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ZAP-2019-24

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Fach 18, Seite 1700<br />

Sanktionen im SGB II<br />

Sozialrecht<br />

eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts – heute § 15 Abs. 3 S. 3 SGB II –<br />

ein milderes Mittel zur Verfügung stand und steht, um verbindliche Pflichten für den erwerbsfähigen<br />

Leistungsberechtigten zu regeln).<br />

Eine Minderung der SGB II-Leistungen (bei mehrfacher Pflichtverletzung bis zu ihrem vollständigen<br />

Wegfall, einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung) erfolgt zwingend, wenn erwerbsfähige<br />

Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis<br />

gegen eine der in § 31 Abs. 1, S. 1, Abs. 2 SGB II genannten Pflichten verstoßen und für ihr Verhalten<br />

keinen wichtigen Grund darlegen und nachweisen können (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II). Für erwerbsfähige<br />

Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, statuiert § 31a Abs. 2 S. 1 u. 2<br />

SGB II eine härtere Sanktionierung. Eine Härteregelung für Ausnahmefälle sieht das Gesetz nicht vor.<br />

Die nach ihrer Art und Zahl gestaffelten Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung (Minderung um 30 % bzw.<br />

60 % oder Wegfall der SGB II-Leistungen) ergeben sich hinsichtlich der Höhe aus § 31a SGB II, wegen<br />

Beginn und Dauer aus § 31b SGB II. Die Dauer der Minderung beträgt nach § 31b Abs. 1 S. 3 SGB II<br />

zwingend drei Monate, lediglich bei unter 25-Jährigen kann unter den Voraussetzungen von Abs. 1 S. 4<br />

der Vorschrift die Minderung auf sechs Wochen verkürzt werden. Für den Fall einer Minderung um mehr<br />

als 30 % sind in § 31a Abs. 3 SGB II gewisse Sicherungsmechanismen vorgesehen (ergänzende Sachoder<br />

geldwerte Leistungen und Direktüberweisung der Leistungen für Unterkunft und Heizung an die<br />

Vermieter).<br />

Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer<br />

Bedarfsgemeinschaft (s. § 7 Abs. 3 SGB II) leben und Sozialgeld beziehen (vgl. §§ 19 Abs. 1 S. 2 und 23<br />

SGB II), gilt § 31a Abs. 1 u. 3 SGB II entsprechend, wenn Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 u. 2<br />

SGB II vorliegen (§ 31a Abs. 4 SGB II).<br />

Eine Sanktion bei Meldeversäumnissen ordnet § 32 SGB II an, wobei die Vorschrift sich auch an nicht<br />

erwerbsfähige Leistungsberechtigte richtet. Die Umsetzung der Sanktionen (Beginn und Dauer der<br />

Minderung) erfolgt in entsprechender Anwendung des § 31b SGB II.<br />

2. Sanktionen in der Praxis<br />

Im Verlauf des Jahres 2018 (2017) wurden insgesamt 904.000 (953.000) Sanktionen gegenüber<br />

erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ohne Sozialgeldempfänger) ausgesprochen. Die meisten<br />

Sanktionen entfielen auf Meldeversäumnisse (rd. 77 %; s. auch zum Folgenden: Bundesagentur für<br />

Arbeit, Sanktionen [Zeitreihe Monats- und Jahreszahlen ab 2007], Stand April <strong>2019</strong>).<br />

Bei den genannten Zahlen sind auch mehrere gegenüber einer Person im maßgeblichen Zeitraum<br />

ausgesprochene Sanktionen berücksichtigt. Im Vergleich zum Vorjahr sank somit die Zahl der<br />

Sanktionen um 49.000. Die bisher höchste Anzahl an Sanktionen wurde mit 1,02 Mio. im Jahr 2012<br />

festgestellt.<br />

Die Sanktionsquote drückt den Anteil der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem Berichtsmonat<br />

mit mindestens einer Sanktion an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus. Im Dezember<br />

2018 lag die Sanktionsquote bei 3,2 %. Die Quote ist monatlich verfügbar und erlaubt die Beobachtung<br />

von unterjährigen Entwicklungen.<br />

Die jährliche Sanktionsverlaufsquote drückt dagegen den Anteil der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten<br />

aus, die in mindestens einem Berichtsmonat des Jahres SGB II-Leistungen bezogen haben<br />

und innerhalb dieses Jahres mindestens eine Sanktion hatten. Im Jahr 2018 waren das 8,5 % der<br />

Personen, die in mindestens einem Monat Leistungen erhalten haben.<br />

3. Kritik<br />

Vor dem Hintergrund der Grundrechte auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1<br />

GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und auf<br />

1294 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>24</strong> 18.12.<strong>2019</strong>

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