskostenhilfe<br />

anbieten, sondern er darf auch<br />

weiterhin kein Erfolgshonorar vereinbaren. Die<br />

Begründung des BGH an dieser Stelle ist von<br />

einer großen Skepsis gegenüber der Anwaltschaft<br />

geprägt. Ist der Anwalt nicht an der<br />

erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche seiner<br />

Mandanten interessiert?<br />

2. Der Begriff der Inkassodienstleistung wird sehr<br />

weit gefasst. Rechtsanwälte müssen jetzt sehr<br />

genau überlegen, ob sie nicht eigene, nichtanwaltliche<br />

Gesellschaften gründen, um bestimmte<br />

Massenverfahren wirtschaftlich sinnvoll<br />

durchführen zu können.<br />

3. Dies betrifft auch andere Angebote, wie etwa<br />

den Vertragsgenerator smartlaw.de, den zwar<br />

das LG Köln (Urt. v. 8.10.<strong>2019</strong> – 33 O 35/19,<br />

1276 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>24</strong> 18.12.<strong>2019</strong>

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