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ZAP-2019-24

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Fach 1, Seite 188 Eilnachrichten <strong>2019</strong><br />

Folgenabwägung zu beschränken, sondern bereits im eA-Verfahren (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) eine<br />

summarische Prüfung anzustellen, ob die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Vertragsgesetzes<br />

vorgetragenen Gründe mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass<br />

das BVerfG das Vertragsgesetz für verfassungswidrig erklären wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.10.2016 – 2 BvE<br />

3/16, BVerfGE 143, 65, 87 f. Rn 36). Dies gilt grds. auch mit Blick auf die abschließende Zustimmung<br />

der Bundesregierung zu einem Rechtsakt des Unionsrechts im Rat der Europäischen Union (hier:<br />

Zustimmung zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Singapur – EUSFTA). Ein<br />

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist allerdings unbegründet, wenn<br />

er auf Sicherungsmaßnahmen abzielt, die nicht geeignet sind, einen endgültigen Rechtsverlust zu<br />

verhindern. Gleiches gilt, wenn die beantragten Maßnahmen über das Rechtsschutzbegehren in der<br />

Hauptsache hinausgehen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 737/<strong>2019</strong><br />

Steuerrecht<br />

Universalanbieter von Postdiensten: Umsatzsteuerbefreiung<br />

(EuGH, Urt. v. 16.10.<strong>2019</strong> – C-4/18 und C-5/18) • Art. 2 Nr. 13 und Art. 3 der RiLi 97/67/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung<br />

des Binnenmarkts der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität<br />

in der durch die RiLi 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.2.2008<br />

geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass Anbieter von Briefzustelldienstleistungen, die in ihrer<br />

Eigenschaft als Inhaber einer nationalen Lizenz, die ihnen die Erbringung dieser Dienstleistung gestattet,<br />

verpflichtet sind, förmliche Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden<br />

nach Vorschriften des nationalen Rechts durchzuführen, als „Universaldiensteanbieter“ i.S.<br />

dieser Bestimmungen anzusehen sind. Solche förmlichen Zustellungen sind als von „öffentlichen<br />

Posteinrichtungen“ erbrachte Dienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG<br />

des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem von der Umsatzsteuer zu<br />

befreien. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 738/<strong>2019</strong><br />

Verhängung von Dieselfahrverboten: Keine Minderung der Kfz-Steuer<br />

(BFH, Beschl. v. 13.8.<strong>2019</strong> – III B 2/19) • Die Verhängung von Dieselfahrverboten hat für davon<br />

betroffene Kfz keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer. Hinweis: In diesem Verfahren ging es um<br />

das Dieselfahrverbot in Hamburg. Der Kläger hat ein Fahrzeug der Emissionsklasse EURO 5.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 739/<strong>2019</strong><br />

Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten<br />

Hinweispflicht: Änderung der Motivlage<br />

(BGH, Beschl. v. <strong>24</strong>.7.<strong>2019</strong> – 1 StR 185/19) • Will das Tatgericht die Annahme des Mordmerkmals der<br />

niedrigen Beweggründe auf eine Motivlage stützen, die von der in der Anklageschrift angenommenen<br />

deutlich abweicht, muss gem. § 265 Abs. 2 Nr.3 i.V.m. Abs. 1 StPO ein rechtlicher Hinweis erteilt werden.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 740/<strong>2019</strong><br />

Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad: MPU<br />

(VG Augsburg, Urt. 9.9.<strong>2019</strong> – Au 7 K 18.1<strong>24</strong>0) • Wer ein Fahrrad mit 1,6 Promille oder mehr im<br />

Straßenverkehr führt, kann aufgefordert werden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.<br />

Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kann auf die mangelnde Eignung zur Teilnahme<br />

am Straßenverkehr geschlossen und ihm das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge (Fahrrad, Mofa) untersagt<br />

werden. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 741/<strong>2019</strong><br />

1290 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>24</strong> 18.12.<strong>2019</strong>

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