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ZAP-2019-24

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Eilnachrichten <strong>2019</strong> Fach 1, Seite 187<br />

Arbeitsrecht<br />

Betriebsratsfreistellung: Schichtzuschläge<br />

(LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.9.<strong>2019</strong> – 19 Sa 15/19) • Wird ein Betriebsrat, an den bis dahin<br />

Schichtzuschläge gezahlt wurden, von der Arbeitspflicht vollständig freigestellt und werden an ihn die<br />

Schichtzuschläge in Form von Pauschalzahlungen weiter gewährt, so stellt dies keine unzulässige<br />

Begünstigung des Betriebsrats dar, auch wenn er sein Amt ausschließlich in der Tagesschicht ausübt<br />

(Abgrenzung zu BAG, Urt. v. 18.5.2016 – 7 AZR 401/14). Gerät der Schichtbetrieb in Wegfall – vorliegend<br />

wegen Stilllegung der Fabrikation –, entfällt auch der Anspruch des Betriebsrats auf Weiterzahlung<br />

der Schichtpauschalen, weil der Verlust der Schichtzuschläge nicht ausschließlich auf der Freistellung<br />

beruht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 733/<strong>2019</strong><br />

Sozialrecht<br />

GmbH-Geschäftsführer: Sozialversicherungsbeitragspflicht<br />

(LSG Hessen, Urt. v. 31.10.<strong>2019</strong> – L 1 KR 502/18) • Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einer<br />

Kapitalbeteiligung von jeweils 33,33 % sind abhängig beschäftigt. Scheidet ein Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

aus und wird sein Kapitalanteil auf die GmbH übertragen, so entspricht dies faktisch einer<br />

Aufteilung von je 50 %, so dass die beiden verbliebenen Gesellschafter als Geschäftsführer selbstständig<br />

tätig sind. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 734/<strong>2019</strong><br />

Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung: Rechtsmittelfrist<br />

(LSG Bayern, Beschl. v. 15.10.<strong>2019</strong> – L 20 KR 122/19) • Ein späterer Berichtigungsbeschluss hindert den<br />

Lauf der Rechtsmittelfrist bzgl. der ursprünglichen Entscheidung nicht. Eine Ausnahme gilt nur dann,<br />

wenn die ursprüngliche Entscheidung insgesamt nicht klar genug gewesen wäre, um Grundlage für die<br />

Entschließungen und das weitere Handeln des Rechtsmittelführers zu sein. Eine weitere Ausnahme<br />

unabhängig von der Frage der Klarheit der zu berichtigenden Entscheidung auch für den Fall, dass das<br />

Gericht die Beteiligten innerhalb der laufenden Rechtmittelfrist auffordert, die übersandten Ausfertigungen<br />

zum Zwecke der Berichtigung zurückzusenden (so BSG, Beschl. v. 28.1.2004 – B 6 KA 95/03 B),<br />

verbietet sich. Hinweis: Das LSG erläutert genau, welche Anforderungen an die Klarheit einer<br />

Entscheidung zu stellen sind. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 735/<strong>2019</strong><br />

Überprüfungsantrag nach dem SGB X: Einstweiliger Rechtsschutz<br />

(LSG Bayern, Beschl. v. 8.10.<strong>2019</strong> – L 20 KR 479/19 B ER) • Wird im Rahmen eines laufenden<br />

Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X hinsichtlich eines bestandskräftigen Bescheids Antrag auf<br />

Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch<br />

und Anordnungsgrund besonders hohe Anforderungen zu stellen. Werden im Verfahren der<br />

Verwaltungsvollstreckung ausschließlich materiell-rechtliche Einwendungen vorgebracht, erfolgt der<br />

Eilrechtsschutz gegenüber der Behörde, die die Vollstreckung angeordnet hat, über eine Regelungsanordnung<br />

nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, mit der die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden<br />

kann. Hinweis: Im Ausgangsverfahren begehrte der Antragsteller im Wege des einstweiligen<br />

Rechtsschutzes, von Krankenversicherungsbeiträgen auf Kapitalleistungen aus Direktversicherungen<br />

freigestellt zu werden. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 736/<strong>2019</strong><br />

Verfassungs-/Verwaltungsrecht<br />

Eilverfahren: Freihandelsabkommen der EU mit Singapur<br />

(BVerfG, Beschl. v. 7.11.<strong>2019</strong> – 2 BvR 882/19) • Wird im Hauptsacheverfahren das Zustimmungsgesetz zu<br />

einem völkerrechtlichen Vertrag zur Prüfung gestellt, kann es angezeigt sein, sich nicht auf eine reine<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>24</strong> 18.12.<strong>2019</strong> 1289

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